Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 94
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
2.Abän­de­rung der Strafprozessordnung
3.Abän­de­rung des Steuergesetzes
4.Abän­de­rung des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlau­teren Wettbewerb
5.Abän­de­rung des Rechtshilfegesetzes
6.Abän­de­rung des Polizeigesetzes
7.Abän­de­rung des Wappengesetzes
8.Abän­de­rung des Urheberrechtsgesetzes
9.Abän­de­rung des Markenschutzgesetzes
10.Abän­de­rung des Designgesetzes
11.Abän­de­rung des Kern­energie-Güter­kon­troll-Gesetzes
12.Abän­de­rung des Kriegsmaterialgesetzes
13.Abän­de­rung des Zollwesengesetzes
14.Abän­de­rung des Organismengesetzes
15.Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­kehrs­fä­hig­keit von Waren
16.Abän­de­rung des Geldspielgesetzes
17.Abän­de­rung des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wertpapieren
18.Abän­de­rung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Steuergesetzes, des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den Unlauteren Wettbewerb, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze
(Revision des Korruptionsstrafrechts und der vermögensrechtlichen Anordnungen)
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Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Korruptionsstrafrecht des liechtensteinischen Strafgesetzbuches an die internationalen Vorgaben angepasst werden. Liechtenstein hat das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption am 17. November 2009 unterzeichnet und ist seit 1. Januar 2010 Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO). Im Rahmen der Evaluierung Liechtensteins durch GRECO im Jahr 2011 wurden verschiedenste Empfehlungen und Umsetzungsvorschläge ausgesprochen, denen mit dieser Vorlage Rechnung getragen werden soll. Ebenso ist Liechtenstein Mitgliedsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), das noch nicht in sämtlichen Bereichen vollständig umgesetzt ist. Die Evaluierung Liechtensteins durch zwei UNCAC-Mitgliedsstaaten fand im November des letzten Jahres statt. Die UNO veröffentlichte am 1. Juni 2015 den Länderbericht über Liechtenstein und empfahl insbesondere die Umsetzung der Korruptionsstrafrechtsrevision, wie sie im Vernehmlassungsbericht vorgeschlagen wurde.
Ein wesentliches Element dieser beiden Völkerrechtsinstrumente ist die Sanktionierung von aktiver und passiver Bestechung, und zwar auch im privaten Sektor. Mit der Einführung des neuen Tatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 309 StGB), der Überarbeitung der bestehenden Korruptionsstraftatbestände (§§ 304 bis 308 StGB) sowie der neuen Legaldefinition des Amtsträgers (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a bis c) wird diesen internationalen Umsetzungsverpflichtungen nunmehr nachgekommen.
Ein weiterer Schwerpunkt dieser Vorlage ist die Revision des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, das in der jüngeren Vergangenheit bei der MONEYVAL/IMF Evaluation Liechtensteins ebenfalls Anlass zu Kritik geben hat. Neben der Einführung einer Bestimmung über Konfiskation in § 19a StGB ist als wichtigste Änderung der Wegfall der Vorschriften über die Abschöpfung der Bereicherung und die Einführung neuer Verfallsbestimmungen sowie die Reform bestehender Verfallsvorschriften hervorzuheben (§§ 20 ff. StGB). Aufgrund der Einführung neuer und der Anpassung bestehender Tatbestände sind entsprechende Adaptierungen in der Strafprozessordnung und in verschiedenen Materiengesetzen notwendig.
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Ziel dieser Vorlage ist es, die Anforderungen aus der Strafrechtskorruptionskonvention des Europarats und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu erfüllen. Mit der ebenfalls vorgenommenen Revision der vermögensrechtlichen Anordnungen kann Liechtenstein nun der in unterschiedlicher Form geäusserten Kritik aus den Länderevaluationen entgegen treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Landespolizei
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Vaduz, 1. September 2015
LNR 2015-1123
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Steuergesetzes, des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den Unlauteren Wettbewerb, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Liechtenstein hat das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27. Januar 19991 am 17. November 2009 unterzeichnet und ist seit 1. Januar 2010 Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO). Dieses Übereinkommen enthält in den Art. 2, 3 und 5 Definitionen zum sogenannten Amtsträgerbegriff. Das geltende Recht deckt nicht sämtliche Ausformungen von sogenannten Amtsträgern ab. Insbesondere sind Abgeordnete des Landtags und Mitglieder eines Gemeinderats nicht von den derzeit geltenden Legaldefinitionen in § 74 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a -
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StGB gedeckt. Um die internationalen Vorgaben in diesem Bereich zu erfüllen, ist eine Anpassung des Amtsträgerbegriffs notwendig.
Kernstück des Strafrechtsübereinkommens bildet in den Artikeln 2 bis 6 und 9 bis 11 die Bestrafung der verschiedenen Spielarten der Bestechung von Amtsträgern und Parlamentariern. Durch die bereits angesprochene Anpassung des Amtsträgerbegriffs insbesondere in § 74 Abs. 1 Ziff. 4a StGB und die mit dieser Vorlage vorgeschlagene Ausweitung der aktiven und passiven Bestechung von Amtsträgern in den §§ 304 ff. StGB soll auch diesen Anforderungen Rechnung getragen werden.
In Art. 7 und 8 des Strafrechtsübereinkommens sind Bestimmungen über die aktive und passive Bestechung im privaten Sektor enthalten. Art. 7 regelt unter der Überschrift "Bestechung im privaten Sektor" (für die Schweiz "Bestechung Privater, Bestechen"; für Österreich "Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten") die aktive Seite. Danach trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für diese selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Art. 8 regelt als Pendant dazu die "Bestechlichkeit im privaten Sektor" (für die Schweiz "Bestechung Privater, Sich bestechen lassen"; für Österreich "Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte"). Danach müssen die Vertragsparteien folgende Handlungen unter Strafe stellen, wenn sie vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen werden: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das An-
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nehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für sie selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Die beiden Konventionsbestimmungen zielen auf den Schutz des Vertrauens und der Loyalität ab, ohne die auch private Beziehungen nicht existieren können. Die Strafbarkeit nähert sich jener der Bestechung von Amtsträgern an, insbesondere bezüglich der Umschreibung der Tathandlung, des Vorteils sowie des subjektiven Tatbestandes. Andererseits unterscheidet sich die Privatbestechung gemäss Konvention von der Amtsträgerbestechung in Art. 2 ff. insbesondere in Bezug auf den auf geschäftliche Tätigkeiten begrenzten Anwendungsbereich, auf die Eigenschaften der bestochenen Person sowie auf die Natur der anvisierten Gegenleistung (Dienstpflichtverletzung).2
Auch das von Liechtenstein am 10. Dezember 2003 unterzeichnete und am 8. Juli 2010 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption3 sieht in Art. 12 vor, dass jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen trifft, um Korruption, die den privaten Sektor berührt, zu verhüten, die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung im privaten Sektor zu verschärfen und für den Fall, dass diesen Massnahmen nicht entsprochen wird, wirksame, verhältnismässige und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Die eigentliche Verpflichtung in Bezug auf die Kriminalisierung und Strafverfolgung enthält Art. 21 des Übereinkommens ("Bestechung im privaten Sektor"), wonach allerdings jeder Vertragsstaat lediglich in Erwägung ziehen -
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muss, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder kommerzieller Tätigkeiten vorsätzlich begangen werden, als Straftaten zu umschreiben:
 
a)
 
das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, für diese Person selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
 
b)
 
die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, für sich selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Sieht man von geringfügigen sprachlichen Unterschieden ab, so zeigt sich, dass die Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen in Bezug auf die Privatkorruption vollkommen identisch sind.
Mit der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen erstmaligen Normierung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in § 309 StGB und den weiteren Anpassungen des Korruptionsstrafrechts (§ 304 bis 308 StGB) sollen die internationalen Vorgaben aus diesen multilateralen Völkerrechtsinstrumenten vollumfänglich umgesetzt werden.
In der letzten MONEYVAL/IMF Evaluation Liechtensteins wurde zudem Kritik geübt, dass vermögensrechtliche Massnahmen durch (zu) hohe Beweisanforderun-
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gen für den Nachweis, dass die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, erschwert werden. Mit der vorgeschlagenen Revision der vermögensrechtlichen Anordnungen (§§ 19a, 20 ff. StGB) kann diese Kritik nun entkräftet werden.



 
1SEV-Nr. 173.
 
2Vgl. den Erläuternden Bericht zur Konvention Z 53, 54 und 55; http://conventions.coe.int/Treaty/en/Reports/Html/173.htm.
 
3LGBl. 2010 Nr. 194.
 
LR-Systematik
2
23
232
5
51
514
5
51
514
6
63
631
8
81
816
9
94
947
9
93
935
9
95
951
9
95
951
3
31
311
3
31
312
6
64
640
2
24
3
35
1
14
143
1
12
2
23
231
2
23
232
LGBl-Nummern
2016 / 177
2016 / 176
2016 / 175
2016 / 174
2016 / 173
2016 / 172
2016 / 171
2016 / 170
2016 / 169
2016 / 168
2016 / 167
2016 / 166
2016 / 165
2016 / 164
2016 / 163
2016 / 162
2016 / 161
Landtagssitzungen
02. Oktober 2015
Stichwörter
Bes­te­chung im geschäft­li­chen Verkehr
Bes­te­chung, aktive und passive
Desi­gn­ge­setz, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
Geld­spiel­ge­setz, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
Gesetz über das Zoll­wesen, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
Gesetz über die Ver­kehrs­ver­fä­hig­keit von Waren, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
GRECO (Staa­ten­gruppe gegen Kor­rup­tion des Europarates)
Kern­energie-Güter­kon­troll-Gesetz, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
Kor­rup­ti­ons­recht, Anpas­sung an die inter­na­tio­nalen Vorgaben
Kriegs­ma­te­ri­al­ge­setz, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
Mar­ken­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
MONEYVAL/IMF Eva­lua­tion Liechtensteins
Orga­nis­men­ge­setz, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
PolG, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
RHG, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
SteG, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
StGB, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
StPO Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
UCITSG, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
UNCAC (Ü der UN gegen Korruption)
URG, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
UWG, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)
Wap­pen­ge­setz, Abän­de­rung (Korruptionsstrafrecht)