Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Baugesetzes (BAUG)
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Das geltende Baugesetz trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Anlässlich der Totalrevision aus dem Jahre 2008 haben insbesondere das Planungsrecht, die Bauvorschriften, das Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sowie die Organisations- und Durchführungsbestimmungen Änderungen erfahren. Das Amt für Bau und Infrastruktur übernahm dabei als zentrale Baubehörde verschiedene Zuständigkeiten von den Gemeinden und ist seither allein für den Vollzug des gesamten Baurechts zuständig.
Das im neuen Gesetz verankerte Koordinationsverfahren, in welchem die Gemeinden und massgebliche entscheidungsbefugte Stellen im Rahmen der Bewilligungen von Bauansuchen miteinbezogen werden, hat sich überwiegend bewährt.
Die mit dem neuen Gesetz gemachten Erfahrungen haben dennoch einen gewissen Anpassungsbedarf aufgezeigt. Diesem soll mit der gegenständlichen Vorlage begegnet werden.
Die zentralen Elemente der Revision betreffen die massvolle Deregulierung bzw. Liberalisierung der Baukontrollen, welche im Fokus die Entbürokratisierung und die Stärkung der Eigenverantwortung zum Ziel haben. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Anpassung der Ausführung von Einfriedungen und Stützmauern, insbesondere zur Sicherstellung der Funktion als Sichtschutz sowie die verbesserte Vollzugspraxis bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unabhängig der jeweiligen Dachform.
Zuständiges Ressort
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Umwelt
Amt für Justiz
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Vaduz, 1. September 2015
LNR 2014-568
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Baugesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Das Baugesetz fördert, schützt und regelt zugleich öffentliche und private Interessen. Es stellt minimale Grundlagen für eine erwünschte orts- und siedlungsbauliche Entwicklung des Landes sicher. Ergänzt werden die Rechtsgrundlagen des Landes durch die elf Bauordnungen der Gemeinden, welche insbesondere die Art und das Mass der Nutzung, die Bauweise, die Erschliessung, den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes usw. beinhalten. Hierbei unterstützt das Baugesetz mit den baurechtlichen Vorschriften die Ziele der Ortsplanung der Gemeinden.
Aufbau, Inhalt und Vollzugsbestimmungen des neuen Baugesetzes sind in der Praxis nunmehr erprobt. Die anstehende Teilrevision soll daher inhaltlich nur massvolle Änderungen bringen. Ziel ist es, das Verbesserungspotenzial umzusetzen, welches bei der Anwendung der im Jahre 2008 beschlossenen Neuregelun-
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gen zum Vorschein kam. Die Anpassungen sind inhaltlich zurückhaltend und ergeben sich überwiegend aus den bisherigen Erkenntnissen und Rückmeldungen seit Inkrafttreten des Gesetzes. Gleichzeitig wird die Terminologie im Gesetz vereinheitlicht, was zur Rechtssicherheit beiträgt.