Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 101
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Stel­lung­nahmen der Verbände
6.Ver­hältnis zur Schweiz
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe; Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG)
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Die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe deckt Partnerschaftsabkommen zwischen einer in der Regel öffentlichen Stelle und einem oftmals privaten Unternehmen in Fällen ab, in denen letzteres das Betriebsrisiko für die Wartung und Entwicklung von Infrastrukturen übernimmt (Häfen, Wasserversorgung, Parkhäuser, gebührenpflichtige Autobahnen, etc.) oder aber Dienstleistungen von allgemein wirtschaftlichen Interesse erbringt (Energie, Gesundheitswesen, Wasserversorgung und -behandlung, Abfallbeseitigung, usw.). Diese Richtlinie ergänzt den europäischen Rahmen für die öffentliche Auftragsvergabe. Sie findet auch auf Dienstleistungskonzessionen, z.B. im Bereich der Abfallentsorgung, Anwendung, die bislang ausgenommen waren. Die vorgeschlagenen Regeln sollen einen klaren Rechtsrahmen schaffen, der die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet, die öffentliche Auftraggeber bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Sie sollen einen wirksamen Zugang aller europäischen Unternehmen zum Konzessionsmarkt gewährleisten, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Auch könnten sie so den Ausbau öffentlich-privater Partnerschaften fördern, bei denen die Konzessionen ein privilegiertes Instrument sind.
Mit der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. mit der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen im Sektorenbereich werden die Vorschriften über das Vergaberecht, die gemäss der Richtlinie 2004/18/EG bzw. der Richtlinie 2004/17/EG erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Masse zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner werden grundlegende Begriffe und Konzepte beschrieben, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Durch die neuen Regeln werden die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einfacher und flexibler. Es werden unter anderem die Mindestfristen der Verfahren kürzer und lediglich der Offertsteller, welcher den Zuschlag erhält, muss sämtliche Unterlagen zum Nachweis seiner Teilnahmeberechtigung beibringen, ansonsten genügt eine Eigenerklärung über die Erfüllung der Teilnahmebedingungen. Dank der neuen Regeln werden öffentliche Aufträge zur Verwirklichung umwelt-, sozial-
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und industriepolitischer Ziele (z.B. Förderung von Innovation) beitragen. Die öffentlichen Auftraggeber können ihre Wahl an den günstigsten Lebenszykluskosten der Offerten ausrichten. Das neue Verfahren für den Erwerb innovativer Produkte und Dienstleistungen wird die Innovation fördern. Ausserdem erhalten die öffentlichen Auftraggeber gemäss der Richtlinie 2014/24/EU Anreize, anstelle eines einzigen Auftrags an ein Grossunternehmen mehrere Aufträge an verschiedene kleinere Unternehmen zu vergeben. Der als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren geforderte Mindestumsatz wird auf das Doppelte des geschätzten Auftragswertes begrenzt. Es werden des Weiteren Massnahmen zur besseren Prävention von Interessenkonflikten, Vetternwirtschaft und Korruption getroffen. Wer versucht, einen öffentlichen Auftraggeber zu beeinflussen, oder falsche Erklärungen abgibt, kann von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Es ist klar geregelt, in welchen Fällen ein Auftrag nach der Vergabe ohne neue Ausschreibung geändert werden kann. Und schliesslich müssen öffentliche Auftraggeber alle Offerten verwerfen, deren aussergewöhnlich niedriger Preis auf Verstösse gegen Sozial-, Arbeits- oder Umweltschutzbestimmungen zurückgeht. Für Dienstleistungen in den Bereichen Soziales, Kultur, Gesundheit, Recht, Hotel- und Gaststättenwesen gilt eine neue vereinfachte Regelung. Diese Regelung greift bei Aufträgen, deren Wert 750 000 Euro bzw. im Sektorenbereich 1 000 000 Euro übersteigt. Es gilt bei diesen personenbezogenen Dienstleistungen lediglich die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Offertsteller und zur Transparenz. Des Weiteren besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Aufträge gelten sollen. Die Richtlinien regeln daher die Zusammenarbeit zwischen diesen. Mit den neuen Regeln über die Rahmenvereinbarungen im Sektorenbereich sollen die Verfahren für den Abschluss dieser Vereinbarungen transparenter werden. So wird die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung vorbehaltlich von Ausnahmen auf höchstens acht Jahre festgesetzt und die Kriterien für die Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung müssen objektiv und transparent sein.
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ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
BETROFFENE BEHÖRDEN
Amt für Umwelt
Amt für Bau und Infrastruktur
Schulamt
Landespolizei
Amt für Personal und Organisation
Amt für Informatik
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Vaduz, 23. August 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. April 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen folgende Richtlinien in das EWR-Abkommen zu übernehmen:
die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe;
die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; sowie
die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im
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Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.
Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sehen eine Frist bis zum 18. April 2016 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. Die elektronische Vergabe wird bis zum 18. Oktober 2018 verbindlich. Für zentrale Beschaffungsstellen gelten kürzere Fristen (bis zum 18. April 2017).
Für die EWR/EFTA-Staaten verlängern sich diese Fristen bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 97/2016 erfordert den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren in Island und Liechtenstein. Norwegen hat sein Zustimmungsverfahren bereits am 21. Juni 2016 abgeschlossen.
Landtagssitzungen
28. September 2016
Stichwörter
Auf­trags­ver­gabe in Sek­toren (EU-Richt­linie 2014/25/EU)
Auf­trags­ver­gabe, öffent­liche (EU-Richt­linie 2014/24/EU)
EU-Richt­linie 2014/23/EU (Konzessionsvergabe)
EU-Richt­linie 2014/24/EU (öffent­liche Auftragsvergabe)
EU-Richt­linie 2014/25/EU (Auf­trags­ver­gabe in Sektoren)
Kon­zes­si­ons­ver­gabe an pri­vate Unter­nehmen (EU-Richt­linie 2014/23/EU)
Öffent­liche Auf­trags­ver­gabe (EU-Richt­linie 2014/24/EU)