Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 106
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 89/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG)
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Mit der Richtlinie 2014/53/EU wird im EWR ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
Wenn Geräte zum Zweck der Kommunikation oder der Ortung bestimmungsgemäss Funkwellen ausstrahlen oder empfangen, dann liegt eine systematische Nutzung von Funkfrequenzen vor. Damit die Funkfrequenzen effizient genutzt werden und keine funktechnischen Störungen verursacht werden, werden alle derartigen Geräte von der Richtlinie 2014/53/EU erfasst.
Ausgenommen sind Funkanlagen, die ausschliesslich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der Sicherheit des Staates genutzt werden.
Die Richtlinie enthält weiter eine detaillierte Beschreibung der Pflichten der involvierten Wirtschaftsakteure.
Die Hersteller müssen danach unter anderem gewährleisten, dass ihre Funkanlagen gemäss den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 der Richtlinie entworfen und hergestellt werden. Sie stellen ausserdem eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
Die Importeure dürfen nur konforme Funkanlagen in Verkehr bringen. Sie müssen sicherstellen, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat. Ausserdem müssen sich die Importeure beim Hersteller vergewissern, dass die technischen Unterlagen den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.
Die Händler müssen überprüfen, ob die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs versehen und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Gebrauchsanleitungen beigefügt sind.
Grundsätzlich sind sämtliche involvierte Wirtschaftsakteure verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
Schliesslich bilden Regeln zur Konformität von Funkanlagen und zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen einen weiteren Schwerpunkt der Richtlinie.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Kommunikation
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Vaduz, 23. August 2016
LNR 2016-1069
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 89/2016 vom 29. April 2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. April 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. Nr. L 153 vom 22. Mai 2014, Seite 62 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis zum 12. Juni 2016 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschusses Nr. 89/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
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Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 89/2016 erfordert den Abschluss des nationalen Zustimmungsverfahrens in Liechtenstein.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2017 / 149
Landtagssitzungen
28. September 2016
Stichwörter
EU-Richt­linie 2014/53/EU (Funkanlagen)
Funk­an­lagen (EU-Richt­linie 2014/53/EU)
Funk­an­lagen, EU-Konformitätserklärung
Funk­wellen (EU-Richt­linie 2014/53/EU)