Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 11
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Leer­ver­kaufs­ver­ord­nungs-Durch­füh­rungs­ge­setz; EWR-LVDG
1.2Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes; FMAG
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnungs-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG) aufgeworfenen Fragen
 
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags Nr. 119/2015 betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnungs-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG) am 3. Dezember 2015 hat der Landtag die Regierungsvorlage grundsätzlich begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten. Gleichzeitig wurden einige Fragen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage aufgeworfen.
Einerseits wurde das in Art. 4 Abs. 2 Bst. d EWR-LVDG enthaltene vorübergehende Berufsausübungsverbot thematisiert. Andererseits wurde die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 EWR-LVDG hinterfragt, namentlich die Pflicht zur Veröffentlichung von durch die zuständige Behörde angeordneten Massnahmen. Auf diese Fragen wird im Rahmen der gegenständlichen Vorlage näher eingegangen.
Ergänzend wurde eine Änderung des Art. 1 in die Vorlage aufgenommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 3. Februar 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnungs-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG) (BuA Nr. 119/2015) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 hat der Landtag die Regierungsvorlage zum Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps sowie zur Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Im Rahmen der ersten Lesung wurden von den Abgeordneten Fragen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes aufgeworfen. Sofern diese Fragen vom zuständigen Regierungsmitglied nicht bereits anlässlich der
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ersten Lesung beantwortet worden sind, werden diese im Folgenden erläutert bzw. Präzisierungen zu den bereits getätigten Ausführungen vorgenommen.
Ergänzend wurde ein dynamischer Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in ihren jeweils gültigen Fassungen in Art. 1 Abs. 1 der Regierungsvorlage eingefügt.
LR-Systematik
9
95
954
9
95
952
LGBl-Nummern
2016 / 148
2016 / 147
Landtagssitzungen
02. März 2016
Stichwörter
Credit Default Swaps, ungedeckte
EU-Ver­ord­nung Nr. 236/2012 über Leer­ver­käufe und bes­timmte Aspekte von Credit Default Swaps
EWR--Lehr­ver­kaufs­ver­ord­nung-Durchführungsgesetz
EWR--LVDG (EWR--Lehr­ver­kaufs­ver­ord­nung-Durchführungsgesetz)
Leer­ver­käufe, ungedeckte
Leer­ver­kaufs­rechts­akte