Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 111
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Tierärztegesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Gewerbegesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Heilmittelgesetzes
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesundheitsgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Tierärzte (Tierärztegesetz)  und weiterer Gesetze
 
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Die gegenständliche Gesetzesvorlage sieht die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Führung einer Tierarztpraxis in Form einer juristischen Person vor.
Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2008 (StGH 2008/38) das Verbot, Arztpraxen in der Form einer juristischen Person zu führen, als verfassungswidrig aufgehoben. Zudem hat der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2015 (StGH 2014/25) festgehalten, dass das im Gesundheitsgesetz enthaltene Verbot der multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaften weder erforderlich noch zumutbar und dementsprechend verfassungswidrig ist.
Das Tierärztegesetz schliesst in der geltenden Fassung eine berufliche Tätigkeit des Tierarztes in Form einer juristischen Person immer noch dezidiert aus. Angesichts der in diesem Punkt zwischenzeitlich erfolgten Revisionen des Gesundheits- und des Ärztegesetzes mit entsprechenden Regelungen zur Berufsausübung in Form einer juristischen Person soll an einem solchen Verbot nicht weiter festgehalten werden. Dabei wird auch zugleich dem EWR-rechtlichen Erfordernis entsprochen, die Ausübung des Tierarztberufes nicht durch ungerechtfertigte Beschränkungen zu erschweren.
Zudem werden mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage die Bestimmungen über die anderen Tiergesundheitsberufe (z.B. Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut, Tierhomöopath) gänzlich neu eingeführt. Die Regierung erachtet die Regelung dieser Berufe, deren Ausübung damit erstmals rechtlich zulässig und möglich wird, angesichts ihrer Zunahme und stärker werdenden Präsenz in Liechtenstein und in den Nachbarländern als notwendig. Die Gründung einer Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft durch Bewilligungsinhaber soll ebenfalls möglich sein.
Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) führt künftig eine Liste mit allen Tierärztegesellschaften sowie eine Liste der Tiergesundheitsberufe-Gesellschaften. Erst nach Eintragung in die jeweils entsprechende Liste darf die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnehmen.
Die Abänderung des Tierärztegesetzes lehnt sich an die Bestimmungen des Gesundheits- und des Ärztegesetzes an. Diese beiden Gesetze befinden sich derzeit
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ebenfalls in Revision. Die Abänderung bedingt auch Anpassungen im Gewerbe-, Heilmittel- und Gesundheitsgesetz.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Justiz
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Gesundheit
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 30. August 2016
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Tierärzte (Tierärztegesetz) und weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2008 (StGH 2008/38) festgehalten, dass das generelle Verbot für Ärzte, sich in der Rechtsform einer juristischen Person zu organisieren, als "unverhältnismässiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der Ärzte" zu qualifizieren ist.
In der Folge wurden das Ärztegesetz und das Gesundheitsgesetz revidiert und die Berufsausübung in Form von Ärzte- und Gesundheitsberufegesellschaften gesetzlich geregelt.
Die Tierärzte zählen neben den Ärzten und den im Gesundheitsgesetz geregelten Berufsgruppen ebenfalls zu den Gesundheitsberufen, doch ist ihnen die Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person nach wie vor untersagt.
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Berufe wie Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut oder Tierhomöopath gelten derzeit hingegen nicht als Berufe der Tiergesundheitspflege. In Liechtenstein wird die in Teilen der Schweiz bereits gesetzlich geregelte berufliche Ausübung komplementärmedizinischer Tätigkeiten am Tier immer stärker nachgefragt. Das Tierärztegesetz verbietet heute die komplementärmedizinische Behandlung kranker Tiere durch Nicht-Tierärzte.
LR-Systematik
9
93
930
8
81
812
8
81
811
8
81
811
LGBl-Nummern
2017 / 039
2017 / 038
2017 / 036
2017 / 035
Landtagssitzungen
28. September 2016
Stichwörter
Tierärz­te­ge­sell­schaften
Tierärz­te­ge­setz, Abänderung
Tier­ge­sund­heits­be­rufe
Tier­heil­prak­tiker
Tier­ho­möo­path