Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 117
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Organismengesetzes 
 
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Die Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG befindet sich derzeit im Übernahmeprozess ins EWR-Abkommen. Sie räumt den Mitgliedstaaten mehr Entscheidungsfreiheit darüber ein, ob sie den Anbau genetisch veränderter Pflanzen auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen möchten oder nicht. Einerseits besteht im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Möglichkeit, den Antragsteller einer Zulassung dazu aufzufordern, den beantragten geografischen Geltungsbereich so zu ändern, dass das betreffende Hoheitsgebiet vollständig oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist. Andererseits ermächtigt die Richtlinie (EU) 2015/412 die Mitgliedstaaten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen dazu, nach einer Zulassung die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Anbau des betreffenden genetisch veränderten Organismus oder der nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegte Gruppe von genetisch veränderten Organismen auf dem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu verbieten. Ein generelles Verbot des Anbaus von genetisch veränderten Organismen ist jedoch nicht möglich.
Angesichts der anstehenden Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/412 soll die nötige Rechtsgrundlage geschaffen werden, um den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen unter den in der Richtlinie (EU) 2015/412 genannten Voraussetzungen ausschliessen, beschränken oder verbieten zu können. Konkret soll mit der Gesetzesvorlage festgelegt werden, dass die Regierung respektive das Amt für Umwelt die von der Richtlinie (EU) 2015/412 vorgesehenen Möglichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils vollumfänglich ausschöpfen. Die Gesetzesvorlage soll dem agrarpolitischen Bekenntnis zu qualitativ hochwertigen und genetisch unveränderten Erntegütern und dem Schutz der biologischen Produktion Rechnung tragen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
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Stabsstelle EWR
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 30. August 2016
LNR 2016-1121
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Organismengesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4, dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (nachfolgend "Richtlinie 2001/18/EG"). Mit der Richtlinie 2001/18/EG wurde u.a. der rechtliche Rahmen für die Zulassung genetisch veränderter Organismen geschaffen, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken verwendet werden. Ist ein solcher genetisch veränderter Organismus in der Union zugelassen, müssen die Mitgliedstaaten dessen freien Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet dulden und die Koexistenz sicherstellen, also das Nebeneinander von biologischem Landbau, von
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konventioneller gentechnikfreier Landwirtschaft und von Landwirtschaft unter Einsatz von genetisch veränderten Organismen. Mit Übernahme der Richtlinie 2001/18/EG ins EWR-Abkommen gelten diese Verpflichtungen auch für die EWR/EFTA-Staaten. Der Anbau von genetisch veränderten Pflanzen ist in Liechtenstein daher grundsätzlich gestattet. Gemäss Art. 25 des Organismengesetzes ist der Anbau meldepflichtig. Beim Amt für Umwelt als zuständiger Behörde ist seit Inkrafttreten des Organismengesetzes im Jahr 2011 keine entsprechende Meldung eingegangen.
In der EU wird die genetisch veränderte Maissorte "Mon 810" in fünf EU-Mitgliedstaaten auf einer Fläche von insgesamt 150 000 ha angebaut, 137 000 ha davon liegen in Spanien. Derzeit sind in der EU sechs Anträge auf Zulassung von genetisch veränderten Organismen, die für den Anbau bestimmt sind, einschliesslich des Erneuerungsantrags von "Mon 810", hängig.
In der Schweiz ist der Anbau genetisch veränderter Organismen verboten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Forschungszwecke. Dieses sog. "Gentech-Moratorium", das vom Parlament bereits zweimal verlängert wurde, gilt bis Dezember 2017. Ende 2015 beschloss der Bundesrat, das Moratorium im Rahmen des schweizerischen Gentechnikgesetzes erneut bis 2021 zu verlängern. Am 29. Juni 2016 hat er die Botschaft zur Verlängerung des Moratoriums an das Parlament verabschiedet.
Auch das Bundesland Vorarlberg hat sich in der Vergangenheit stark gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen ausgesprochen. So wurde im Gesetz über Natur- und Landschaftsentwicklung (LGBl. Nr. 22/1997) ein klares Verbot für das Aussetzen oder Aussäen genetisch veränderter Organismen in der Natur festgehalten. Österreich ist als Mitglied der Europäischen Union dessen geltendem Recht unterworfen. Die Vorarlberger Rechtsvorschriften sind daher
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im Rahmen einer Novelle im Juli 2016 an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/412 angepasst worden (LGBl. Nr. 70/2016).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 044
Landtagssitzungen
29. September 2016
Stichwörter
EU-Richt­linie 2015/412/EU (gene­tisch verän­derte Organismen)
gene­tisch verän­derte Organismen
gene­tisch verän­derte Pflanzen
Orga­nis­men­ge­setz, Abän­de­rung (EU-Richt­linie 2015/412/EU)