Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 121/2016 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung))
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Die Rückgabe unrechtmässig aus EU-Mitgliedstaaten verbrachten Kulturgütern wurde mit Richtlinie 93/7/EWG des Rates erstmalig geregelt. Sie ermöglichte den Mitgliedstaaten, die Rückgabe von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, die von diesen als nationales Kulturgut eingestuft sind und die in Verletzung der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Da aufgrund der Anwendungserfahrungen weiterreichende Änderungen vorgenommen werden sollten, entschieden sich das Europäische Parlament und der Rat aus Gründen der Klarheit für eine Neufassung. Die Richtlinie 2014/60/EU vom 15. Mai 2014 ist das Ergebnis dieser Neufassung.
Der Geltungsbereich der nun vorliegenden Richtlinie 2014/60/EU wird auf jedes Kulturgut ausgeweitet, das von einem Mitgliedstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft oder definiert wurde. Die vorliegende Richtlinie soll somit Gegenstände von historischem, paläontologischem, ethnographischem, numismatischem Interesse oder wissenschaftlichem Wert erfassen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Teil einer öffentlichen oder sonstiger Sammlungen oder ein Einzelstück handelt und ob diese Gegenstände aus regulären oder unerlaubten Grabungen stammen, sofern sie als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert sind. Des Weiteren sollen als nationales Kulturgut eingestufte oder definierte Kulturgüter nicht länger bestimmten Kategorien angehören und keine Alters- bzw. Wertgrenzen einhalten müssen, um für eine Rückgabe im Rahmen dieser Richtlinie in Frage zu kommen.
Mit der Umsetzung der Richtlinie verlängert sich die Prüfungsfrist auf sechs Monate sowie die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruchs auf drei Jahre. Ferner werden die Entschädigung bei Rückgabe und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten bei Erwerb von Kulturgut neu geregelt.
Grundsätzlich soll die Novellierung der EU-Richtlinie einen verbesserten Schutz gegen den Handel mit illegalen Kulturgütern erreichen.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kultur
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Vaduz, 20. September 2016
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 121/2016 vom 3. Juni 2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 3 Juni 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss mit Beschluss Nr. 121/2016 die Übernahme der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014, S. 1-10) in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die EU-Mitgliedstaaten hatten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU bis zum 18. Dezember 2015 in Kraft zu setzen. Für die EWR-/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 121/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
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Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 121/2016 erfordert den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren nach Art. 103 EWR-Abkommen in Liechtenstein und Island.