Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 194/2016 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten)
Die europäische Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten verpflichtet die EU- bzw. EWR-Staaten dazu, die Möglichkeiten zur aussergerichtlichen Streitbeilegung im Verbraucherbereich umfassend zu gewährleisten. Seit dem 9. Juli 2015 muss es europaweit Verbrauchern nahezu für alle Vertragsstreitigkeiten mit Unternehmern in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen möglich sein, die Angelegenheit einer unparteiischen und qualifizierten Schlichtungsstelle vorzulegen. Diese soll kostenfrei oder zu geringen Kosten für den Konsumenten grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen eine aussergerichtliche Streitbeilegung erreichen. Gemäss der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sollen spezielle Einrichtungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern einfach, schnell und kostengünstig eine Lösung des Konflikts herbeiführen. Diese Stellen für die alternative Streitbeilegung ("AS-Stellen") sind für beinahe alle vertraglichen Streitigkeiten aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen einzurichten.
Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG wurde zeitgleich mit der ADR-Richtlinie verhandelt und gleichzeitig kundgemacht (ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 1). Diese Verordnung verpflichtet die Europäische Kommission zur Einrichtung einer Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegungen ("OS-Plattform"). Über die Plattform soll eine elektronisch basierte aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ermöglicht werden, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben.
In Liechtenstein werden diese Richtlinie sowie die Verordnung mit der Schaffung eines neuen Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten umgesetzt. Diese Gesetzesvorlage wurde bereits am 1. September 2016 durch den Landtag in 1. Lesung behandelt (Bericht und Antrag Nr. 83/2016).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 4. Oktober 2016
LNR 2016-1401
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 194/2016 vom 23. September 2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
Am 8. Juli 2013 ist die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG in Kraft getreten (im Folgenden "ADR-Richtlinie"; ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63 ff.). Die ADR-Richtlinie soll der Verbesserung der aussergerichtlichen Streitbeilegung von vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern dienen.
Bei vertraglichen Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern kann es in vielen Fällen kostengünstiger und zeitsparender sein, mit Hilfe eines unparteiischen Dritten eine einvernehmliche Lösung zu finden, statt ein langwieriges Gerichtsverfahren zu führen. Gegenwärtig stehen allerdings innerhalb der Euro-
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päischen Union bzw. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht immer geeignete Schlichtungsstellen zur Verfügung. Die neuen europäischen Vorschriften sollen diese Situation verbessern und hierdurch für Verbraucher die Möglichkeiten erweitern, ihre Rechte national und grenzüberschreitend durchzusetzen.
Die ADR-Richtlinie hat eine Frist bis 9. Juli 2015 vorgesehen, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. In Liechtenstein bestimmt sich das Umsetzungsdatum nach dem Inkraftsetzungsdatum des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie und der Verordnung in das EWR-Abkommen, weshalb eine Einhaltung der Frist 9. Juli 2015 für die EWR-EFTA Staaten nicht notwendig wurde.