Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 138
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Pro­to­koll zur Abän­de­rung des am 5. November 1969 in Vaduz unter­zeich­neten Abkom­mens zwi­schen der Repu­blik Öster­reich und dem Fürs­tentum Liech­tens­tein zur Ver­mei­dung der Dop­pel­bes­teue­rung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein­kommen und vom Ver­mögen in der Fas­sung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unter­zeich­neten Protokolls
2.Die Bes­tim­mungen des Pro­to­kolls im Einzelnen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls
 
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Das Protokoll enthält eine Anpassung des Wortlauts von Art. 19 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Liechtenstein und Österreich, welcher die Besteuerung von Mitarbeitern des öffentlichen Diensts regelt. Art. 19 teilt das ausschliessliche Besteuerungsrecht dem Staat zu, welcher als Arbeitgeber fungiert und folgt somit dem Kassenstaatsprinzip. Aufgrund diverser Judikatur in Österreich wurde eine Klarstellung im Abkommenstext notwendig, um den Status quo sicherzustellen. Demnach sind nun unmissverständlich alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Sinne des DBA vom Kassenstaatsprinzip umfasst, ohne dass es auf die jeweilige Tätigkeit der einzelnen Person ankommt.
Des Weiteren wird der Titel, die Präambel sowie der Artikel über das Verständigungsverfahren an die Ergebnisse des BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Projektes der OECD/G20 angepasst. Der Steuerpflichtige kann künftig seinen Antrag auf ein Verständigungsverfahren nicht nur im Ansässigkeitsstaat einreichen, sondern im Vertragsstaat seiner Wahl. Ferner wird auch eine Anti-Missbrauchsbestimmung in das Abkommen aufgenommen, welche dem Mindeststandard des BEPS-Projekts entspricht.
Die Klarstellungen zum öffentlichen Dienst kommen per 1. Januar 2015 zur Anwendung. Dies soll sicherstellen, dass die zurzeit offenen Fälle geregelt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Steuerverwaltung
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Vaduz, 4. Oktober 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls zu unterbreiten.
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
2016 / 521
Landtagssitzungen
04. November 2016
Stichwörter
DBA Liech­tens­tein-Öster­reich, Abänderung
Dop­pel­bes­teue­rungs­ab­kommen Liech­tens­tein-Öster­reich, Abänderung
Öster­reich, DBA mit Liech­tens­tein, Abänderung
Steu­er­ab­kommen Liech­tens­tein-Österreich
Zusam­men­ar­beit im Steu­er­be­reich zwi­schen Liech­tens­tein und Österreich