Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend
die Notifikation der Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe F der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
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Liechtenstein hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 anderen Staaten und Gebieten in Berlin eine multilaterale Vereinbarung über die Grundsätze der Durchführung des AIA (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) unterzeichnet. Das MCAA stellt ein Instrument dar, um den von der OECD entwickelten AIA-Standard umzusetzen. Bis heute haben über 80 Staaten das MCAA unterzeichnet.
Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Es wird eine einzige Vereinbarung abgeschlossen und somit die Umsetzung eines einzigen Standards sichergestellt. Das MCAA enthält die Verpflichtung zum Austausch bestimmter Informationen, die nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) beschafft wurden. Liechtenstein hat den gemeinsamen Meldestandard mit dem AIA-Gesetz, welches am 1 .Januar 2016 in Kraft getreten ist, innerstaatlich umgesetzt.
Mit den EU-Mitgliedsstaaten erfolgt der AIA auf Basis des gemeinsamen Meldestandards über das Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Für weitere Staaten und Jurisdiktionen ausserhalb der EU soll der AIA über das MCAA und damit über das Übereinkommen des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAK) umgesetzt werden.
Mit Bericht und Antrag Nr. 64/2016 hat die Regierung das MCAA dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt. Der Landtag hat dem MCAA am 9. Juni 2016 zugestimmt. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht festgelegt. Dazu bedarf es der ausdrücklichen bilateralen Aktivierung im Rahmen des vom MCAA vorgesehen Mechanismus. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit bestimmten geeigneten Staaten und Jurisdiktionen wird dem Landtag mit dieser Vorlage zur Genehmigung unterbreitet. Damit stimmt
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der Landtag einer Aktivierung des AIA mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 für Daten der Meldeperiode 2017 zu und ermächtigt die Regierung, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums für die Multilaterale Amtshilfekonvention (MAK) und das MCAA entsprechend Mitteilung zu machen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden
Steuerverwaltung
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Verwaltungsgerichtshof
Datenschutzstelle
Amt für Informatik
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Vaduz, 11. Oktober 2016
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Notifikation der Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu unterbreiten.
Die G20-Staaten haben die OECD mit der Entwicklung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) beauftragt. Dieser ist am 15. Juli 2014 vom OECD-Rat verabschiedet und am 20./21. September 2014 von den G20-Staaten bestätigt worden. Schon mit der Regierungserklärung vom 14. November 2013 hatte sich Liechtenstein zum neuen Standard eines automatischen Informationstausches bekannt. Die Regierung hat daraufhin am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 anderen Staaten und Gebieten in Berlin eine multilaterale Vereinbarung über die Grundsätze der Durchführung des AIA (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) unterzeichnet. Das MCAA stellt ein Instrument dar, um den von der OECD entwickelten AIA-Standard umzusetzen.
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Das MCAA stützt sich auf Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommens, MAK), welches die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den AIA darstellt. Die MAK wurde vom Landtag am 9. Juni 2016 genehmigt und am 22. August 2016 ratifiziert. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens besagt, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen können.
Das MCAA sieht vor, dass der AIA zwischen den Partnern bilateral aktiviert wird. Dafür müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.
Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.
Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei der OECD mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.
Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Das im MCAA gewählte Vorgehen hat den Vorteil, dass die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten sichergestellt ist. Änderungen des Standards können im nationalen Recht nachgeführt werden, ohne dass zahlreiche Abkommen neu verhandelt werden müssen. Bei einer allfälligen späteren Änderung des AIA-Standards müssen nur das MCAA und das nationale Recht angepasst werden und nicht Revisionsverhandlungen mit zahlreichen Staaten geführt werden, die dazu führen würden, dass der Finanzsektor zumindest über einen gewissen Zeitraum bei Kunden aus gewissen
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Ländern den "alten" und bei Kunden aus anderen Ländern den "neuen" AIA-Standard anwenden müsste. Das MCAA und das AIA-Gesetz stellen somit sicher, dass die Finanzinstitute gegenüber allen Partnerstaaten den gleichen Standard anwenden können.
Die Partnerstaaten unter dem AIA-Abkommen mit der EU für den ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 (betreffend die Meldeperiode 2016) stehen bereits fest und sind in Art. 2 der AIA-Verordnung bezeichnet. Es sind dies:
Belgien
Bulgarien
Dänemark (exkl. Grönland und die Färöer Inseln)
Deutschland
Estland
Finnland (inkl. Åland)
Frankreich (inkl. Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und La Réunion, exkl. Saint Martin und Saint Barthélemy)
Griechenland
Irland
Italien
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande (exkl. Anguilla, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba. St. Eustatius und Sint Marteen)
Österreich (Austausch erst ab 2018)
Polen
Portugal (inkl. Azoren und Madeira)
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien (inkl. Kanarische Inseln)
Tschechien
Ungarn
Vereinigtes Königreich (inkl. Gibraltar, exkl. British Virgin Islands, Cayman Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat und Turks und Caicos)
Zypern