Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
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Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern (Abgeltungssteuerabkommen) ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert. Des Weiteren wurde für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden in Liechtenstein entweder die Meldung von Namen und Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer entsprechende Abgeltungssteuer bzw. Stiftungseingangssteuer vereinbart.
Seit dem 1. Januar 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (AIA-Abkommen mit der EU) in Kraft, welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Aufgrund einer für Österreich geltenden Ausnahmeregelung innerhalb der EU ist das AIA-Abkommen mit der EU für Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich erst ab 1. Januar 2017 anwendbar.
Die Anwendbarkeit des AIA-Abkommens mit der EU in Bezug auf Österreich veranlassten Liechtenstein und Österreich zur Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens.
Die Verhandlungen konnten im September 2016 abgeschlossen werden, die Unterzeichnung des Abänderungsprotokolls erfolgt im Oktober 2016.
Die Vertragsparteien halten fest, dass das bestehende Abgeltungssteuer-abkommen eine gleichwertige administrativ bewährte und missbrauchsresistente Massnahme darstellt, im Einklang mit den Vorgaben des CRS und des AIA-Abkommens mit der EU im Besonderen.
Im Abänderungsprotokoll ist daher festgehalten, dass Konten und Depots von zum 31. Dezember 2016 bestehenden steuerlich transparenten Vermögensstrukturen sowie Konten und Depots von steuerlich intransparenten Vermögensstrukturen als "ausgenommene Konten" im Sinne des Anh. I Abschn. VIII Unterabschn. C Nr 17 des AIA-Abkommens anzusehen sind. Für diese Konten und Depots bzw. Vermögensstrukturen soll das Abgeltungssteuerabkommen daher weiterhin anwendbar sein.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden
Steuerverwaltung
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Vaduz, 11. Oktober 2016
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern an den Landtag zu unterbreiten.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern (Abgeltungssteuerabkommen) ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert. Des Weiteren wurde für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden in Liechtenstein entweder die Meldung von Namen und Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer entsprechende Abgeltungssteuer bzw. Stiftungseingangssteuer vereinbart.
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Seit dem 1. Januar 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (AIA-Abkommen mit der EU) in Kraft, welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Aufgrund einer für Österreich geltenden Ausnahmeregelung innerhalb der EU ist das AIA-Abkommen mit der EU für Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich erst ab 1. Januar 2017 anwendbar.
Die Anwendbarkeit des AIA-Abkommens mit der EU in Bezug auf Österreich veranlassten Liechtenstein und Österreich zur Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens.
Im Vorfeld zu den Verhandlungen waren sich beide Verhandlungsparteien einig, dass das Abgeltungssteuerabkommen zur Zufriedenheit beider Vertragsstaaten reibungslos funktioniert und den engen wirtschaftlichen Beziehungen angemessen Rechnung trägt.
Liechtenstein und Österreich ist es mit dem Abgeltungssteuerabkommen gelungen, eine vorteilhafte, konstruktive und zukunftsweisende Regelung zu einer steuerlichen Zusammenarbeit zu vereinbaren. Deshalb besteht übereinstimmend der Wille zu dessen (eingeschränkter) Fortführung.
Für Liechtenstein ergibt sich die Vorteilhaftigkeit des Abkommens und damit auch dessen Weiterführung unter anderem durch die abkommensrechtliche Festsetzung der Stiftungseingangssteuersätze sowie durch die klare Regelung betreffend der Kriterien zur Anerkennung von intransparenten Vermögensstrukturen. Mit staatsvertraglich festgelegten Kriterien werden liechtensteinische Vermögensstrukturen als steuerlich intransparent anerkannt. Solche Vermögensstrukturen unterliegen mit ihren laufenden Erträgen und Gewinnen klar nur mehr der liechtensteinischen Besteuerung. Österreich hat vor allem deshalb Interesse an der Weiterführung des Abgeltungssteuerabkommens, da Österreich
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entweder direkt die gemäss österreichischem Recht geschuldete Steuer aus Liechtenstein bekommt oder aber - abgestimmt mit dem österreichischen Steuerrecht - Meldungen der Vermögenswerte österreichischer Kunden erhält.