Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 145
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) aufgeworfenen Fragen  
 
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Die vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der ersten Lesung des Berichts und Antrags betreffend die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes aufgeworfenen Fragen.
Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2015 vom 30. April 2015 wurde die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (im Weiteren bezeichnet als EU-VO) in das EWR-Abkommen übernommen. Diesem Beschluss hat der Landtag in seiner Sitzung vom 4. September 2015 zugestimmt (Traktandum 22, BuA Nr. 71/2015). Die EU-VO gilt in der EU seit dem 1. März 2013. Für die EWR-/EFTA-Staaten hat sich aufgrund der Zustimmungsverfahren in den nationalen Parlamenten diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 115/2015 vom 30. April 2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses verlängert und die EU-VO gilt nun seit 1. Mai 2016 auch in Liechtenstein.
Die EU-VO enthält Vorschriften über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr: Sie umfasst das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen der Beförderer, die Rechte der Fahrgäste bei Unfällen, das Verbot der Diskriminierung und die Unterstützung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und Verspätung, Bestimmungen zu den Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, sowie den Umgang mit Beschwerden und den allgemeinen Durchsetzungsvorschriften.
Mit der EU-VO wird den EWR-Vertragsstaaten aufgegeben, für deren Einhaltung und Durchsetzung entsprechende Stellen einzurichten. Im Weiteren haben die EWR-Vertragsstaaten Sanktionen für Verstösse gegen die EU-VO festzulegen. Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen soll das Personenbeförderungsgesetz (PBG; LGBl. 1999 Nr. 37) entsprechend angepasst werden.
Die Vorlage wurde anlässlich der ersten Lesung vom 1. September 2016 vom Landtag positiv aufgenommen und gutgeheissen.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Bau und Infrastruktur
Stabsstelle EWR
 
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Vaduz, 18. Oktober 2016
LNR 2016-1370
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes (BuA Nr. 85/2016) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Mit Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2015 vom 30. April 2015 wurde die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (im Weiteren bezeichnet als EU-VO) in das EWR-Abkommen übernommen. Diesem Beschluss hat der Landtag in seiner Sitzung vom 4. September 2015 zugestimmt (Traktandum 22, BuA Nr. 71/2015). Die EU-VO ist in den EWR-/EFTA-Staaten am 1. Mai 2016 in Kraft getreten. Sie enthält in den Art. 28 und 31 konkrete, an den nationalen Gesetzgeber gerichtete, Vorgaben zur Umsetzung und rechtlichen Ausgestaltung der nationalen Durchsetzungsstellen sowie zur Festlegung von Sanktionen. Der nationale Gesetzgeber hat insoweit keinen Handlungsspielraum und muss den genannten Vorgaben nachkommen.
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Zur Ausgestaltung dieser beiden Art. 28 und Art. 31 EU-VO schlägt die Regierung die Abänderung des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetzes, PBG), LGBl. 1999 Nr. 37, gemäss der Vorlage der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes (BuA Nr. 85/2016) vor. Durch die Abänderung des PBG erhält die Regierung die Möglichkeit, die Durchsetzungsstelle nach Art. 28 Abs. 1 EU-VO mittels Verordnung zu benennen und die Sanktionen nach Art. 31 EU-VO werden festgelegt.
In der Landtagssitzung vom 31. September 2016 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG), BuA Nr. 85/2016, in erster Lesung beraten und begrüsst.
Anlässlich der Eintretensdebatte und im Zuge der ersten Lesung gab es mehrere Voten und Fragen, zu denen die Regierung in Kapitel I Ziff. 2 und 3 Stellung nimmt.
LR-Systematik
7
74
744..1
LGBl-Nummern
2017 / 027
Landtagssitzungen
01. Dezember 2016
Stichwörter
Bus­ver­kehr, Fahrgastrechte
EU-Ver­ord­nung Nr. 181/2011
Fahr­gast­rechte, Omnibus
Omnibus, Fahrgastrechte