Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 156
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1.2Gesetz über die Abän­de­rung des Baugesetzes
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Baugesetzes (BAUG) aufgeworfenen Fragen 
 
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In der Sitzung vom 29. September 2016 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Baugesetzes (BauG) in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde grundsätzlich positiv aufgenommen. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Anlass zur Diskussion gaben hauptsächlich die neuen Erheblichkeitsschwellen von Anhang 1 Spalte 2. Projekte, welche diese Schwellen erreichen, unterliegen der Einzelfallprüfung, d.h. es wird geprüft, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Bei Projekten unterhalb der Schwellenwerte erfolgt in der Regel weder eine Einzelfallprüfung noch eine UVP, sie fallen also gar nicht unter das UVPG. Die Höhe der Schwellenwerte für die Einzelfallprüfung wurde im Allgemeinen als auch für einzelne Projekttypen sehr kontrovers diskutiert. Insbesondere waren die Projekttypen Strassen, Parkhäuser und Stauseen ein Thema. Im Fokus stand die grundsätzliche Frage, ob die einzelnen Erheblichkeitsschwellen der Grösse des Landes gerecht werden oder nicht. In diesem Zusammenhang wurde der Wunsch nach einem Vergleich der Schwellenwerte mit jenen von anderen Ländern geäussert.
Ein weiterer Punkt betraf die Kosten, welche durch vom Amt für Umwelt beigezogene Experten entstehen. Da diese durch den Projektträger zu tragen sind wurde die Frage gestellt, ob der Projektträger bei der Auswahl der externen Experten ein Mitspracherecht habe oder nicht. Bezüglich der Kosten für Publikationen in den Landeszeitungen wurde die Ansicht geäussert, dass sie gemäss Verursacherprinzip dem Projektträger auferlegt werden sollten.
Konkrete Änderungen wurden lediglich zu Anhang 1 beantragt. Die Regierung hat im Lichte der Diskussionen im Landtag Anhang 1 nochmals überprüft und schlägt Änderungen bei zwei Projektkategorien vor.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
 
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Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Bevölkerungsschutz
Stabsstelle EWR
 
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Vaduz, 25. Oktober 2016
LNR 2016-1449
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Baugesetzes (BauG) (BuA Nr. 118/2016) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 29. September 2016 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Baugesetzes (BauG) in erster Lesung beraten (Bericht und Antrag der Regierung vom 30. August 2016, Nr. 118/2016). Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Anlässlich der ersten Lesung wurden einige allgemeine Fragen in Zusammenhang mit den neuen Erheblichkeitsschwellen (Anhang 1 Spalte 2) gestellt. Hier gab es einerseits Bedenken, dass diese zu tief angesetzt seien, andererseits wurde bei einigen Projektkategorien die Anhebung der Werte gefordert. Die liechtensteinischen Grössenverhältnisse im Vergleich mit den Nachbarländern standen dabei
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im Zentrum. Änderungen der Gesetzesvorlage wurden denn auch lediglich zu den Schwellenwerten für die Einzelfallprüfung bei einigen Projektkategorien von Anhang 1 Spalte 2 beantragt
Des Weiteren waren die durch beigezogene Experten und durch Kundmachungen anfallenden Kosten ein Thema. Andere Fragen, wie beispielsweise nach dem Stundensatz für die Bearbeitung der Anträge auf Umweltverträglichkeitsprüfungen, konnten bereits während der Landtagssitzung beantwortet werden.
LR-Systematik
8
81
814
7
70
701
LGBl-Nummern
2017 / 046
2017 / 045
Landtagssitzungen
01. Dezember 2016
Stichwörter
Bau­ge­setz, Abän­de­rung (EU-Richt­linie 2014/52/EU)
Bau­ge­setz, Abän­de­rung (Ver­rin­ge­rung Waldabstand)
EU-Richt­linie 2014/52/EU (Umweltverträglichkeitsprüfung)
G über die Umwelt­ver­träg­lich­keit (UVPG), Abän­de­rung (EU-Richt­linie 2014/52/EU)
Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (EU-Richt­linie 2014/52/EU )