Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 16
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.E-Govern­ment-Gesetz
2.Lan­des­ver­wal­tungs­pfle­ge­ge­setz
3.Hei­mat­schrif­ten­ge­setz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des E-Government-Gesetzes und weiterer Gesetze
 
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Das geltende Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG) ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. In der Praxis hat sich das E-GovG bislang durchaus bewährt. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage sollen insbesondere Auslegungsfragen geklärt werden. Daneben sollen kleine Anpassungen aufgrund technischer oder organisatorischer Erfordernisse vorgenommen werden.
Neu soll im Gesetzestext unmissverständlich klargestellt werden, dass die Behörden festlegen können, in welcher Form mit ihnen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs zu kommunizieren ist. Dadurch wird die bereits heute bestehende Pflicht zur elektronischen Kommunikation klarer hervorgehoben. Weiterhin soll es jedoch eine Ausnahme für natürliche Personen geben.
Ebenso soll mit der gegenständlichen Vorlage klarer hervorgehoben werden, dass die Authentizitätsprüfung die Willensbekundung der Person bestätigt und somit einer Unterschrift entspricht. Damit wird klargestellt, dass elektronische Anbringen im Geschäftsverkehr mittels lisign und lilog eingebracht und bestätigt werden können.
Weiters sollen die Bestimmungen zum Vollmachtenregister geändert werden. Im Zuge der Umsetzung der technischen Lösungen hat sich gezeigt, dass es legistischen Ergänzungs- und Präzisierungsbedarf gibt. Insbesondere bedarf es einer Ergänzung im Gesetzestext, wonach die Übertragung einer Vollmacht durch die berechtigte Person möglich ist.
Eine kleine Anpassung sollen auch die Bestimmungen zur Anbringung des elektronischen Identitätsausweises (eIDA) erfahren. Hier soll durch die vorgeschlagene Anpassung eine Flexibilisierung ermöglicht werden, indem der eIDA nicht zwingend auf der Identitätskarte oder dem Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis angebracht werden muss.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Alle Behörden
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Vaduz, 23. Februar 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des E-Government-Gesetzes und weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das geltende Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG) wurde im Jahr 2011 vom Landtag verabschiedet und trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Bereits vor Inkrafttreten des E-GovG wurden von der Landesverwaltung die entsprechenden technischen und organisatorischen Basisdienste für ein funktionierendes E-Government entwickelt. Mit dem E-GovG wurde schliesslich der rechtliche Bereich des E-Government geregelt. Das E-GovG dient als Grundlage für die rechtserhebliche elektronische Kommunikation mit Behörden und zwischen Behörden.
Das E-GovG hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die auf Grundlage dieses Gesetzes bereit gestellten Dienstleistungen werden von einer zunehmenden Anzahl von Personen genutzt. Als Beispiele für solche Dienstleistungen sind etwa
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die rechtsverbindliche elektronische Antragstellung, der direkte Zugriff auf das persönliche Ausbildungskonto, die Erfassung der Mehrwertsteuer-Abrechnung oder die Bestellung von Registerauszügen in elektronischer Form zu nennen. Aufgrund erster Erfahrungen mit dem kartenbasierenden elektronischen Identitätsausweis (lisign) wurde zusätzlich die im E-GovG vorgesehene nicht kartenbasierende Lösung (lilog) umgesetzt, welche von den betroffenen Personen sehr geschätzt wird. Das Gesamtvolumen des elektronischen Geschäftsverkehrs mit Behörden steigt kontinuierlich an, was sich insbesondere im Bereich der elektro-nischen Einreichung von Anträgen feststellen lässt. Neben der Nutzung des E-Government durch Privatpersonen ist feststellbar, dass immer mehr Firmen ein Interesse am elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden bekunden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 347
2016 / 346
2016 / 345
Landtagssitzungen
07. April 2016
Stichwörter
E-Govern­ment-Gesetz, Anpassungen
E-GovG, Anpassungen
elek­tro­ni­scher Geschäfts­ver­kehr der Ver­wal­tung, Abänderung
Ver­wal­tung, elek­tro­ni­scher Geschäfts­ver­kehr, Anpassungen