Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 165
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Gemeindegesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Polizeigesetzes
3.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die all­ge­meine Landesverwaltungspflege
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes sowie weiterer Gesetze (Polizeigesetz, Landesverwaltungspflegegesetz) zur Regelung der Gemeindepolizei  aufgeworfenen Fragen 
 
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Die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes sowie weiterer Gesetze (Polizeigesetz, Landesverwaltungspflegegesetz) zur Regelung der Gemeindepolizei wurde an der Landtagssitzung vom 29. September 2016 in erster Lesung behandelt. Kontrovers diskutiert wurde vor allem die Frage der Bewaffnung der Gemeindepolizisten. Daneben gab es insbesondere Fragen zum Aufgabenbereich der Gemeindepolizei und zur Kompetenzaufteilung mit der Landespolizei sowie zur Zulässigkeit der Auslagerung gewisser Aufgaben an private Sicherheitsfirmen. Soweit diese Fragen vom zuständigen Regierungsmitglied anlässlich dieser Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Gemeinden
Landespolizei
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Vaduz, 28. Oktober 2016
LNR 2016-1517
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes sowie weiterer Gesetze (Polizeigesetz, Landesverwaltungspflegegesetz) zur Regelung der Gemeindepolizei BuA Nr. 114/2016) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Landtagssitzung vom 29. September 2016 hat der Hohe Landtag den Bericht und Antrag Nr. 114/2016 betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes sowie weiterer Gesetze (Polizeigesetz, Landesverwaltungspflegegesetz) zur Regelung der Gemeindepolizei in erster Lesung beraten.
Von mehreren Abgeordneten wurde ausdrücklich begrüsst, dass mit der Vorlage nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die Gemeindepolizei geschaffen wird und die Gemeindepolizisten in ihrer Tätigkeit somit aus einer rechtlichen Grauzone befreit werden.
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Kontrovers diskutiert wurde vor allem die Frage der Bewaffnung der Gemeindepolizisten. Während einige Abgeordnete die von der Regierung vorgeschlagene Kann-Bestimmung befürworteten, damit jede Gemeinde im Sinne der Gemeindeautonomie gestützt auf eine Gefahrenanalyse selbst entscheiden kann, ob sie ihren Gemeindepolizisten zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe mit einer Waffe ausstattet oder nicht, verneinten andere Votanten die Notwendigkeit der Bewaffnung zur Erfüllung der gemeindepolizeilichen Aufgaben und lehnten die vorgeschlagene Regelung ab.
Im Zusammenhang mit der künftigen Ausrichtung der Gemeindepolizei wurde von mehreren Abgeordneten eine Auslegeordnung bezüglich der Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindepolizisten gewünscht. Weiter wurden verschiedene Fragen zur Uniformierung und insbesondere zur Auslagerung gemeindepolizeilicher Aufgaben an private Sicherheitsdienste aufgeworfen. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist, im Folgenden beantwortet.
LR-Systematik
1
14
141
1
14
143
1
17
172
LGBl-Nummern
2017 / 034
2017 / 033
2017 / 032
Landtagssitzungen
01. Dezember 2016
Stichwörter
Gemein­de­po­li­zisten, Auf­gaben und Befugnisse
Lan­des­po­lizei, Gemein­de­po­lizei, Abgrenzung
Schuss­waffen, Gemeindepolizisten
Sicher­heits­dienste, pri­vate und Gemeindepolizei