Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 28
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Rück­mel­dung von Verbänden
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG)   
 
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Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf Transportfahrzeuge von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz der beiden Staaten.
Gestützt auf die Erfahrungen seit der Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Jahr 2001 hat der Bundesrat unter anderem verfahrenstechnische Anpassungen gutgeheissen. Ausserdem soll der Missbrauch bekämpft und die daraus entstehende Wettbewerbsverzerrung verhindert werden. Zu den Änderungen gehören insbesondere:
- die Abgabebefreiung von Fahrzeugen, die der Zivilschutz für speziell definierte Einsätze mietet;
- neu besteht die Möglichkeit, die Verwendung bei Fahrzeugen zu kontrollieren, mit denen ausschliesslich Rohholz, offene Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden;
- bei der Berechnung des massgebenden Gewichts können Achslastbeschränkungen und dergleichen berücksichtigt werden;
- die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug kann verweigert werden, wenn Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen unterbleiben oder Sicherungsmassnahmen nicht umgesetzt werden.
Liechtenstein ist durch den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein und die dazu gehörende Vereinbarung verpflichtet, diese Rechtsänderungen ins liechtensteinische Recht zu übernehmen. Damit eine möglichst synchrone Umsetzung erfolgen kann, sollte diese Rechtsumsetzung baldmöglichst erfolgen.
Da die Abänderungen des schweizerischen Rechts zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe seit 1. März 2016 in Kraft sind, ist schnellstmöglicher ge-
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setzgeberischer Handlungsbedarf gegeben. Deshalb beantragt die Regierung die abschliessende Behandlung dieser Vorlage durch den Landtag.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 5. April 2016
LNR 2016-467
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Schweiz hat am 1. Januar 2001 gestützt auf den Verfassungsartikel 36quater die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eingeführt. Diese wurde am 27. September 1998 in der Schweiz in einer Volksabstimmung bei einer Stimmbeteiligung von 51% mit 57,3% angenommen. Die Schweiz verfolgt damit das Ziel, Verkehrsinvestitionen zu finanzieren, insbesondere durch den Bau der neuen Eisenbahn-Alpen-Transversalen (NEAT) eine Verlagerung des Strassenverkehrs auf die Schiene zu erreichen.
Wie im Bericht und Antrag Nr. 46/2000 ausgeführt, erachtete es die Regierung als sinnvoll, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Kostenwahrheit im Bereich des Schwerverkehrs umzusetzen und Anreize für erwünschte verkehrslenkende und effizienzsteigernde Verhaltensweisen zu setzen. Bei einer Nicht-
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übernahme der LSVA bestehe die Gefahr von Umwegverkehr über liechtensteinisches Territorium. Ebenso wurde der Vermeidung von Problemen an den liechtensteinisch-schweizerischen Grenzübergängen (Rheinbrücken) sehr grosse Bedeutung zugemessen. Bemannte Kontrollstationen auf den Rheinbrücken, die auf Basis des schweizerischen Erhebungskonzepts unvermeidbar gewesen wären, hätten die Gefahr von häufigen Verzögerungen und langen Wartezeiten bedeutet.
Regierung und Landtag haben sich deshalb für eine zeitgleiche Einführung der LSVA mit der Schweiz ausgesprochen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Die liechtensteinischen Stimmberechtigten haben in der Folge mit 71% der Einführung der LSVA zugestimmt.
In der mit der Schweiz verhandelten Regelung verbleibt die Autonomie der Strassenfiskalität bei Liechtenstein. Liechtenstein übernimmt dabei die materiellen schweizerischen Rechtsvorschriften in sein Landesrecht. Liechtenstein verpflichtet sich folglich, den materiellen Gehalt der schweizerischen Schwerverkehrsgesetzgebung und die dazugehörenden Verordnungen (siehe Anhänge I bis III der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein) zu übernehmen. Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch Liechtenstein.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 240
Landtagssitzungen
13. Mai 2016
Stichwörter
LSVA, Abän­de­rung (ver­fah­rens­tech­ni­sche Anspassungen)
Schwer­ver­kehrs­ab­gabe (LSVA), Abän­de­rung (ver­fah­rens­tech­ni­sche Anspassungen)