Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 3
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 219/2015 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen  der Freizügigkeit zustehen)
 
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Das Recht der EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, ist in Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. in Art. 28 des EWR-Abkommens festgeschrieben und beinhaltet ein Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen. In der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. November 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union wurden die aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleiteten Rechte im Detail ausgestaltet. Um zu bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden können, wurde die gegenständlich in das EWR-Abkommen zu übernehmende Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, verabschiedet. Die Inanspruchnahme dieser Rechte in der Praxis soll für Menschen, die in einem anderen Land arbeiten oder nach Arbeit suchen, erleichtert werden.
Die Richtlinie 2014/54/EU dient der Beseitigung noch vorhandener Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; dazu gehören beispielsweise mangelnde Kenntnis des EU-Rechts seitens öffentlicher und privater Arbeitgeber und Schwierigkeiten mobiler Bürgerinnen und Bürger bei der Suche nach Informationen und Unterstützung in den Aufnahmemitgliedstaaten. Um diese Hindernisse zu überwinden und Diskriminierungen zu verhindern, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, Folgendes sicherzustellen:
- Unterstützung und juristische Beratung von EU-/EWR-Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch eine oder mehrere Stellen auf nationaler Ebene;
- wirksamer Rechtsschutz (beispielsweise durch Schutz von EU-/EWR-Wanderarbeitnehmern, die ihre Rechte durchsetzen wollen, vor Viktimisierung); und
- leicht zugängliche Informationen in mehr als einer EU-Sprache zu den Rechten, die EU-/EWR-Wanderarbeitnehmern und Arbeitssuchenden aus der EU bzw. dem EWR zustehen.
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Diese Rechtsvorschriften werden nicht nur mobilen Arbeitskräften, sondern auch Arbeitgebern zu Gute kommen, die besser informiert sein werden, wenn sie Personen einstellen, die aus einem anderen EU-/EWR-Land kommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Ausländer- und Passamt
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Justiz
Landgericht
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 19. Januar 2016
LNR 2015-1845
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 219/2015 vom 25. September 2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. September 2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/54/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie ist in der EU am 20. Mai 2014 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU bis zum 21. Mai 2016 in Kraft zu setzen. In den EWR-/EFTA-Staaten hängt die Umsetzungsfrist vom In-
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krafttreten des Beschlusses Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ab. Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Bericht und Antrages ist davon auszugehen, dass der genannte Beschluss am 1. Juni 2016 in Kraft treten und somit zu diesem Zeitpunkt die Umsetzungsfrist für die EWR/EFTA-Staaten ablaufen wird.



 
1ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S. 8 ff.
 
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2017 / 193
Landtagssitzungen
03. März 2016
Stichwörter
Arbeit­neh­mer­frei­zü­gig­keit, Erleich­te­rung der Aus­übung der Rechte, (EU-Richt­linie 2014&54/EU)
EU-Richt­linie 2014&54/EU (Erleich­te­rung der Aus­übung der Rechte, die Arbeit­neh­mern im Rahmen der Frei­zü­gig­keit zustehen)
Frei­zü­gig­keit der Arbeit­nehmer, Erleich­te­rung der Aus­übung der Rechte, (EU-Richt­linie 2014&54/EU)