Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 31
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Staats­per­so­nal­ge­setz
2.Besol­dungs­ge­setz
3.Lehr­er­dienst­ge­setz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Staatspersonalgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Besoldungsgesetzes
 
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Das geltende Staatspersonalgesetz aus dem Jahr 2008 hat sich in der Praxis bewährt. Die darin enthaltenen Kündigungsregelungen geben jedoch immer wieder Anlass zur Diskussion. Bereits im Herbst 2013 wurde eine Motion im Landtag eingebracht, die eine Anpassung des für die Mitarbeitenden der Landesverwaltung geltenden Kündigungsschutzes an die privatrechtlichen Voraussetzungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum Ziel hatte. Diese Motion wurde vom Landtag nicht an die Regierung überwiesen. Im November 2015 wurde eine Motion zur zeitgemässen Ausgestaltung der Kündigungsbestimmungen der Staatsangestellten eingereicht und vom Landtag an die Regierung überwiesen.
Die Regierung hat diese Motion zum Anlass genommen, um einige Anpassungen im Staatspersonalgesetz vorzuschlagen. Diese betreffen insbesondere eine Überarbeitung der Kündigungsgründe sowie eine vollständige Überarbeitung der bisher vorgesehenen Massnahmen zur Sicherung der Aufgabenerfüllung. Durch die vorgeschlagenen Anpassungen soll dem Anliegen der Motionäre auf Optimierung des Kündigungsrechts entsprochen werden.
Die Motion enthielt des Weiteren den Auftrag zu prüfen, ob die für das Staatspersonalrecht als zeitgemäss erachteten Reformen auch auf andere Bereiche des spezialgesetzlich geregelten öffentlichen Rechts, namentlich das Lehrerdienstrecht, auszudehnen sind. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen deshalb die Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Lehrerdienstgesetz an die Regelungen des Staatspersonalgesetzes angepasst werden. Insbesondere soll auch im Lehrerdienstgesetz das bisher vorgesehene Disziplinarverfahren aufgehoben werden. Spezielle Regelungen sollen aber dort bestehen, wo dies aufgrund der Besonderheiten des Lehrerberufes erforderlich erscheint.
Die Vorlage sieht zudem die Einführung eines verwaltungsrechtlichen Berufsausübungsverbots für Lehrpersonen vor. Ein solches soll über Lehrpersonen verhängt werden können, die wegen ihres Verhaltens, insbesondere im sittlichen Bereich, für die Ausübung des Berufs ungeeignet erscheinen.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Behörden
Amt für Personal und Organisation
Schulamt
Landgericht
Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 12. April 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Staatspersonalgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Besoldungsgesetzes zu unterbreiten.
1.1Staatspersonalgesetz
Liechtenstein verfügt mit dem im Jahr 2008 geschaffenen Staatspersonalgesetz (StPG) über ein sehr modernes Personalrecht für die öffentliche Verwaltung. Beim Staatspersonalgesetz handelt es sich um eine umfassende Regelung des Dienstverhältnisses der Angestellten des Staates. Mit der Schaffung des Staatspersonalgesetzes wurde unter anderem der Beamtenstatus endgültig abgeschafft sowie das vormals bestehende Disziplinarwesen vollständig überarbeitet.
Das Staatspersonalgesetz wurde im Jahr 2008 geschaffen und hat sich seither in der Praxis bewährt. Der Kündigungsschutz ist zwar bereits mit der Schaffung des StPG stark relativiert worden, die Regelungen über die Kündigungsgründe und über das Kündigungsverfahren können aber optimiert werden. Mit der gegen-
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ständlichen Vorlage sollen einige Anpassungen insbesondere im Bereich der Kündigungsregelungen sowie dem bestehenden Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung vorgenommen werden. Diese Anpassungen ergeben sich aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen mit dem Staatspersonalgesetz. Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen die Kündigungsregelungen klarer abgefasst und der Regierung ein grösserer Ermessensspielraum eingeräumt werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 343
2016 / 342
2016 / 341
Landtagssitzungen
13. Mai 2016
Stichwörter
LdG (Lehr­er­dienst­ge­setz), Abän­de­rung (Berufsausübungsverbot)
Lehr­er­dienst­ge­setz (LdG), Abän­de­rung (Berufsausübungsverbot)
Lehr­per­sonen, Berufsausübungsverbot
Staats­per­sonal, Kün­di­gungs­gründe und Siche­rung Aufgabenerfüllung
Staats­per­so­nal­ge­setz (StPG), Abän­de­rung (Kündigungsgründe)
Staats­per­so­nal­ge­setz (StPG), Abän­de­rung (Siche­rung Aufgabenerfüllung)
Staats­per­so­nal­ge­setz, Abän­de­rung (Siche­rung Aufgabenerfüllung)
StPG (Staats­per­so­nal­ge­setz), Abän­de­rung (Kündigungsgründe)
StPG (Staats­per­so­nal­ge­setz), Abän­de­rung (Siche­rung Aufgabenerfüllung)