Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV aufgeworfenen Fragen
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrag betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV (BuA 108/2015) hat der Landtag die Vorlage beraten und begrüsst. Das Eintreten war mit 25 Ja-Stimmen unbestritten.
Die Höhe des Staatsbeitrags war sehr umstritten. Schon in der Vernehmlassung gingen die Ansichten über die Festlegung des Staatsbeitrags weit auseinander. Da der vorgeschlagene Staatsbeitrag in Höhe von 20 Mio. Franken mehrheitlich als zu tief angesehen wurde und da mehrfach ein jährlicher Staatsbeitrag in Höhe von 30 Mio. Franken gefordert wurde, schlägt die Regierung nunmehr einen Staatsbeitrag in Höhe von 30 Mio. Franken, indexiert mit der Teuerung, vor.
Im Rahmen der Debatte wurde auch vorgeschlagen, den Staatsbeitrag nicht als feste Grösse zu definieren, sondern an versicherungstechnische Parameter zu koppeln und gegebenenfalls mit einer Obergrenze zu versehen. Die Regierung kommt nach Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten zum Schluss, dass eine Koppelung an versicherungstechnische Grössen nicht sinnvoll ist und schlägt daher vor, den Staatsbetrag weiterhin als festgesetzten Frankenbetrag im Sinne eines Solidaritätsbeitrags zu definieren. Damit soll die vom Landtag im Jahr 2011 beschlossene Entkoppelung des Staatsbeitrags von der Entwicklung der Ausgaben der AHV konsequent weitergeführt werden.
Die Regierung hatte für die erste Lesung eine AHV-Beitragspflicht auf Einkommen vorgeschlagen, welche im Rentenalter erzielt werden. Parallel sollte auch eine Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung im Sinne eines Solidaritätsbeitrags eingeführt werden. In der ersten Lesung wurde insbesondere die Beitragspflicht für die ALV kritisiert und es wurde ein Freibetrag auf Einkommen im Rentenalter bezüglich der AHV-Beitragspflicht und/oder eine rentenbildende Ausgestaltung gefordert. Diese Forderungen würden zu einem vermehrten administrativen Aufwand führen, welcher angesichts der relativ geringen Wirkung dieser Massnahme auf die finanzielle Situation der AHV nicht zu rechtfertigen bzw. unverhältnismässig wäre. Die Regierung verzichtet daher auf die Einführung einer AHV- sowie ALV-Beitragspflicht auf Einkommen, welche nach dem ordentlichen Rentenalter erwirtschaftet werden.
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Somit werden auf die zweite Lesung folgende Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV vorgeschlagen:
Festlegung des Staatsbeitrags auf 30 Mio. Franken mit Anpassung an die laufende Teuerung (anstatt wie in der ersten Lesung vorgeschlagen 20 Mio. Franken).
Anhebung der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 0.15 Prozentpunkte auf insgesamt 8.1 % (gegenüber erster Lesung unverändert).
Erhöhung des ordentlichen Rentenalters auf 65 Jahre für Jahrgänge 1958 und jünger (gegenüber erster Lesung unverändert).
Vorübergehende Aussetzung des Teuerungsausgleichs auf die Renten im Umfang von 4 % (gegenüber erster Lesung unverändert).
Zudem soll ein Interventionsmechanismus eingeführt werden: Die Regierung wird verpflichtet, mindestens alle 5 Jahre ein versicherungstechnisches Gutachten mit einem Zeithorizont von 20 Jahren einzuholen. Fallen die Reserven der AHV am Ende der Betrachtungsperiode gemäss diesen Berechnungen unter fünf Jahresausgaben, so ist sie verpflichtet, dem Landtag ein Massnahmenpaket vorzulegen. Neu wurde eine Übergangsbestimmung (§ 6) eingeführt, wonach die Regierung erstmals innert 2 Jahren ein versicherungstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben hat und Art. 25bis dahingehend ergänzt, dass die Regierung die Ergebnisse des Berichts jeweils innert drei Monaten ab Erhalt des Berichts bzw. Gutachtens dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.
Die Regierung schlägt zudem in Art. 63sexies eine neue Regelung betreffend die Aufteilung der Erziehungsgutschriften vor, sodass geschiedene und/oder nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamer Obsorge eine Vereinbarung über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften (pro futuro; je hälftig oder gänzliche Zuteilung an einen Elternteil) treffen können.
Auf mehrfachen Wunsch der Abgeordneten wurde schliesslich das Inkrafttreten der Beitragserhöhungen auf den 1. Januar 2018 (anstatt wie bisher 2017) angepasst.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
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Betroffene Ministerien und Stellen
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Stabstelle Finanzen
AHV-IV-FAK-Anstalten
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 12. April 2016
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV (BuA 108/2015) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 3. Dezember 2015 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV (BuA 108/2015) in erster Lesung beraten und begrüsst. Das Eintreten war mit 25 Ja-Stimmen unbestritten.
Anlässlich der Eintretensdebatte sowie im Zuge der ersten Lesung gab es einige Fragen, die im Folgenden in den Kapiteln 2 und 3 beantwortet werden, soweit dies nicht oder nicht abschliessend durch das zuständige Regierungsmitglied bereits mündlich erfolgt ist.