Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 44
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die betrieb­liche Personalvorsorge
2.Gesetz über die Invalidenversicherung
3.Gesetz über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge des Staates (SBPVG)
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
 
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrages betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) und des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (BuA Nr. 109/2015) am 4. Dezember 2015 hat der Landtag die Stossrichtung der Vorlage begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war unbestritten.
Einigkeit bestand unter den Landtagsabgeordneten dahingehend, dass die Beitragssätze für das Alterssparen anzuheben sind. Auch die Vorverlegung des Sparprozesses sowie die Senkung der Eintrittsschwelle waren unbestritten.
Anlässlich der ersten Lesung wurden insbesondere die Aufhebung des Freibetrages und des damit verbundenen Anstiegs der Lohnnebenkosten sowie die Kapitalbezugsmöglichkeit bei Eintritt des Rentenalters ausführlich diskutiert.
Im Rahmen der Behandlung der Vorlage wurden einige grundsätzliche sowie spezifische Fragen zu einzelnen Artikeln aufgeworfen. Soweit die Regierung nicht schon anlässlich der ersten Lesung auf die weiteren Fragen und Anregungen der einzelnen Abgeordneten eingegangen ist, bezieht die Regierung nachfolgend Stellung dazu.
Die Revision des BPVG zieht ebenfalls entsprechende Anpassungen des Gesetzes vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) nach sich, worauf die Regierung im Rahmen der ersten Lesung hingewiesen hat. Eine vertiefte Prüfung hat ergeben, dass eine Ungleichbehandlung von Versicherten nach SBPVG nicht gerechtfertigt werden kann. Eine Ungleichbehandlung würde zudem der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zuwider laufen, weshalb insbesondere die Bestimmung betreffend den zu versichernden Lohn (Art. 8 SBPVG) abgeändert werden soll.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Ministerium für Gesellschaft
Finanzmarktaufsicht (FMA)
AHV-IV-FAK-Anstalten
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Vaduz, 12. April 2016
LNR 2016-421
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie des Gesetzes über die Invalidenversicherung (BuA Nr. 109/2015) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 4. Dezember 2015 hat der Landtag über die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung (siehe BuA Nr. 109/2015) in erster Lesung beraten.
Die Vorlage wurde allgemein begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war unbestritten.
Die seitens der Regierung vorgeschlagenen Massnahmen zur Erhöhung des Leistungsniveaus in der 2. Säule wurden von der Mehrheit der Landtagsabgeordneten begrüsst. Als positiv wurde von vielen Seiten die verbesserte betriebliche Vorsorge von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden, insbesondere der Frauen,
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hervorgehoben. Es wurden jedoch auch Vorbehalte geäussert und zwar dahingehend, dass auch Hochlohnbezüger von den vorgeschlagenen Massnahmen profitierten, die Massnahmen teuer seien und diese die Einkommen während der Erwerbsdauer massiv verminderten.
Unbestritten waren die Vorschläge zur Senkung der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht, die Vorverlegung des Sparprozesses sowie die Erhöhung der Beiträge auf mindestens 8% des zu versichernden Jahreslohnes. Zu Diskussionen Anlass gab die vorgeschlagene Aufhebung des Freibetrages und deren Auswirkung in Bezug auf den Anstieg der Lohnnebenkosten sowie eine damit einhergehende Überversicherung. Mehrere Abgeordnete verlangten eine Überprüfung der vorgeschlagenen Massnahme zur Aufhebung des Freibetrages in Bezug auf Möglichkeiten zu dessen Flexibilisierung.
In der Landtagsdebatte zur ersten Lesung wurde - unter Bezugnahme auf die in der Schweiz bestehende Regelung - die Prüfung der Möglichkeit eines Kapitalvorbezuges zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum angeregt.
Einige grundsätzliche Fragen sowie Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage wurden im Rahmen der ersten Lesung aufgeworfen. Diese Fragen werden, sofern sie nicht schon anlässlich der ersten Lesung seitens der Regierung erörtert wurden, im Folgenden beantwortet.
LR-Systematik
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17
174
8
83
831
8
83
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LGBl-Nummern
2016 / 235
2016 / 234
Landtagssitzungen
12. Mai 2016
Stichwörter
Alter­gut­schriften, Erhö­hung der Ver­zin­sung in der betrieb­li­chen Personalvorsorge
BPVG (G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge), Abän­de­rung (Abschaf­fung Freibetrag)
BPVG (G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge), Abän­de­rung (Sen­kung des mass­ge­benden Jahreslohnes)
Frei­be­trag in der betrieb­li­chen Per­so­nal­vor­sorge, Abschaffung
G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge (BOVG), Abän­de­rung (Sen­kung des mass­ge­benden Jahreslohnes)
G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge (BPVG), Abän­de­rung (Abschaf­fung Freibetrag)
Jah­res­lohn in der betrieb­li­chen Per­so­nal­vor­sorge, Senkung
Per­so­nal­vor­sorge betrieb­liche, Sen­kung des mass­ge­benden Jah­res­lohnes und Abschaf­fung des Freibetrages