Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 5
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Ban­ken­ge­setz
2.Zah­lungs­diens­te­ge­setz
3.E-Geldgesetz
4.Invest­ment­un­ter­neh­mens­ge­setz
5.Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­setz
6.Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz
7.Gesetz über die betrieb­liche Personalvorsorge
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes (BankG), des E-Geldgesetzes (EGG), des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG), des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) sowie des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)
 
4
5
Die Durchführung von handelsrechtlichen Abschlussprüfungen im Sinne von Art. 1058 Abs. 1 Personen- und Gesellschaftsrecht (nachfolgend "PGR") kann nur von Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorgenommen werden, die von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (nachfolgend "FMA") eine Bewilligung gemäss WPRG erhalten haben. Dies ergibt sich aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (nachfolgend "Abschlussprüferrichtlinie") und der korrespondierenden Abänderung des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (nachfolgend "WPRG"), welche am 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist.
Im Hinblick auf die spezialgesetzliche Prüfung (Rechnungs- und Aufsichtsprüfung) ist für leitende Revisoren nach
* dem Bankengesetz (nachfolgend "BankG"),
* dem E-Geldgesetz (nachfolgend "EGG"),
* dem Zahlungsdienstegesetz (nachfolgend "ZDG"),
* dem Gesetz über Investmentunternehmen (nachfolgend "IUG"),
* dem Gesetz über die Vermögensverwaltung (nachfolgend "VVG"),
* dem Versicherungsaufsichtsgesetz (nachfolgend "VersAG"), sowie
* dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (nachfolgend "BPVG")
nach geltender Rechtslage nicht ausdrücklich geregelt, dass diese über eine von der FMA erteilte Wirtschaftsprüferbewilligung nach dem WPRG verfügen müssen.
Anders verhält es sich allerdings bei spezialgesetzlichen Prüfungen nach
* dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (nachfolgend "AIFMG"), und
* dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend "UCITSG"),
welche nach dem Gesetzeswortlaut nur von nach dem WPRG bewilligten Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden dürfen.
6
Ziel der Gesetzesänderungen ist eine Angleichung der gesetzlichen Regelungen des BankG, EGG, ZDG, IUG, VVG, VersAG sowie des BPVG an die gesetzlichen Regelungen des AIFMG und des UCITSG und somit an das Erfordernis einer Bewilligung gemäss dem WPRG. Damit erfolgt auch eine Angleichung an die Vorgaben der oben genannten Abschlussprüferrichtlinie.
Nicht in diese Vorlage mit einbezogen ist die spezialgesetzliche Prüfung nach dem Gesetz über die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (PFG), da dieses Gesetz keine eigene spezialgesetzliche Revisionsstelle vorsieht.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
7
Vaduz, 26. Januar 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als spezialgesetzlich leitender Revisor sind in den jeweiligen Spezialgesetzen bzw. den dazu gehörenden Durchfüh-rungsverordnungen geregelt. Entsprechend der geltenden Rechtslage wird in den Fällen, in welchen die Spezialgesetze nicht ausdrücklich einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer für die Anerkennung als spezialgesetzlich leitenden Revisor vorsehen, ein solcher auch nicht einheitlich von der FMA verlangt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung von leitenden Revisoren nach dem BankG, dem EGG, dem ZDG, dem IUG, dem VVG, dem VersAG sowie dem BPVG. Das AIFMG und das UCITSG sehen hingegen bereits heute ausdrücklich vor, dass nur zugelassene
8
Wirtschaftsprüfer eine Anerkennung für die Durchführung einer spezialgesetzlichen Prüfung erhalten können.
Die spezialgesetzliche Prüfung umfasst zweierlei Arten von Prüfungen:
• die Rechnungsprüfung (Prüfung des Geschäftsberichts / Abschlussprüfung bei von der FMA spezialgesetzlich zugelassenen Finanzintermediären), und
• die Aufsichtsprüfung (ergänzende aufsichtsrechtliche Prüfung, d.h. Prüfung der Geschäftstätigkeit sowie Prüfung der dauerhaften Einhaltung der Bewil-ligungsvoraussetzungen).
LR-Systematik
9
95
951
9
95
950
9
95
950
9
96
961
8
83
831
9
95
952
9
95
950
LGBl-Nummern
2016 / 229
2016 / 228
2016 / 227
2016 / 226
2016 / 225
2016 / 224
2016 / 223
Landtagssitzungen
03. März 2016
Stichwörter
Abschluss­prü­fer­richt­linie (EG-Richt­linie 2006/43/EG)
Ban­ken­ge­setz, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)
BPVG, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)
E-Geld­ge­setz, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)
EG-Richt­linie 2006/43/EG (Abschlussprüferrichtlinie)
Invest­ment­un­ter­neh­men­ge­setz, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)
Per­so­nal­vor­sorge, betrieb­liche, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)
Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­setz, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)
Zah­lungs­diens­te­ge­setz, Abän­de­rung (Wirt­schafts­prü­fer­be­wil­li­gung der FMA)