Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 52
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Gesetz über die Abän­de­rung des Gewässerschutzgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes   
 
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Gemäss dem bestehenden Gewässerschutzgesetz müssen Landwirtschaftsbetriebe eine ausgeglichene Nährstoffbilanz ausweisen, um eine Überversorgung des Bodens mit Nährstoffen zu verhindern. Überflüssige Hofdünger sind an andere Betriebe oder Düngerverwerter abzugeben, wobei Düngerabnahmeverträge abzuschliessen und durch das Amt für Umwelt zu genehmigen sind. Zwischenzeitlich wurde in der Schweiz die elektronische Erfassung solcher Hofdüngerflüsse zwischen Betrieben eingeführt. Die Buchhaltung und Verwaltung von Hof- und Recyclingdüngerverschiebungen erfolgt über HODUFLU, ein internetbasiertes Programm des Bundesamtes für Landwirtschaft. Im Jahr 2014 wurde HODUFLU durch die in diesem Bereich in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Bestimmungen sowie durch die Anpassung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung auch in Liechtenstein eingeführt. Der Abschluss von Düngerabnahmeverträgen sowie deren Genehmigung durch das Amt für Umwelt, wie es das bestehende Gewässerschutzgesetz vorsieht, werden dadurch hinfällig.
In den letzten Jahren erliess die Europäische Union (EU) verschiedene Richtlinien im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), wie zum Bei-spiel die Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik. Diese Richtlinie wurde ins EWR-Abkommen übernommen und bedingt kleinere Anpassungen des Gewässerschutzgesetzes.
Die durchzuführenden Änderungen des Gewässerschutzgesetzes werden zum Anlass genommen, weitere kleinere Anpassungen des in Liechtenstein rezipierten schweizerischen Gewässerschutzgesetzes ins liechtensteinische Gesetz zu übernehmen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Umwelt und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Stabsstelle EWR
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 26. April 2016
LNR 2016-547
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gewässerschutzgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Einführung des internetbasierten Programms HODUFLU
Nach dem bestehenden Gewässerschutzgesetz müssen Landwirtschaftsbetriebe eine ausgeglichene Nährstoffbilanz ausweisen, um eine Überversorgung des Bodens mit Nährstoffen zu verhindern. Überflüssige Hofdünger sind an andere Betriebe oder Düngerverwerter abzugeben. Bisher erfolgte dies entsprechend dem Gewässerschutzgesetz (GSchG) über Düngerabnahmeverträge. Solche Verträge sind schriftlich abzuschliessen und vom Amt für Umwelt zu genehmigen.
Zwischenzeitlich wurde in der Schweiz die elektronische Erfassung solcher Hofdüngerflüsse zwischen verschiedenen Betrieben eingeführt. Die Buchhaltung und Verwaltung von Hof- und Recyclingdüngerverschiebungen erfolgt über HODUFLU (Hofdüngerfluss), ein internetbasiertes Programm des Bundesamtes für Land--
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wirtschaft. Damit wird einerseits der administrative Ablauf zur Dokumentation von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft vereinfacht und beschleunigt, andererseits eine transparente Darstellung der Nährstoffflüsse ermöglicht. Die schweizerische Düngerverordnung, welche die Verpflichtung zur Anwendung des Informationssystems HODUFLU enthält, als auch die Verordnung über die Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft sind aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz auch in Liechtenstein anwendbar.
Zwischenzeitlich wurde die liechtensteinische Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) der schweizerischen Rechtslage entsprechend angepasst, indem im Zusammenhang mit dem ökologischen Leistungsnachweis die Verpflichtung zur Verwendung von HODUFLU zur Erfassung von Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger eingeführt wurde. Die Verpflichtung zum Abschluss von Düngerabnahmeverträgen und deren Genehmigung durch das Amt für Umwelt gemäss den Bestimmungen des GSchG sind somit hinfällig geworden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 358
Landtagssitzungen
10. Juni 2016
Stichwörter
Gewäs­ser­schutz­ge­setz (GSchG), Abän­de­rung (HODUFLU)
GSchG (Gewäs­ser­schutz­ge­setz), Abän­de­rung (HODUFLU)
HODUFLU, Hofdüngerflüsse
Hof­dün­ger­flüsse, HODUFLU