Bericht und Antrag der Regierung
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
(Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen)
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Der gegenständliche Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen.
Die Richtlinie 2014/95/EU verlangt von grossen Unternehmen von öffentlichem Interesse die Aufnahme einer nichtfinanziellen Erklärung in den (konsolidierten) Jahresbericht. In dieser Erklärung ist über nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit wie Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange sowie über Mass-nahmen zur Achtung der Menschenrechte und über die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu berichten. Zusätzlich haben künftig jene Unternehmen, die in einem EWR-Mitgliedstaat börsenkotiert sind, in ihrem Corporate Governance Bericht das von ihnen verfolgte Diversitätskonzept sowie dessen Ziele und Umsetzung zu erläutern.
Die Auswirkungen der sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU ergebenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften sind - gesamthaft betrachtet - überschaubar.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stelle
Amt für Justiz
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Vaduz, 3. Mai 2016
LNR 2016-548
Die EWR-Richtlinie 2013/34/EU
1 fasst die europäischen Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen und Unternehmensgruppen zusammen. Mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 wird die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen ergänzt.
In den Erwägungsgründen zur gegenständlich umzusetzenden Richtlinie wird betont, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und umweltbezogenen Faktoren, durch die Unternehmen eine grosse Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken. Die Angabe nichtfinanzieller Informationen sei ein wesentliches Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden wird. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Angabe nichtfinanzieller Informationen dabei helfe, das Geschäftsergebnis von Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu messen, zu überwachen und zu handhaben.
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Ziel der Richtlinie ist es, die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von bestimmten grossen Unternehmen und Gruppen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum offengelegten Informationen zu erhöhen.
3Die gegenständlich umzusetzende Richtlinie befindet sich derzeit noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen.
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1 | Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Rechnungslegungsrichtlinie-neu oder Bilanz-Richtlinie). |
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2 | Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2014/95/EU. |
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3 | Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2014/95/EU. |
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