Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 59
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG) 
 
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Die Sicherheitsarchitektur eines Staates ist durch sich ständig verändernde Bedrohungslagen und Rahmenbedingungen einem kontinuierlichen Wandel unterworfen. Die im Ereignisfall durch das Ineinandergreifen von Gesellschaft, Technik und Natur immer häufiger auftretende Kombination von verschiedenen Bedrohungen und Gefahren stellt die Prävention vor besondere Herausforderungen. Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, sollen im Rahmen der vorgeschlagenen Teilrevision des Bevölkerungsschutzgesetzes die in der Praxis zwischenzeitlich zu Tage getretenen verwaltungstechnischen Unzulänglichkeiten behoben und die im Zuge verschiedener sicherheitspolitisch relevanter Projekte generierten Resultate im Gesetz abgebildet werden (vgl. u.a. Gefährdungsanalyse Liechtenstein; Neuorganisation der Führungsstrukturen des Sicherheitsverbunds). Nicht zuletzt spricht die in der Risikolandschaft feststellbare Dynamik für eine Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzgesetzes in Richtung einer Rahmengesetzgebung. Mit dieser Aktualisierung der sicherheitspolitischen Architektur Liechtensteins werden die Voraussetzungen zur erfolgreichen Bewältigung bevölkerungsschutzrelevanter Lagen optimiert. Insbesondere geht es dabei darum, die dem Sicherheitsverbund Liechtenstein zur Verfügung stehenden Instrumente flexibler auszugestalten, indem die diesbezüglichen Bestimmungen und Abläufe gestrafft und vereinfacht werden. An der bisherigen Systematik des Gesetzes soll grundsätzlich festgehalten werden, das heisst, mit der gegenständlichen Revision wird keine konzeptionelle Neuausrichtung des Bevölkerungsschutzes angestrebt. Die substantiellen Änderungvorschläge beschränken sich insbesondere auf den künftigen Umgang mit den Schutzraumbauten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Bevölkerungsschutz
Gemeinden
Landesführungsstab
Landespolizei
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Vaduz, ... Mai 2016
LNR 2016-609
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG)
Der Schutz der Bevölkerung im Sinne des ursprünglichen Gesetzes über den Katastrophenschutz1 erfuhr mit der Einführung des Begriffs "Verbundsystem" im Rahmen des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Bevölkerungsschutzgesetzes2 eine substantielle Neuausrichtung.3 Land und Gemeinden mit ihren im Sicherheitsbereich tätigen Institutionen und Diensten werden als Verbundsystem (Sicherheitsverbund Liechtenstein) verstanden, in welchem die verschiedenen Ak-
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teure mit ihren jeweiligen Kompetenzen gemeinsam für die Sicherheit der Einwohner und Einwohnerinnen des Landes verantwortlich zeichnen. Ein funktionierendes Zusammenwirken verschiedener Führungsorganisationen und Einsatzeinheiten im besagten Verbundsystem verlangt im Einsatzfall nach klaren Strukturen und definierten Verantwortlichkeiten. Die Bestimmungen zu den Führungsstrukturen bilden daher einen Schwerpunkt im geltenden Bevölkerungsschutzgesetz.
In Kenntnis der in verschiedenen Projekten und Übungen gemachten Erfahrungen (vgl. Kap. 1.2), aber auch angesichts der generellen sicherheitspolitischen Trends (vgl. Kap. 1.3), kann festgehalten werden, dass mit der im Gesetz abgebildeten Philosophie nach wie vor ein insgesamt stimmiges Lösungskonzept zur Bewältigung der aktuellen sowie absehbaren Herausforderungen im Bevölkerungsschutz vorliegt.
Aufgrund der heutigen Erfahrung werden jedoch verschiedene Instrumente des Bevölkerungsschutzes im Gesetz zu detailliert behandelt.4 Als unvorteilhaft im Sinne einer effizienten Verwaltungspraxis und Ereignisbewältigung erweist sich auch der Umstand, dass sich die Regierung mit sämtlichen im Gesetz vorgesehenen Entscheiden, Bewilligungen und Beschwerden zu befassen hat.
Der erwähnte Detaillierungsgrad und das Nichtvorhandensein einer Delegationsnorm verunmöglichen es der Regierung, die aus Sicht des Vollzugs vorhandenen Schwächen des Gesetzes im Rahmen der zugehörigen Ausführungsverordnungen zu bereinigen.



 
1LGBl. 1992 Nr. 48.
 
2LGBl. 2007 Nr. 139.
 
3vgl. Bericht und Antrag Nr. 129/2006.
 
4vgl. z.B. Art. 9 ff. BSchG betreffend den Landesführungsstab; Art. 17 ff. betreffend die Rettungs- und Hilfsdienste; Art. 28 ff. betreffend den Lawinendienst.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 401
Landtagssitzungen
10. Juni 2016
Stichwörter
Sicher­heits­ver­bund Liech­tens­tein, Neu­or­ga­ni­sa­tion der Führungsstrukturen
Bevöl­ke­rungs­schutz, Neuausrichtung
Bevöl­ke­rungs­schutz­ge­setz (BSchG), Abänderung
BSchG (Bevöl­ke­rungs­schutz­ge­setz), Abänderung
Schutz­raum­bauten, Abän­de­rung des Bevölkerungsschutzgesetzes