Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 60
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG)   
 
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Die Liechtensteinische Gasversorgung (LGV) muss der dynamischen Entwicklung der liberalisierten Energiemärkte folgen und sich diesem Umfeld anpassen, um konkurrenzfähige Preise anbieten zu können. Gleichzeitig verschiebt sich der Energiemarkt zunehmend in Richtung erneuerbare Energienutzung und mehr Energieeffizienz. Diesem geänderten Marktumfeld und den sich ebenfalls ändernden Kundenwünschen will die LGV weiterhin entsprechen können. Die Regierung hat deshalb die Eignerstrategie bereits in der Vergangenheit diesen Bedürfnissen angepasst und den Auftrag an die LGV zur Versorgung mit Gas um die Versorgung mit leitungsgebundener thermischer Energie erweitert.
Mit der gegenständlichen Vorlage sollen insbesondere die Zuständigkeiten der LGV im Gesetz unter angemessener Berücksichtigung der Eignerstrategie aktualisiert und auch der Aufbau des Gesetzes in Anlehnung an das Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG)1 neu geregelt werden.
Ebenfalls beinhaltet die Vorlage Anpassungen im Bereich der Begrifflichkeiten. Ein Hauptschwerpunkt der Vorlage ist die gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit für leitungsgebundene thermische Energie im Land Liechtenstein.
Mit dem nun vorliegenden Vorschlag einer Totalrevision soll das Gesetz über die Liechtensteinische Gasversorgung neben inhaltlichen Anpassungen auch formell und vom Aufbau her angepasst werden, sodass dieses übersichtlicher und lesbarer wird.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Liechtensteinische Gasversorgung (LGV)
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Vaduz, 3. Mai 2016
LNR 2016-455
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung zu unterbreiten.



 
1 LGBl. 2009 Nr. 355.
 
1.Ausgangslage
Für den Bereich der Gasversorgung des Landes Liechtenstein sind die nachfolgend aufgeführten Erlasse und Strategien relevant:
Gesetz vom 3. Juli 1985 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG);
Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG);
Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; ÖUSG);
Eignerstrategie der Liechtensteinischen Gasversorgung aus dem Jahr 2014.
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Des Weiteren werden zahlreiche europäische Rechtsgrundlagen für den Gassektor im Rahmen des "Dritten Liberalisierungspaketes" der EU auf Liechtenstein zukommen. Die Richtlinie 2009/73/EG über den Erdgasbinnenmarkt2 und die dazugehörende Verordnung 2009/715/EG über Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (auch Erdgaszugangsverordnung)3 und weitere europäische Rechtserlasse4 enthalten als Teil des sog. "Dritten Liberalisierungspaketes" gemeinsame Vorschriften für die Speicherung, den Transport, die Lieferung und die Verteilung von Erdgas. Kernpunkte dieses Pakets sind die weitere Marktentflechtung sowie ergänzende Regelungen betreffend gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, Schutz der Endkunden, Energiekennzeichnung und Vorschriften zur Entflechtung für Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ("Unbundling"). Weiters wird der Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde ausgeweitet.
Mit dem Zweiten Liberalisierungspaket, welches im Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG; LGBl. 2003 Nr. 281 in der geltenden Fassung) umgesetzt wurde, wurden die Betreiber von Erdgasnetzen verpflichtet, auf nicht diskriminierende Weise für Kunden Erdgas durch ihr Netz zu leiten. Dafür erhalten sie eine angemessene Vergütung (Durchleitungsentgelte). Seit 1. Januar 2015 führt die LGV die Netzbenutzungsentgelte auf allen Rechnungen separat auf.
Die Liechtensteinische Gasversorgung (LGV) hat sich seit 1985 innerhalb des eingangs aufgelisteten rechtlichen Rahmens sowie innerhalb des Zweiten Europäi-
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schen Liberalisierungspakets bewährt. Aufgrund der Marktliberalisierung in Europa muss die LGV in einem vollständig geänderten Marktumfeld bestehen und sich neuen An- und Herausforderungen stellen. Einerseits müssen die Strukturen die Anforderungen des liberalisierten Gasmarktes erfüllen und andererseits soll der zunehmenden Verschiebung der Wärmeproduktion, welche sich hin zu erneuerbaren Energien und Energieeffizienz verlagert, Rechnung getragen werden. Es ist unübersehbar, dass sich in diesem Bereich grössere Veränderungen abzeichnen und die LGV diesbezüglich genügend Flexibilität erhalten muss, um auf geänderte Kundenwünsche reagieren zu können. Dass die LGV selber im Bereich leitungsgebundene thermische Energien tätig werden kann, wie dies die Eignerstrategie vorsieht, hat den Vorteil, dass leitungsgebundene Fernleitungsprojekte koordiniert zum bestehenden Gasnetz erstellt werden können.
Die Regierung hat aufgrund der geschilderten Ausgangslage die Vorgaben an die LGV in der Eignerstrategie angepasst5. Es ging dabei vor allem um die Ausweitung des Zwecks der LGV. Der Landtag hat die angepasste Eignerstrategie im September 2012 zur Kenntnis genommen. In Ziffer 3.1 / Politische Ziele heisst es u.a., dass die LGV eine sichere, preiswerte und umweltverträgliche Versorgung mit Gas und thermischer Energie gewährleistet. Dafür plant, baut und betreibt sie die notwendigen Leitungsnetze sowie die dazugehörige technische Infrastruktur und deren Erzeugungsanlagen (z.B. thermische Kraftwerke, Biogasanlagen). Durch die geschilderte Anpassung der Eignerstrategie hat sich ein Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Normen und der Eignerstrategie ergeben. Im Rahmen dieser Vorlage sollen daher Gesetz und Eignerstrategie harmonisiert werden.
Abschliessend sei erwähnt, dass die Harmonisierung zwischen dem Gesetz über die LGV sowie deren Eignerstrategie Gegenstand einer kleinen Anfrage war. Die
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Regierung hat in der Beantwortung der kleinen Anfrage die im Rahmen der Überarbeitung der Eignerstrategie diskutierten Entwicklungen innerhalb der Energiemärkte und die reduzierte Ertragsbasis des Unternehmens, welche durch verwandte Geschäftsfelder ausgeglichen werden soll, erläutert. Aufgrund den von der LGV getätigten Vorleistungen hat die Regierung angekündigt, in einem ersten Schritt eine Gesetzesanpassung zu prüfen. Diese Überprüfung hat in einen Vernehmlassungsbericht gemündet (vgl. Kap. 3).



 
2Richtlinie 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.
 
3Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.
 
4Das dritte Energiepaket enthält insgesamt zwei Richtlinien und drei Verordnungen betreffend Gas- und Strommarkt.
 
5BuA Nr. 93/2012.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 026
Landtagssitzungen
01. September 2016
Stichwörter
Block­heiz­kraft­werke (BHKW), Abän­de­rung LGVG
Gas­ver­sor­gung, Total­re­vison des LGVG
LGVG, Totalrevision
Ther­mi­sche Energie (Abän­de­rung LGVG)
Wär­me­pumpen, Abän­de­rung LGVG