Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 65
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Agentur für Inter­na­tio­nale Bildungsangelegenheiten
2.Gesetz über die Liech­tens­tei­ni­sche Landesbibiliothek
3.Gesetz über das Liech­tens­tei­ni­sche Landesmuseum
4.Gesetz über die Liech­tens­tei­ni­sche Musikschule
5.Gesetz über die Kul­turs­tif­tung Liechtenstein
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderungen des Gesetzes über die Agentur für internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBIG), des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG) sowie des Gesetzes über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKSTG) 
 
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Gemäss Art. 14 Abs. 1 ÖUSG stehen die Angestellten öffentlicher Unternehmen einschliesslich der Mitglieder der operativen Führungsebene vorbehaltlich einer anderweitigen spezialgesetzlichen Regelung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Solche spezialgesetzlichen Regelungen, in denen für die Angestellten öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse vorgesehen sind, bestehen heute noch für fünf öffentliche Unternehmen, nämlich:
für die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten,
für die Stiftung Liechtensteinische Landesbibliothek,
für die Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum,
für die Kulturstiftung Liechtenstein sowie
für die Stiftung Liechtensteinische Musikschule.
Aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelungen besteht eine sachlich nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen den Angestellten dieser fünf öffentlichen Unternehmen im Vergleich zu den Angestellten aller anderen öffentlichen Unternehmen, welche seit Inkrafttreten des ÖUSG am 1. Januar 2010 privatrechtlich angestellt sind.
Um die bereits durch den Erlass von Art. 14 Abs. 1 ÖUSG angestrebte Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen abzuschliessen und diese sachlich nicht nachvollziehbare Unterscheidung aufzuheben, sollen mit der gegenständlichen Vorlage die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten, der Stiftung Liechtensteinische Landesbibliothek, der Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum, der Kulturstiftung Liechtenstein sowie der Stiftung Liechtensteinische Musikschule in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse überführt werden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Stellen
Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten
Liechtensteinische Landesbibliothek
Liechtensteinisches Landesmuseum
Liechtensteinische Musikschule
Kulturstiftung Liechtenstein
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Vaduz, 10. Mai 2016
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderungen des Gesetzes über die Agentur für internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBIG), des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG) sowie des Gesetzes über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKSTG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 1. Januar 2010 ist das Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen1 in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ÖUSG stehen die Angestellten der öffentlichen Unternehmen, einschliesslich der Mitglieder der operativen Führungsebene, vorbehaltlich Abs. 2 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sofern spezialgesetzlich ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, so finden gemäss -
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Art. 14 Abs. 2 ÖUSG die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und des Besoldungsgesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass Entscheidungen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von den zuständigen Organen des öffentlichen Unternehmens getroffen werden.
Der Grund für diese in Art. 14 ÖUSG vorgesehene Regelung bestand gemäss Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung und Harmonisierung gesetzlicher Grundlagen zur Führung und Transparenz von öffentlichen Unternehmen (Nr. 53/2009; S. 58 ff.) darin, dass in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern inklusive der Mitglieder der operativen Führungsebene in öffentlichen Unternehmen unterschiedliche Regelungen bestanden haben. So war in einzelnen Spezialgesetzen eindeutig vorgesehen, dass die Arbeitsverhältnisse privatrechtlicher Natur sind (z.B. bei der Post AG, der FMA und beim LRF). In anderen Spezialgesetzen wurde zwar keine klare Regelung getroffen, allerdings liessen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen den Schluss zu, dass es sich um öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisse handelt, so beispielsweise wenn das Personal direkt einen Arbeitsvertrag mit der Regierung einging (z.B. Landesmuseum, Landesbibliothek, Verwaltungspersonal der Musikschule). Im Fall des Liechtensteinischen Kunstmuseums gab es Indizien für ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis, weil die Regierung im Instanzenzug betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Stiftungsrats in Personalfragen involviert war. In anderen Fällen wiederum liess sich aus den jeweiligen Spezialgesetzen nicht schliessen, welches Verfahren im Streitfall zur Anwendung gelangt, auch wenn sich aus den Formulierungen des Arbeitsvertrages eher ergeben hat, dass diese Arbeitsverhältnisse als privatwirtschaftlich zu qualifizieren sind (z.B. AHV-IV-FAK).
Die Regierung sah die Lösung dieser unterschiedlichen Regelungen damals darin, dass mit dem ÖUSG als Rahmengesetz festgeschrieben wird, dass die Arbeitsver-
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hältnisse bei den öffentlichen Unternehmen grundsätzlich privatrechtlicher Natur sind, sofern in den jeweiligen Spezialgesetzen nichts anderes bestimmt wird. Im Sinne einer Besitzstandwahrung wollte die Regierung damals dort nichts ändern, wo die Sachlage klar war, d.h. überall dort, wo bereits damals faktisch ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis bestand, sollte dies spezialgesetzlich auch entsprechend festgehalten werden. Dies betraf die folgenden öffentlichen Unternehmen:
- Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBA);
- Stiftung Liechtensteinische Landesbibliothek;
- Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum;
- Kulturstiftung Liechtenstein;
- Verwaltungspersonal der Stiftung Liechtensteinische Musikschule2.
Seit Inkrafttreten des ÖUSG sind somit mit Ausnahme dieser fünf öffentlichen Unternehmen die Angestellten aller anderen öffentlichen Unternehmen privatrechtlich angestellt.



 
1Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz (ÖUSG); LR 172.017; LGBl. 2009 Nr. 356.
 
2Die Lehrpersonen der Stiftung Liechtensteinische Musikschule stehen gemäss Art. 13 Abs. 1 LMSG bzw. gemäss dem von der Stiftung Liechtensteinische Musikschule erlassenen Dienstreglement vom 21. März 2005 (in der Fassung vom 1. Juli 2014) in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (siehe Urteil des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Mai 2015, StGH 2014/112).
 
LR-Systematik
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4
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LGBl-Nummern
2016 / 364
2016 / 363
2016 / 362
2016 / 361
2016 / 360
2016 / 359
Landtagssitzungen
10. Juni 2016
Stichwörter
Agentur für Inter­na­tio­nale Bil­dungs­an­ge­le­gen­heiten (AIBAG), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
AIBAG (Agentur für Inter­na­tio­nale Bil­dungs­an­ge­le­gen­heiten), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
Ange­s­tellte öffent­li­cher Unter­nehmen, Arbeitsverhältnis
G über das Liech­tens­tei­ni­sche Lan­des­mu­seum (LLMG), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
G über die Kul­turs­tif­tung Liech­tens­tein (LKStG), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
G über die Liech­tens­tei­ni­sche Lan­des­bi­blio­thek (LLBIG), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
G über die Liech­tens­tei­ni­sche Musik­schule (LMSG ), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
LKStG (G über die Kul­turs­tif­tung Liech­tens­tein ), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
LLBIG (G über die Liech­tens­tei­ni­sche Lan­des­bi­blio­thek), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
LLMG (G über das Liech­tens­tei­ni­sche Lan­des­mu­seum), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
LMSG (G über die Liech­tens­tei­ni­sche Musik­schule), Abän­de­rung (Arbeits­ver­hältnis der Angestellten)
öffent­liche Unter­nehmen, Arbeits­ver­hältnis der Angestellten
öffent­lich-recht­liche Arbeits­ver­hält­nise von Ange­s­tellten öffent­li­cher Unter­nehmen, Abänderung