Bericht und Antrag der Regierung
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
(Revision des GmbH-Rechts)
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Die liechtensteinischen Rechtsgrundlagen betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehen zurück auf die Zeit der Entstehung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), konkret auf das Jahr 1926. Dieser Rechtsbestand wurde seit seiner damaligen Schaffung bis dato nicht aktiv reformiert, was dazu geführt hat, dass das liechtensteinische GmbH-Recht heute als veraltet angesehen werden muss, dies insbesondere im Vergleich zu den Nachbarländern sowie auch insbesondere im Vergleich zu Deutschland.
Das liechtensteinische GmbH-Recht lehnt sich inhaltlich und sprachlich an das GmbH-Recht der Schweiz an, welches jedoch zuletzt im Rahmen der Totalrevision des GmbH-Rechts im Jahre 2008 umfassend revidiert worden ist.
Abgesehen von der Übernahme von EWR-Recht, welches neben der Aktiengesellschaft insbesondere auch die GmbH betraf, fand somit keine proaktive, gestalterische Weiterentwicklung des liechtensteinischen GmbH-Rechts statt. Diese Situation soll mit der aktuellen Reform korrigiert werden.
Die internationalen Entwicklungen im Bereich des Gesellschaftsrechts, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen legen nahe, auch das liechtensteinische GmbH-Recht einer entsprechenden Revision zu unterziehen. Spezifische Themen der Revision sind beispielsweise die Senkung des Mindestkapitals, die Erhöhung der Rechtssicherheit betreffend die Haftung der Gesellschafter sowie sprachliche Vereinheitlichungen.
Gleichzeitig mit der Modernisierung des GmbH-Rechts sollen im PGR diverse allgemeine Anpassungen vorgenommen werden, beispielweise solche redaktioneller Natur. Auch soll in Folge einer Abänderung des Kundmachungsrechts eine entsprechende Anpassung der Bekanntmachungsvorschriften im PGR erfolgen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stelle
Amt für Justiz
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Vaduz, 10. Mai 2016
LNR 2016-612
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde in Liechtenstein schon bei der Schaffung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) im Jahre 1926 als Gesellschaftsform gesetzlich verankert. Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, wie insbesondere der Aktiengesellschaft oder der Anstalt spielt sie in der Praxis jedoch derzeit noch eine eher untergeordnete Rolle. Im Vergleich zu anderen Rechtsformen, insbesondere aber auch verglichen mit den anderen deutschsprachigen Staaten Schweiz, Österreich und Deutschland ist die Anzahl von GmbHs in Liechtenstein vergleichsweise gering. Konkret ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht der Regierung für das Jahr 2015 ein Stand von lediglich 197 im Handelsregister eingetragenen GmbHs per Ende des Jahres. Das sind einerseits - in absoluten Zahlen betrachtet - vergleichsweise wenige Gesellschaften, wenngleich sich aus der Statistik ein Plus von annähernd 10% zum Vorjahr ergibt. Dieser leicht ansteigende Trend bestätigt sich nun schon über mehrere Jahre, wie die folgende Tabelle aufzeigt:
2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
89 | 84 | 92 | 106 | 135 | 157 | 174 | 197 |
Es kann vorweg genommen werden, dass die GmbH in Liechtenstein mit der teilweise flexibleren und insgesamt sehr attraktiven Aktiengesellschaft konkurriert, worin ein Hauptgrund für das vergleichsweise geringe Interesse zu sehen ist. Des Weiteren eignet sich die GmbH aus Gründen der Transparenz derzeit fast ausschliesslich für wirtschaftlich tätige Klein- oder Mittelbetriebe, welche aber in
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vielen Fällen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder etwa der Anstalt bevorzugen. Hinzu kommt, dass in anderen Ländern wie etwa in Österreich das Aktienrecht zwingend das dualistische System mit einem Leitungs- und Aufsichtsorgan vorsieht. Demgegenüber stellt die GmbH in Österreich mit ihrer vergleichsweise einfacheren und auch kostengünstigeren Organisationsstruktur eine echte Alternative für Klein- und Mittelbetriebe dar. Da in Liechtenstein das monistische System für die Aktiengesellschaft zulässig und auch die Regel ist und somit die Organisationsvorschriften der Aktiengesellschaft keinen Nachteil gegenüber denjenigen der GmbH darstellen, liegt diesbezüglich in Liechtenstein auch kein Grund für die Bevorzugung der GmbH gegenüber der Aktiengesellschaft vor.
Insgesamt zeigt sich, dass der Rechtsbestand zur liechtensteinischen GmbH mittlerweile veraltet, und damit einhergehend teilweise etwas starr und unflexibel ist, weshalb im Rahmen der gegenständlichen Revision entsprechende Modernisierungsmassnahmen getroffen werden sollen.
Gleichzeitig mit der Modernisierung des GmbH-Rechts sollen im PGR diverse Anpassungen bzw. Abänderungen allgemeiner Natur vorgenommen werden.
Unter anderem soll die Transparenz des Handelsregisters dahingehend erhöht werden, dass betreffend die Einsicht in die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege bei sämtlichen Verbandspersonen künftig auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses verzichtet werden soll. Gleichzeitig sollen aufgrund eines aktuellen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Rechtsgrundlagen betreffend die Voraussetzungen der Bekanntgabe des Repräsentanten von nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen und Treuhänderschaften angepasst werden.
Neu soll das Amt für Justiz zudem die Auflösung und Liquidation von Amts wegen verfügen können, wenn eine Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt, ob-
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wohl hierzu eine gesetzliche Pflicht besteht (z.B. bei der Aktiengesellschaft). Schliesslich soll ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden, dass Treuhandzertifikate von Treuhänderschaften auf den Namen lauten müssen.
Neben anderen geringfügigen Anpassungen soll in Folge einer Abänderung des Kundmachungsgesetzes und dem Erlass der Amtsblattverordnung im Jahr 2012 noch eine entsprechende Anpassung der Bekanntmachungsvorschriften im PGR erfolgen.