Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 71
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Verordnung
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 92/2016 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union)
3
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 regelt zum einen den Zugang zum offenen Internet und zum anderen das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen. Sie dient der Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.
Mit dieser Verordnung sollen gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer geschaffen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen wahren den Grundsatz der Technologieneutralität, d.h., dass sie den Einsatz einer bestimmten Technologie weder vorschreiben noch begünstigen.
Der Mobilfunkmarkt der Union ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab. Um ihren inländischen Kunden, die innerhalb des EWR reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können, müssen Roaminganbieter folglich Roamingdienste auf Grosskundenebene von Betreibern im besuchten Mitgliedstaat erwerben oder derartige Dienste mit solchen Betreibern austauschen.
In der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist als politisches Ziel festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen gegen Null gehen sollte. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass die Kommission eine Überprüfung des Grosskunden-Roamingmarkts vornehmen muss und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen soll.
Um zu gewährleisten, dass der Übergang von der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zur Abschaffung der Roamingaufschläge reibungslos erfolgt, wird in der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 eine Übergangszeit vorgesehen, während der Roaminganbieter einen Aufschlag auf die Inlandspreise für die bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienste erheben können. Mit dieser Übergangsregelung sollte die grundlegende Änderung des Ansatzes bereits in der Weise vorbereitet werden, dass unionsweites Roaming als fester Bestandteil in die Inlandstarife aufgenommen wird, die auf den verschiedenen Inlandsmärkten angeboten
4
werden. Somit sollen bei der Übergangsregelung die jeweiligen Inlands-Endkundenpreise als Ausgangspunkt dienen, auf die gegebenenfalls ein Aufschlag erhoben werden kann, der nicht höher als der in der Zeit unmittelbar vor dem Übergang geltende zulässige Höchstbetrag für das Grosskunden-Roamingentgelt sein darf.
Um die Rechte von Roamingkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu stärken, werden in der vorliegenden Verordnung spezifische Transparenzanforderungen an regulierte Endkunden-Roamingdienste festgelegt, die an die spezifischen Tarif- und Volumenbedingungen angepasst sind, welche gelten sollen, sobald die Endkunden-Roamingaufschläge abgeschafft sind.
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 ist mit der Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Damit die Verordnung in Liechtenstein voll wirken kann, müssen entsprechende Aufsichts- und Durchsetzungsbestimmungen sowie Sanktionen erlassen werden, was eine Abänderung des Kommunikationsgesetzes (KomG, LR 784.10) erfordert.
Eine rasche Übernahme der Verordnung ist aufgrund der Verbraucherinteressen sowie des bereits erfolgten Inkrafttretens auf EU-Seite (30. April 2016) geboten, weshalb nicht gewartet werden soll, bis die EU-Seite die deutsche Übersetzung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bereitstellt, sondern ausnahmsweise die englische Fassung diesem Bericht und Antrag angefügt wird.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Kommunikation
 
5
Vaduz, 10. Mai 2016
LNR 2016-648
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2016 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. April 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2016).
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2017 / 142
Landtagssitzungen
09. Juni 2016
Stichwörter
EU-Ver­ord­nung 2015/2120 (offenes Internet)
EU-Ver­ord­nung Nr. 531/2012 (Roaming in öffent­li­chen Mobil­fun­knetzen in der Union)
Internet, offenes (EU-Verordnung 2015/2120)
Roaming in öffent­li­chen Mobil­fun­knetzen in der Union (EU-Ver­ord­nung Nr. 531/2012)