Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 78
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
 
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Das derzeit geltende Finanzierungsmodell der Finanzmarktaufsicht (FMA), geregelt im Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG), trat am 1. Januar 2014 in einer umfassend revidierten Form in Kraft. Es basiert auf einer fixen Grundabgabe, einer berechenbaren variablen Zusatzabgabe, Einnahmen aus Gebühren sowie einem Staatsbeitrag von maximal 5 Millionen Franken. Eine allfällige Deckungslücke soll dabei primär über die Reserven und sekundär, als ultima ratio, durch einen Zusatzbeitrag des Staates geschlossen werden. Im Gegenzug dazu sollen Jahresüberschüsse der FMA ab Erreichen einer Reserve von mehr als 50% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands der letzten drei Jahre zurück an den Staat fliessen. Die gesetzliche Regelung zu diesem Staatsbeitrag läuft am 31. Dezember 2016 aus, weshalb die gegenständliche Gesetzesvorlage notwendig ist, um die Finanzierung der FMA auch nach dem 31. Dezember 2016 sicherzustellen.
Aus Sicht der Regierung soll sich das Land Liechtenstein auch in Zukunft an der Finanzierung der FMA beteiligen. Es wird daher vorgeschlagen, den Staatsbeitrag von maximal 5 Millionen Franken für die Jahre 2017 bis 2019 fortzuschreiben. Hinsichtlich des FMA-Finanzierungsmodells nach 2019 soll in den Jahren 2018/2019 eine Evaluation des Finanzierungsmodells auf Basis der dann zur Verfügung stehenden Informationen betreffend die Entwicklung des Finanzplatzes geprüft werden.
Neben der Fortschreibung des Staatsbeitrages soll mit gegenständlicher Gesetzesvorlage zudem die Wettbewerbssituation in der Fondsindustrie punktuell verbessert werden. Dies betrifft beispielsweise die Abgaben von Verwaltungsgesellschaften mit mehreren Lizenzen im Fondsbereich sowie allenfalls zu hohe Eintrittshürden bei den Gebühren. So schlägt die Regierung nach Abwägung verschiedener Optionen eine Reduktion der jeweiligen Abgabenobergrenzen bei Zulassungsträgern gemäss dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) vor. Die spezialgesetzlichen Höchstbeträge für Aufsichtsabgaben pro Zulassung sollen auf ein Viertel der bisherigen maximalen Aufsichtsabgabe pro spezialgesetzlicher Zulassung reduziert werden. Die vorgesehenen Reduktionen bei den Gebühren entsprechen dem Anliegen des Marktes, allfällige Eintrittshürden zu
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senken. Schliesslich werden auch einzelne Redaktions- bzw. Systemfehler des derzeit geltenden Finanzierungsmodells behoben und unter anderem auf Anregung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht einzelne neue Gebührentatbestände aufgenommen, um der täglichen Praxis der FMA gerecht zu werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 5. Juli 2016
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Finanzierung der FMA ist in den Art. 28 bis 31 FMAG geregelt. Das bestehende Finanzierungsmodell der FMA trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Nach diesem Datum wurden lediglich kleinere Änderungen vorgenommen, um offensichtliche Systemfehler zu korrigieren. Das derzeit geltende Finanzierungsmodell der FMA ist somit seit etwas mehr als zwei Jahren in Kraft.
Das Finanzierungsmodell sieht vor, dass sich die FMA über einen Beitrag des Landes Liechtenstein, Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie aus den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen finanziert. Die Kosten der FMA werden somit grundsätzlich vom Land und von den beaufsichtigten Finanzintermediären getragen; die Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen sind betragsmässig vernachlässigbar. Die Höhe der einzelnen Gebührensätze für die diversen
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Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen der FMA ergibt sich aus dem auf Art. 30 FMAG gestützten Anhang ("Gebührensätze"). Das seit Anfang des Jahres 2014 in Kraft stehende Finanzierungsmodell der FMA hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt und wird kaum mehr bestritten.
Das Land Liechtenstein leistet einen jährlichen Beitrag zur Finanzierung der FMA. Dieser beträgt jährlich maximal 5 Millionen Franken und ist bis Ende des Jahres 2016 befristet. Die von den von der FMA bewilligten Finanzintermediären zu tragende Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt. Das bestehende Finanzierungsmodell der FMA sieht vor, dass der Staatsbeitrag zwar grundsätzlich bei 5 Millionen Franken festgesetzt ist, aber in Abhängigkeit von der Höhe der jeweils bestehenden Gesamtreserven der FMA bis zu einem gewissen Mass flexibel gestaltet wird. Das heisst, dem Land kommt sozusagen als Ultima Ratio eine Verpflichtung zur Deckung einer allfälligen Finanzierungslücke zu. Eine solche Verpflichtung des Landes ergibt sich zwingend aus dem Urteil des StGH vom 25. März 2013 (vgl. StGH 2012/175, Erwägung 2.10 der Urteilsbegründung). Im Ausgleich dazu ist das Finanzierungsmodell derart ausgestaltet, dass ab Erreichen der maximalen Gesamtreserve von 50% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre alle allfälligen Überschüsse aus dem Jahresergebnis der FMA dem Land zugutekommen. Die momentane Gesamtreservenausstattung der FMA entspricht nahezu diesen 50%. Das heisst, nach derzeitiger Rechtslage kommen bei gleichbleibenden Gesamtreserven nahezu sämtliche Jahresüberschüsse dem Land zu. Aufgrund dieser Regelung lag der effektive Staatsbeitrag für das Jahr 2014 beispielsweise bei ca. 2.5 Millionen Franken. Im Jahr 2015 lag der Staatsbeitrag bei ca. 1.8 Millionen Franken.
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Die Tatsache, dass die FMA zusätzlich zu den Einnahmen aus Aufsichtsabgaben und Gebühren auch über einen Staatsbeitrag finanziert wird, begründet sich erstens damit, dass die FMA zusätzlich zu den reinen Aufsichtsaufgaben gemeinwirtschaftliche Aufgaben für das Land wahrnimmt, und zweitens damit, dass die Kleinheit des Finanzplatzes dazu führt, dass die FMA nicht von Skaleneffekten profitieren kann und eine direkte Überwälzung sämtlicher Kosten an die Finanzintermediäre wohl deren wirtschaftliche Tragfähigkeit überschreiten würde (BuA Nr. 48/2013).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 492
Landtagssitzungen
01. September 2016
Stichwörter
Finan­zie­rung FMA (Finanzmarktaufsicht)
FMA (Finanz­mark­tauf­sicht), Finanzierung
FMA, Sen­kung ein­zelner Höchst­be­träge für Aufsichtsabgaben
FMA, Staatsbeitrag
Fond­s­in­dus­trie, Ver­bes­se­rung Wettbewerbssituation
Staats­bei­trag an FMA