Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 79
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.PRIIP-Durch­füh­rungs­ge­setz; PRIIP-DG
2.Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz (FMAG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) NR. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG) sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
 
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Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014) strebt eine Verbesserung der Transparenz dieser Produkte an.
Die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 soll für alle von der Finanzdienstleistungsbranche aufgelegten Produkte gelten, die Kleinanlegern Investitionsmöglichkeiten bieten, bei denen der dem Kleinanleger zurückzuzahlende Betrag aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten Schwankungen unterliegt. Für die Zwecke der Verordnung sowie des vorliegenden Durchführungsgesetzes werden die Produkte, auch in deutscher Sprache, als Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIP) bezeichnet. Die Verordnung findet nicht nur Anwendung auf Investmentfonds sondern auch auf andere strukturierte Produkte, die sowohl von Banken als auch von Versicherungen vertrieben werden.
Zu den PRIIP zählen Anlageprodukte wie Investmentfonds, Lebensversicherungspolicen mit einem Anlageelement und strukturierte Produkte sowie strukturierte Einlagen. Bei sämtlichen dieser Produkte werden Anlagen nicht direkt durch den Erwerb oder das Halten von Vermögenswerten selbst getätigt. Stattdessen treten die Produkte zwischen den Kleinanleger und die Märkte, indem Vermögenswerte verpackt oder ummantelt werden.
Im Sinne der Offenlegung und des Anlegerschutzes legt die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt eines Basisinformationsblattes (Key Information Document - KID) fest, das von Herstellern verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten zu verfassen ist. Dadurch sollen Kleinanleger befähigt werden, die Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen.
Die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Der Erlass des vorliegenden Gesetzes dient dazu, diese Verordnung rechtzeitig zum 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen und die zwingend erforderlichen Rechtsgrundlagen für die tatsächliche Durchführung in Liechtenstein zu schaffen. Ausserdem ist eine Abänderungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes notwendig.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 5. Juli 2016
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG) sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014) strebt eine Verbesserung der Transparenz von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und für Versicherungsanlageprodukte - sogenannte PRIIP ("packaged retail and insurance-based investment products") - an.
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Eine Umsetzung der PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 in nationales Recht ist nicht erforderlich, da diese mit Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Liechtenstein unmittelbar gilt.
Unabhängig davon ist es, wie auch bei anderen europäischen Verordnungen notwendig, ein eigenständiges Durchführungsgesetz (PRIIP-DG) zu erlassen, welches ergänzende Vorschriften betreffend die zuständige Behörde und ihre Befugnisse sowie Strafbestimmungen national regelt.
Diese Bestimmungen sollen in einem eigenständigen PRIIP-DG zusammengefasst und nicht in die verschiedenen Spezialgesetze im Bereich der Finanzmarktaufsicht eingearbeitet werden, da diese Spezialgesetze erhebliche inhaltliche und strukturelle Unterschiede aufweisen.
Die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen.
Der Umstand, dass der Landtag mit den notwendigen Gesetzesanpassungen zur Durchführung der genannten Verordnung bereits vorab befasst wird, ändert nichts an der Notwendigkeit der Zustimmung des Landtags zur staatsvertraglichen Verpflichtung als solcher. Die Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird daher zu gegebener Zeit gesondert an den Landtag erfolgen.
Bei den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ist im Sinne der Zwei-Pfeiler-Struktur des EWR-Abkommens vorgesehen, die Kompetenzen der Europäischen Bankenaufsicht (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zum Erlass von bindenden Entscheidungen im so genannten EFTA-Pfeiler der EFTA-Überwachungsbehörde zu übertragen. Dies ist in den jeweiligen Beschlüssen des Gemeinsamen EWR--
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Ausschusses zur Übernahme der EBA, ESMA und EIOPA Verordnungen verankert worden.
Die Regierung schlägt vor, das Durchführungsgesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft treten zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft ist. Die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 gelangt in den EU-Staaten bereits ab dem 31. Dezember 2016 zur Anwendung. Es ist daher für liechtensteinische Intermediäre, die ihre Produkte und Dienstleistungen im europäischen Markt vertreiben und anbieten, erforderlich, sich bereits ab dem 31. Dezember 2016 an die Vorgaben der PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 zu halten. Dies gilt umso mehr, als die liechtensteinischen Intermediäre im europäischen Ausland vornehmlich mit Hilfe von Vermittlern tätig sind. Für diese Vermittler gilt die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 unmittelbar. Sie dürfen ihrer Tätigkeit namentlich nur dann nachgehen, wenn Sie beim Vertrieb von PRIIP das vorgeschriebene Basisinformationsblatt dem Kunden zur Verfügung stellen. Sollte daher ein solches Basisinformationsblatt aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage in Liechtenstein nicht erstellt worden sein, ist der Vertrieb dieses PRIIP nicht zulässig. Für den Versicherungsstandort Liechtenstein würde mangels Vorabumsetzung ein bedeutender Geschäftsbereich entfallen. Zusätzlich wäre bei einer verspäteten Inkraftsetzung mit Geschäftseinbussen der liechtensteinischen Finanzintermediäre zu rechnen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 515
2016 / 514
2016 / 513
Landtagssitzungen
01. September 2016
Stichwörter
Anla­ge­pro­dukte, ver­packte, Tranz­pa­renz für Kleinanleger
EU-Ver­ord­nung Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO)
Klein­an­leger, Trans­pa­renz für ver­packte Anlageprodukte
PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014