Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten und die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes (Umsetzung Richtlinie 2013/11/EU über Die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)
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Gemäss der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG sollen spezielle Einrichtungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen einfach, schnell und kostengünstig eine Lösung des Konflikts herbeiführen. Diese Stellen für die alternative Streitbeilegung ("AS-Stellen") sind für beinahe alle vertraglichen Streitigkeiten aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen einzurichten. Dadurch soll eine Alternative zu Gerichtsverfahren geschaffen werden, die von den Konsumenten kaum eingeleitet werden, da sie als zu teuer, zu langwierig und zu kompliziert angesehen werden. Die AS-Stellen müssen bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, um als AS-Stellen anerkannt zu werden (Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit). Die Unternehmer unterliegen bestimmten Informationspflichten.
Die Richtlinie 2013/11/EU verpflichtet die EU- bzw. EWR-Staaten dazu, die Möglichkeiten zur aussergerichtlichen Streitbeilegung im Verbraucherbereich nahezu umfassend zu gewährleisten. Ab dem 9. Juli 2015 soll es europaweit Verbrauchern nahezu für alle Vertragsstreitigkeiten mit Unternehmern in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen möglich sein, die Angelegenheit einer unparteiischen und qualifizierten Schlichtungsstelle vorzulegen. Diese soll kostenfrei oder zu geringen Kosten für den Konsumenten grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen eine aussergerichtliche Streitbeilegung erreichen. Die Richtlinie soll durch ein neues Gesetz über die alternative Streitbeilegung umgesetzt werden. Die innerstaatliche Umsetzung hält sich zum grössten Teil an die Bestimmungen in der Richtlinie und folgt dem Weg der Minimalumsetzung.
Die Richtlinie 2013/11/EU befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Um eine fristgerechte Umsetzung zu ermöglichen, wird das nationale Gesetzgebungsverfahren bereits durchgeführt. Der EWR-Übernahmebeschluss wird dem Landtag nach Art. 103 des EWR-Abkommens zu einem späteren Zeitpunkt zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 5. Juli 2016
LNR 2016-845
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über alternative Streitbeilegung (AStG) und die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes (LGBl. 2002 Nr. 164) an den Landtag zu unterbreiten.
Am 8. Juli 2013 ist die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG in Kraft getreten (im Folgenden "ADR-Richtlinie"; ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63 ff.). Die ADR-Richtlinie soll der Verbesserung der aussergerichtlichen Streitbeilegung von vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern dienen. Bei vertraglichen Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern kann es in vielen Fällen kostengünstiger und zeitsparender sein, mit Hilfe eines unparteiischen Dritten eine einvernehmliche Lösung zu finden, statt ein langwieriges Gerichtsverfahren durchzuführen. Gegenwärtig stehen allerdings innerhalb der Europäischen Union bzw. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht immer geeignete Schlichtungsstellen zur Verfügung. Die neuen europäischen Vorschriften sollen diese Situation ver-
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bessern und hierdurch für Verbraucher die Möglichkeiten erweitern, ihre Rechte national und grenzüberschreitend durchzusetzen.
Die ADR-Richtlinie verpflichtet die EWR-Staaten dazu, die Möglichkeiten zur aussergerichtlichen Streitbeilegung im Verbraucherbereich nahezu umfassend zu gewährleisten.
Da in Liechtenstein die konsumentenschutzrechtlichen Rechtsvorschriften in der Vergangenheit mehrheitlich aus Österreich rezipiert wurden, ist es sinnvoll, sich auch bei dieser Richtlinienumsetzung stark an die österreichischen Vorgaben zu halten. Die Umsetzung erfolgt somit auf Grundlage des österreichischen Bundesgesetzes über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz - AStG; BGBl. I Nr. 105/2015).