Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
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Der vorliegende Bericht und Antrag bezieht sich auf die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text). Bei genannter Verordnung handelt es sich um eine für Liechtenstein verbindliche Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Die Übernahme der Verordnung verlangt eine gesetzestechnische Anpassung im Ausländergesetz (AuG). Da keine materiell-rechtlichen Änderungen vorgenommen werden, konnte auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Die Regierung beantragt daher, die gegenständliche Vorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Ausländer- und Passamt
Landespolizei
Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union in Brüssel
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Vaduz, 5. Juli 2016
LNR 2016-962
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) an den Landtag zu unterbreiten.
Das Fürstentum Liechtenstein ist mit Inkraftsetzen
1 der Assoziierungsprotokolle
2 zu Schengen
3 und Dublin
4 am 19. Dezember 2011 dem Schengen-Raum beigetreten.
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Der Schengen/Dublin-Besitzstand (Acquis) wird regelmässig durch neue Rechtsakte und Massnahmen ergänzt, um den wachsenden Herausforderungen im Bereich Sicherheit und Asyl begegnen zu können. Mit dem Beitritt zu Schengen hat sich Liechtenstein grundsätzlich zur Übernahme und Umsetzung künftiger Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands gemäss dem im Assoziierungsprotokoll festgelegten Verfahren verpflichtet.
5 Die Europäische Union (EU) notifiziert Liechtenstein jeweils die Annahme eines neuen Rechtsakts, woraufhin Liechtenstein gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Schengen-Assoziierungsprotokolls innert einer Frist von 30 Tagen mitzuteilen hat, ob es von der EU angenommene Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands (Acquis) akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Schengen-Assoziierungsprotokolls wird im Falle von Rechtsakten, die erst nach Erfüllung von verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden können, eine Maximalfrist von 18 Monaten gewährt, um die zur Umsetzung notwendigen nationalen Verfahren abzuschliessen und dies der EU mitzuteilen. Die Übernahme erfolgt im Rahmen eines Notenaustausches zwischen der EU und Liechtenstein, der als völkerrechtliches Abkommen angesehen wird. Für die Genehmigung des Abkommens ist je nach Inhalt des zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsakts die Regierung oder der Landtag zuständig.
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Der vorliegende Bericht und Antrag betrifft die Übernahme einer solchen Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in Form der kodifizierten Fassung des Schengener Grenzkodex.
6Die Regierung hat die Übernahme der gegenständlichen Schengen-Weiterentwicklung am 3. Mai 2016, unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, gutgeheissen und dem Rat der EU den entsprechenden Beschluss notifiziert.
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1 | LGBl. 2011 Nr. 563; vgl. Bericht und Antrag Nr. 79/2008. |
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2 | Liechtenstein hat keinen eigenen Vertrag ausgehandelt, sondern ist über die Protokolle zum Schweizer Vertrag beigetreten. Die Kündigungsklausel erlaubt jedoch ein Aufrechterhalten der Assoziierung Liechtensteins auch bei Kündigung der Abkommen der Schweiz (Art. 11 Abs. 2 Schengen- bzw. Dublin-Assoziierungsprotokoll). |
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3 | Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; LGBl. 2011 Nr. 131. |
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4 | Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; LGBl. 2011 Nr. 132. |
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5 | vgl. Art. 5 des Schengen- bzw. Dublin-Assoziierungsprotokolls. Als Konsequenz einer fehlenden Annahme einer Weiterentwicklung binnen den dafür vorgesehenen Fristen wird ein Verfahren ausgelöst, das im äussersten Fall zur Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit führen kann. |
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6 | Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. L 77/1 vom 23.03.2016. |
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7 | vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Schengen-Assoziierungsprotokolls. |
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