Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 14
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln UNTER Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gesetzes über Banken und Wert­pa­pier­firmen (BankG)
2. Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­mö­gens­ver­wal­tung (VVG)
3.Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
4.Abän­de­rung des Gesetzes über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wert­pa­pieren (UCTISG)
5.Abän­de­rung des Invest­ment­un­ter­neh­mens­ge­setz (IUG)
6.Abän­de­rung des Gesetzes über die Finanz­mark­tauf­sicht (FMAG)
7.Abän­de­rung des All­ge­meinen Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (ABGB)
8.Abän­de­rung des Gesetzes über die Wirt­schafts­prüfer und Revi­si­ons­ge­sell­schaften (WPRG)
9.Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesell­schafts­rechts (PGR)
10.Abän­de­rung des Gesetzes über die Noti­fi­ka­tion tech­ni­scher Vor­schriften im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR-NotifG)
11.Abän­de­rung des Gesetzes über die Wirk­sam­keit von Abrech­nungen in Zah­lungs- sowie Wert­pa­pier­liefer- und -abrech­nungs­sys­temen (Finalitätsgesetz)
12.Abän­de­rung des Gesetzes betref­fend Über­nah­me­an­ge­bote (Über­nah­me­ge­setz; ÜbG)
13.Gesetz zur Abän­de­rung des Gesetzes über die Offen­le­gung von Infor­ma­tionen betref­fend Emit­tenten von Wert­pa­pieren (Offen­le­gungs­ge­setz; OffG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen, des Gesetzes über die Vermögensverwaltung und weiterer Gesetze
 
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Die Europäische Union (EU) hat die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (sogenannte "Markets in Financial Instruments Directive II" - im Folgenden: MiFID II) erlassen. Diese ist in das Bankengesetz (BankG) mit dessen Ausführungsbestimmungen (Bankenverordnung; BankV), in das Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) mit dessen Ausführungsbestimmungen (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO) sowie in weitere Gesetze (unter anderem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [UCITSG], Gesetz über die Finanzmarktaufsicht [FMAG]) und damit in den Rechtsbestand von Liechtenstein zu übernehmen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben der MiFID II durch Erlass und Veröffentlichung von entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 3. Juli 2017 nachzukommen. Die faktische Umsetzung ist auf den 3. Januar 2018 geplant. Die früher vorgesehenen Termine 3. Juli 2016 und 3. Januar 2017 wurden durch Richtlinie (EU) 2016/1034 um jeweils ein Jahr verschoben. In Liechtenstein befindet sich die Richtlinie im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen.
Durch die MiFID II wird die Richtlinie 2004/39/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente [sogenannte Markets in Financial Instruments Directive - im Folgenden: "MiFID I"]) teilweise neu gefasst und teilweise durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Markets in Financial Instruments Regulation - "MiFIR") ersetzt.
MiFID II und MiFIR bilden zusammen den Rechtsrahmen für die Anforderungen, die an Wertpapierfirmen, Handelsplätze, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen bzw. ausüben, gestellt werden.
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Folgende neue Aspekte des Rechtsrahmens von MiFID II und MiFIR sind hervorzuheben:
Verstärkung des Anlegerschutzes durch verbesserte Aufklärung der Kunden über die für sie erbrachten Dienstleistungen;
Einführung einer unabhängigen Anlageberatung und einer unabhängigen Portfolioverwaltung samt Neuregelung des Rechtsrahmens für Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nicht-monetäre Vorteile von Dritten oder für Dritte, insbesondere von Emittenten oder Produktanbietern;
Erweiterung der erfassten Finanzinstrumente durch Aufnahme von Waren- und sonstigen Derivaten, die unter aufsichtsrechtlichen Aspekten mit traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar sind;
Verstärkte Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente - auch in Bezug auf den ausserbörslichen Handel (OTC) - um die Transparenz zu erhöhen und das Vertrauen der Anleger zu stärken;
Regelung bestimmter Handelstechniken, insbesondere des sogenannten algorithmischen Hochfrequenzhandels;
Stärkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
Die Umsetzung der MiFID II bedingt umfassende Abänderungen im BankG, im VVG, in der BankV und der VVO sowie Anpassungen insbesondere im UCITSG und im FMAG.
Die MiFID II ändert, wie oben bereits erwähnt, unter anderem auch die Richtlinie 2002/92/EG dahingehend ab, als neue Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten aufgenommen werden.
Mit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb wurde in Art. 43 bestimmt, dass die mit der MiFID II angepasste Richtlinie 2002/92/EG per 23. Februar 2016 aufgehoben wird. Eine Umsetzung in nationales Recht wird somit obsolet.
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Die MiFIR gilt ab 3. Januar 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und bedarf auch in Liechtenstein nach Übernahme in den EWR-Rechtsbestand keiner Umsetzung. Wie bei der MiFID II, war auch bei der MiFIR ursprünglich der 3. Januar 2017 als Inkrafttretensdatum vorgesehen. Jedoch wurde der Termin durch Verordnung (EU) 2016/1033 um ein Jahr verschoben.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 4. April 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen, des Gesetzes über die Vermögensverwaltung und weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die MiFID I trat im Jahr 2004 in Kraft und sollte für den europäischen Finanzmarkt einen einheitlichen Rahmen zur Erbringung von Finanzdienstleistungen schaffen. Kernstück der MiFID I bildeten einerseits organisationsrechtliche und andererseits verhaltensrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Darüber hinaus sollte mit der MiFID I auch der Wettbewerb auf den Finanzmärkten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch einheitliche Regeln gefördert und der Anlegerschutz durch die Wohlverhaltensregeln verbessert werden.
Die ab 2007 einsetzende Finanzkrise hat Schwächen in der Funktionsweise und bei der Transparenz der Finanzmärkte zutage treten lassen. Auch der durch die
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MiFID I vorgegebene Rechtsrahmen wurde in weiterer Folge teilweise als unzureichend angesehen. So wurde etwa erkannt, dass der Rahmen für die Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente - auch in Bezug auf den ausserbörslichen Handel (OTC) - gestärkt werden muss, um die Transparenz zu erhöhen, Anleger besser zu schützen, das Vertrauen wiederherzustellen sowie sich mit bisher nicht regulierten Bereichen zu befassen und sicherzustellen, dass Aufsichtsstellen angemessene Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.
Schwächen in der Unternehmensführung und -kontrolle von mehreren Finanzinstituten, darunter das Fehlen wirksamer institutsinterner Kontrollen, werden im EWR als einer der Faktoren angesehen, die zur Finanzkrise beigetragen haben. Die übermässige und unvorsichtige Übernahme von Risiken kann auf EWR-mitgliedstaatlicher und globaler Ebene zum Ausfall einzelner Finanzinstitute und zu Systemproblemen führen. Das Fehlverhalten von Firmen, die Dienstleistungen für Kunden erbringen, kann zu Nachteilen für die Anleger und einem Vertrauensverlust führen. Um der potenziell schädigenden Wirkung dieser Schwächen bei den Unternehmensführungsregelungen entgegenzuwirken, soll die MiFID I um detailliertere Grundsätze und Mindeststandards ergänzt werden. Diese Grund-sätze und Standards sollen der Art, dem Umfang und der Komplexität von Wertpapierfirmen Rechnung tragen.
Zudem deckt die MiFID I wegen der rasanten Entwicklungen im technischen Bereich neue Handelstechnologien, Märkte und komplexe Finanzinstrumente nicht oder bloss ungenügend ab.
Teilweise wurde auch bemängelt, dass eine einheitliche Umsetzung der MiFID I in den EWR-Mitgliedstaaten nicht erfolgt ist. Im Kontext der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2009 die Notwendigkeit unterstrichen, ein einheitliches, für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt geltendes europäisches Regelwerk zu schaffen.
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Aus diesen Gründen wurde die MiFID I zum Teil mit der vorliegenden MiFID II neu gefasst und zum Teil durch die MiFIR ersetzt. Die MiFID II wurde als "Single Rulebook" ausgestaltet, das bloss minimale nationale Abweichungen vom Regelungsstandard der Richtlinie toleriert und zudem noch einen wesentlich höheren Detaillierungsgrad als MiFID I aufweist.
Die MiFID II enthält Bestimmungen über die Bewilligung der Geschäftstätigkeit, den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten sowie die Auferlegung von Sanktionen. Mit diesen Regelungen verfolgt die Richtlinie (zusammen mit den Regeln der MiFIR) vor allem folgende Ziele:
Chancengleichheit durch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmer an den europäischen Finanzmärkten;
Erhöhte Markttransparenz zugunsten der Marktteilnehmer;
Verstärkte Befugnisse der Aufsichtsbehörden sowie Koordinierungsmassnahmen zwischen den einzelnen europäischen Aufsichtsbehörden;
Erhöhung des Anlegerschutzes; sowie
Verringerung von organisatorischen Missständen und die Verbesserung der internen Kontrollmechanismen bei den einzelnen Marktteilnehmern.
Seit 2002 erfolgt die kapitalmarktrechtliche Rechtsetzung auf der Ebene der EU in einem vierstufigen Rechtsetzungsprozess, dem sogenannten Lamfalussy-Verfahren. Dieses soll sicherstellen, dass neue Regelungen zügig verabschiedet werden können und sachverständige Experten an der Rechtsetzung beteiligt sind. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der Errichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities
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and Markets Authority; ESMA) hat sich das Lamfalussy-Verfahren verändert, sodass auch von einem Lamfalussy-II-Verfahren gesprochen wird. Die ESMA spielt nun eine bedeutende Rolle bei der Rechtsetzung. Dies zeigt sich insbesondere auch bei der MiFID II, wo die ESMA zu zahlreichen Regelungen Entwürfe technischer Regulierungsstandards sowie Leitlinien erarbeitet.
Auf der ersten Stufe des Lamfalussy-Verfahrens entstehen Rahmenrechtsakte des Europäischen Gesetzgebers (Europäisches Parlament und Rat), wie z.B. MiFID II. Auf der zweiten Stufe erlässt die Europäische Kommission - vereinfacht gesprochen - Durchführungsbestimmungen zur Konkretisierung der Rahmenrichtlinien (sogenannte Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen). Die von der ESMA zu erarbeitenden und von der Europäischen Kommission zu bestätigenden Technischen Regulierungsstandards sind auf dieser Stufe angesiedelt. Auf der dritten Stufe erarbeitet die ESMA Empfehlungen und Leitlinien, um eine einheitliche Auslegung des Kapitalmarktrechts zu gewährleisten. Auf der vierten Stufe prüft und evaluiert die ESMA gemeinsam mit der Europäischen Kommission die Durchsetzung der kapitalmarktrechtlichen Regelungen.
Da die MiFID II zur ersten Stufe des Lamfalussy-Verfahrens zählt, sind einige Regelungen konkretisierungsbedürftig. Dies gilt dann häufig auch für jene Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts, welche die MiFID II umsetzen. Bei der Auslegung dieser konkretisierungsbedürftigen liechtensteinischen Bestimmungen sind die Regelungen der zweiten und dritten Stufe des Lamfalussy-Prozesses zu berücksichtigen.
LR-Systematik
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9
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950
9
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952
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9
95
951
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210
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173
2
21
216
9
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946
9
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950
9
95
954
9
95
954
LGBl-Nummern
2017 / 420
2017 / 419
2017 / 409
2017 / 408
2017 / 407
2017 / 406
2017 / 404
2017 / 402
2017 / 402
2017 / 401
2017 / 400
2017 / 398
1992 / 108
Landtagssitzungen
04. Mai 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen
Abän­de­rung Gesetz über die Vermögensverwaltung
Ein­füh­rung einer unab­hän­gigen Anla­ge­be­ra­tung und einer unab­hän­gigen Portfolioverwaltung
Erwei­te­rung der erfassten Finanzinstrumente
Mar­kets in Finan­cial Instru­ments Direc­tive II
MiFID II
Rege­lung bes­timmter Handelstechniken
Richt­linie 2014/65/EU
Stär­kung der Befug­nisse der Aufsichtsbehörden
Ver­stärkte Regu­lie­rung der Märkte für Finanzinstrumente
Ver­stär­kung des Anlegerschutzes