Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 16
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Kommunikationsgesetzes
(Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG sowie Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union)
Der vorliegende Bericht und Antrag behandelt die notwendigen gesetzlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Übernahme von zwei EU-Rechtsakten ins EWR Abkommen - namentlich Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen sowie Verordnung (EU) 2015/2120 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und über das Roaming .
Mit der Richtlinie 2014/53/EU wird im EWR ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
Wenn Geräte zum Zweck der Kommunikation oder der Ortung bestimmungsgemäss Funkwellen ausstrahlen oder empfangen, dann liegt eine systematische Nutzung von Funkfrequenzen vor. Damit die Funkfrequenzen effizient genutzt und keine funktechnischen Störungen verursacht werden, werden alle derartigen Geräte von der Richtlinie 2014/53/EU erfasst.
Ausgenommen sind Funkanlagen, die ausschliesslich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der Sicherheit des Staates genutzt werden.
Die Richtlinie enthält weiter eine detaillierte Beschreibung der Pflichten der involvierten Wirtschaftsakteure.
Die Hersteller müssen danach unter anderem gewährleisten, dass ihre Funkanlagen gemäss den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 der Richtlinie entworfen und hergestellt werden. Sie stellen ausserdem eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
Die Importeure dürfen nur konforme Funkanlagen in Verkehr bringen. Sie müssen sicherstellen, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat. Ausserdem müssen sich die Importeure beim Hersteller vergewissern, dass die technischen Unterlagen den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.
Die Händler müssen überprüfen, ob die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs versehen
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und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Gebrauchsanleitungen beigefügt sind.
Schliesslich bilden Regeln zur Konformität von Funkanlagen und zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen einen weiteren Schwerpunkt der Richtlinie.
Im September 2016 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 89/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2016 die Zustimmung erteilt.
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 regelt zum einen den Zugang zum offenen Internet und zum anderen das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen. Sie dient der Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.
Mit dieser Verordnung sollen gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer geschaffen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen wahren den Grundsatz der Technologieneutralität, d.h., dass sie den Einsatz einer bestimmten Technologie weder vorschreiben noch begünstigen.
Der Mobilfunkmarkt der Union ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab. Um ihren inländischen Kunden, die innerhalb des EWR reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können, müssen Roaminganbieter folglich Roamingdienste auf Grosskundenebene von Betreibern im besuchten Mitgliedstaat erwerben oder derartige Dienste mit solchen Betreibern austau-schen.
In der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist als politisches Ziel festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen gegen Null gehen sollte. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass die Kommission eine Überprüfung des Grosskunden-Roamingmarkts vornehmen muss und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen soll.
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Um zu gewährleisten, dass der Übergang von der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zur Abschaffung der Roamingaufschläge reibungslos erfolgt, wird in der Verord-nung (EU) Nr. 2015/2120 eine Übergangszeit vorgesehen, während der Ro-aminganbieter einen Aufschlag auf die Inlandspreise für die bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienste erheben können. Mit dieser Übergangsregelung sollte die grundlegende Änderung des Ansatzes bereits in der Weise vorbereitet werden, dass unionsweites Roaming als fester Bestandteil in die Inlandstarife aufgenommen wird, die auf den verschiedenen Inlandsmärkten angeboten werden. Somit sollen bei der Übergangsregelung die jeweiligen Inlands-Endkundenpreise als Ausgangspunkt dienen, auf die gegebenenfalls ein Aufschlag erhoben werden kann, der nicht höher als der in der Zeit unmittelbar vor dem Übergang geltende zulässige Höchstbetrag für das Grosskunden-Roamingentgelt sein darf.
Um die Rechte von Roamingkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu stärken, werden in der vorliegenden Verordnung spezifische Transparenzanforderungen an regulierte Endkunden-Roamingdienste festgelegt, die an die spezifischen Tarif- und Volumenbedingungen angepasst sind, welche gelten sollen, sobald die Endkunden-Roamingaufschläge abgeschafft sind.
Bei der Verordnung (EU) 2015/2120 geht es letztlich um den letzten Akt für die Abschaffung von Roaming Gebühren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieses Vorhaben kann als einer der ganz grossen Projekte und Errungenschaften der EU Kommission der letzten Jahre bezeichnet werden. Die betroffene Mobilfunkindustrie hat sich gegen die Umsetzung über viele Jahre heftig gewehrt, sodass die Abschaffung in mehreren kleineren Einzelschritten zwischen den Jahren 2007 - 2016 erforderlich war.
Aufgrund der sehr hohen Dichte und Verbreitung von Mobilfunkanschlüssen in Europa und der sehr starken Reisetätigkeit der Bürger ist der Kundennutzen durch die Reduzierung bzw. den Wegfall von Roaminggebühren enorm. Sobald ab dem 15. Juni 2017 die Roamingaufschläge komplett abgeschafft sein werden, ist mit einer weiteren Belebung im Mobilfunkmarkt zu rechnen und die Kunden können
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im EWR-Ausland sorglos Mobilfunkdienste in Anspruch nehmen. Die in früheren Zeiten zahlreich aufgetretenen sog. Billshocks werden dann der Vergangenheit angehören.
Für Liechtenstein bedeutet dies, dass alle in Liechtenstein gemeldeten Betreiber mit liechtensteinischen Mobilfunknummern (Vorwahl +423) an die neuen Roaming-Regelungen gebunden sind.
Am 29. April 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2016).
Die EWR-Kommission des Landtages und die Regierung haben in ihren Sitzungen vom 20. und 26. April 2016 befunden, dass der Beschluss Nr. 92/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf.
Im Juni 2016 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 92/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2016 die Zustimmung erteilt.
Aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage beantragt die Regierung, die vorliegende Regierungsvorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Kommunikation
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 4. April 2017
LNR 2017-238
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Kommunikationsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. April 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. Nr. L 153 vom 22. Mai 2014, Seite 62 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Im September 2016 hat der Hohe Landtag dem Beschluss Nr. 89/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2016 die Zustimmung erteilt.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis zum 12. Juni 2016 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Be-
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schusses Nr. 89/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2016 im Bereich Funkanlagen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Mit der Richtlinie 2014/53/EU wird im EWR ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
Die Richtlinie enthält eine detaillierte Beschreibung der Pflichten der involvierten Wirtschaftsakteure. Die Hersteller müssen danach unter anderem gewährleisten, dass ihre Funkanlagen gemäss den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 der Richtlinie entworfen und hergestellt werden. Die Importeure dürfen nur konforme Funkanlagen in Verkehr bringen. Die Händler müssen überprüfen, ob die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs versehen und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Gebrauchsanleitungen beigefügt sind.
Schliesslich bilden Regeln zur Konformität von Funkanlagen und zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen einen weiteren Schwerpunkt der Richtlinie.
Da sich im Kommunikationsgesetz (KomG1) Verweise auf die durch Richtlinie 2014/53 EU aufgehobene alte Richtlinie 1999/5/EG befinden, sind diese aufzuheben. Die Abänderungen im KomG betreffen die Aufhebung des Verweises auf die Richtlinie 1999/5/EG in Art. 1 Abs. 3 Bst. g KomG sowie die Aufhebung der folgenden Bestimmungen: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 39 und 40, Art. 35 bis 38, Art. 56 Abs. 1 Bst. n, Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8 und Art. 70 Abs. 2 Bst. f und g KomG.
Am 29. April 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss ausserdem beschlossen, die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und
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zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2016).
Im Juni 2016 hat der Hohe Landtag dem Beschluss Nr. 92/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2016 die Zustimmung erteilt.
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 ist mit der Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Damit die Verordnung in Liechtenstein voll wirken kann, müssen entsprechende Aufsichts- und Durchsetzungsbestimmungen sowie Sanktionen erlassen werden, was eine Abänderung des Kommunikationsgesetzes (KomG, LR 784.10) erfordert.
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist noch nicht verbindlich. Gemäss Art. 103 EWR-Abkommen wird ein Beschluss erst mit Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen verbindlich. Alle drei EWR/EFTA-Staaten haben verfassungsrechtliche Anforderungen angemeldet. Lediglich Liechtenstein hat diese bisher erfüllt. Im Juni 2016 hat der Hohe Landtag dem Beschluss Nr. 92/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2016 die Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom 5. August 2016 hat Liechtenstein dies gegenüber dem EFTA-Sekretariat notifiziert. Aufgrund der gebotenen Dringlichkeit des Inkrafttretens der Verordnung soll die Verordnung bereits in nationales Recht übernommen werden, unabhängig davon, ob die Verordnung auf EWR-Ebene bereits rechtsverbindlich ist. Daher soll im Wege der Vorabanwendbarkeitserklärung die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 in nationales Recht übernommen werden.
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Eine rasche Übernahme der Verordnung ist geboten, da der Rechtsakt innerhalb der EU bereits am 30. April 2016 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen betreffend die Abschaffung der Roaming-Aufschläge treten innerhalb der EU am 15. Juni 2017 und damit noch rechtzeitig vor der Reisesaison in Kraft. Damit die Endkunden in Liechtenstein voll von der Abschaffung der Roamingaufschläge und insbesondere der kostengünstigen Nutzung von Daten-Roaming profitieren können, ist eine rasche Implementierung erforderlich.
Die per 15. Juni 2017 geplante Abschaffung von Roaming Gebühren wird sich für den Endkunden derart auswirken, dass er unabhängig von seinem Aufenthaltsort innerhalb des EWR (EU + Island, Norwegen, Liechtenstein) und im Rahmen einer angemessenen Nutzung nicht mehr als den Inlandspreis für die Nutzung von Mobilfunkdiensten bezahlen muss. Im Gegensatz dazu muss der Kunde beispielsweise heute noch bis zu rund 200 Franken pro Gigabyte Datennutzung zusätzlich zum Inlandspreis bezahlen. Vor der Einführung der Roaming Regulierung ab dem Jahre 2007 lag der marktübliche Preis für ein Gigabyte Daten im Roaming bei 5000 Franken und mehr.



 
1LR 784.10.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 146
Landtagssitzungen
04. Mai 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Kommunikationsgesetz
Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schriften der Mit­glied­staaten über die Bereits­tel­lung von Funk­an­lagen auf dem Markt
Mass­nahmen zum Zugang zum offenen Internet
Nut­zer­rechte bei elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netzen und -diensten
Richt­linie 2014/53/EU
Roaming in öffent­li­chen Mobil­fun­knetzen in der Union
Ver­ord­nung (EU) 2015/2120