Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 23
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
 
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Die Übergangsbestimmungen in Art. 75 und 76 des Investmentunternehmensgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 45, sehen Übergangsfristen von jeweils einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Umbildung von bestehenden Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien bzw. die weitere Geltung der Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft vor. Die Jahresfrist erweist sich in der Praxis für die Umwandlung sämtlicher bestehender Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien als zu kurz und nicht einhaltbar. Es besteht die Gefahr, dass eine bedeutende Anzahl bestehender Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien nach Fristablauf liquidiert werden müssten. Dies hätte negative Konsequenzen für die betroffenen Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien sowie für den Fondsplatz Liechtenstein. Deshalb soll die derzeit geltende Übergangsfrist von einem Jahr um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 2. Mai 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Liechtensteinische Landtag hat am 2. Dezember 2015 das Investmentunternehmensgesetz (IUG) verabschiedet. Dieses Gesetz wurde im LGBl. 2016 Nr. 45 publiziert. Es ist am 1. Oktober 2016 gemeinsam mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds, 2011/61/EU, (Beschluss Nr. 202/2016; LGBl. 2016 Nr. 305) in das EWR-Abkommen in Kraft getreten.
Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 75 IUG haben Verwaltungsgesellschaften bestehende Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des IUG in AIF nach dem AIFMG, OGAW nach dem UCITSG oder in Investmentunternehmen nach dem IUG umzubilden,
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widrigenfalls eine Liquidation der bestehenden Investmentunternehmen zu erfolgen hat.
Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 76 IUG bleiben die Bewilligungen für bestehende Verwaltungsgesellschaften aufrecht, wenn sie binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des IUG für mindestens ein Investmentunternehmen eine Bescheinigung beantragt haben. Ist dies nicht der Fall, erlischt die jeweilige Bewilligung.
Die FMA hat zur Umwandlung von bestehenden Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien in AIF, OGAW oder neue Investmentunternehmen die Wegleitung 2017/5 veröffentlicht. Unter Punkt D der Wegleitung wird der zeitliche Ablauf des Umwandlungsprozesses geregelt. Die konkreten Anträge auf Zulassung bzw. Autorisierung oder Bescheinigung der umgebildeten Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien in OGAW, AIF oder Investmentunternehmen sollten bis spätestens 30. Mai 2017 bei der FMA eingegangen sein. Bei einem späteren Eingang der Anträge kann die FMA nicht gewährleisten, dass eine Entscheidung über die Anträge vor dem 30. September 2017 ergehen kann. Es besteht damit das Risiko, dass diejenigen bestehenden Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die diese zeitlichen Vorgaben nicht einhalten können, liquidiert werden müssen.
LR-Systematik
9
95
951
LGBl-Nummern
2017 / 205
Landtagssitzungen
09. Juni 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Investmentunternehmensgesetz
gel­tende Über­gangs­frist von einem Jahr um ein wei­teres halbes Jahr verlängert
Gel­tung der Bewil­li­gung als Verwaltungsgesellschaft
Über­gangs­bes­tim­mungen in Art. 75 und 76
Über­gangs­fristen von jeweils einem Jahr
Umbil­dung von beste­henden Investmentunternehmen