Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 25
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Aufhebung Art. 289 PGR)
4
Gesellschaften, deren Gründung mit Sacheinlagen erfolgte, dürfen nach geltendem Recht ihre Aktien erst dann zum Gegenstand eines Ausgebotes durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung machen oder an der Börse einführen, wenn mindestens die Ergebnisse und Bilanzen der ersten zwei Geschäftsjahre vorgelegt werden können. Während dieser zwei Jahre dürfen keine Aktientitel an die Aktionäre ausgegeben werden (Art. 289 PGR).
Diese Bestimmung ist veraltet, teilweise unverständlich und wird den Anforderungen eines modernen Finanzplatzes nicht mehr gerecht.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Stärkung der Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Finanzplatzes soll der Artikel aufgehoben werden. Dabei wird dem Schutz der Anleger kein Abbruch getan, da mit der Übernahme diverser europäischer Richtlinien der Anlegerschutz im Vergleich zur Rechtslage von 1926, als die Bestimmung eingeführt wurde, wesentlich gestärkt wurde.
Aufgrund des geringen Umfangs der Vorlage sowie der Tatsache, dass es sich lediglich um die Aufhebung einer einzigen Bestimmung handelt, wurde auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
 
5
Vaduz, 2. Mai 2017
LNR 2017-575
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Gesellschaften, deren Gründung mit Sacheinlagen erfolgte, dürfen nach geltendem Recht ihre Aktien erst dann zum Gegenstand eines Ausgebotes durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung machen oder an der Börse einführen, wenn mindestens die Ergebnisse und Bilanzen der ersten zwei Geschäftsjahre vorgelegt werden können (Art. 289 PGR). Während dieser Sperrzeit dürfen von der Gesellschaft keine Aktientitel ausgegeben werden.
Für neu gegründete Aktiengesellschaften, deren Einlagen durch Einbringung von Sachen oder Rechten geleistet wurden, bedeutet dies, dass sie ihre Aktien erst zwei Jahre nach der Gründung ausgeben oder an eine Börse bringen dürfen. Diese Sperrfrist kann in bestimmten Fällen zu unbefriedigenden Situationen führen.
LR-Systematik
2
21
216
LGBl-Nummern
2017 / 204
Landtagssitzungen
09. Juni 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Per­sonen- und Gesellschaftsrecht
Auf­he­bung Art. 289 PGR
Ergeb­nisse und Bilanzen der ersten zwei Geschäftsjahre
keine Akti­en­titel an die Aktio­näre aus­ge­geben werden
Stär­kung der Fle­xi­bi­lität und Wett­be­werbs­fä­hig­keit des liech­tens­tei­ni­schen Finanzplatzes