Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung, der Jurisdiktionsnorm, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeworfenen Fragen
(Schiedsfähigkeit von Konsumentensachen)
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Anlässlich der ersten Lesung des Berichts und Antrags betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung, der Jurisdiktionsnorm, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches hat der Landtag die Regierungsvorlage ausdrücklich begrüsst. Mit der vorgeschlagenen Abänderung soll die Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten, bei denen Konsumenten beteiligt sind, neu geregelt werden.
Soweit die von den Landtagsabgeordneten aufgeworfenen Fragen nicht oder nicht abschliessend vom zuständigen Regierungsmitglied anlässlich der ersten Lesung beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachfolgend Stellung.
Die aufgeworfenen Fragen beschränkten sich auf das weitere Vorgehen zur Bestimmung in § 599 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), welche die Rechtssicherheit bezüglich der Schiedsfähigkeit betrifft, auf deren Abänderung aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse verzichtet wurde.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 14. März 2017
LNR 2017-221
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, der Jurisdiktionsnorm und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (BuA Nr. 163/2016) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 2. Dezember 2016 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, der Jurisdiktionsnorm und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (BuA Nr. 163/2016) ausdrücklich begrüsst und in erster Lesung beraten.
Das Eintreten auf die Vorlage war mit 24 Ja-Stimmen unbestritten. Die anlässlich der Eintretensdebatte aufgeworfenen Fragen werden im Kapitel 2 "Grundsätzliche Fragen" beantwortet, soweit dies nicht oder nicht abschliessend anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied bereits erfolgt ist.