Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 30
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über Miet­bei­träge für Familien
2.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die Kran­ken­ver­si­che­rung (KVG)
3.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Reorganisationsmassnahmen beim Amt für Bau und Infrastruktur, Amt für Gesundheit und Amt für Soziale Dienste
 
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Der Staat gewährt im Rahmen des Gesetzes Mietbeiträge für Familien (LGBl. 2000 Nr. 202). Über deren Ausrichtung entscheidet auf Antrag das Amt für Bau und Infrastruktur. Zudem entrichtet der Staat gemäss Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, Beiträge an die Prämien und Kostenbeteiligungen einkommensschwacher Versicherter (Prämienverbilligung). Die Beiträge werden auf Antrag der Versicherten durch das Amt für Gesundheit ausgerichtet. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Transferleistungen an Private mit sozialem Charakter, sodass durch eine Übertragung der Zuständigkeit vom Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) bzw. Amt für Gesundheit (AG) zum Amt für Soziale Dienste (ASD) insbesondere eine Effizienzsteigerung als auch ein Bürokratieabbau erzielt werden kann. Personen mit geringen Einkommen haben oft Anspruch auf mehrere der genannten Transferleistungen. Eine Effizienzsteigerung ergibt sich insbesondere dadurch, dass die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser Personen nicht mehr durch mehrere Amtsstellen, sondern nur noch durch das ASD erfolgt und dass die verschiedenen Leistungen amtsintern koordiniert werden können. Ein Bürokratieabbau wird dadurch erreicht, dass - falls mehr als nur eine dieser Leistungen bezogen werden - die betroffenen Personen lediglich eine Amtsstelle kontaktieren müssen. Aus diesem Grunde soll neu das Amt für Soziale Dienste sowohl für Mietbeiträge für Familien als auch für Prämienverbilligungen zuständig sein.
Zugleich soll der Instanzenzug im Bereich der Prämienverbilligungen dem Instanzenzug im Bereich der Mietbeiträge für Familien angepasst werden, sodass gegen Entscheidungen des Amtes für Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung neu an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde erhoben werden kann.
Der Fachbereichsleiter Wohnbauförderungen und Mietbeiträge beim ABI ist per 31. Dezember 2016 ausgetreten. Anstelle einer Neubesetzung dieser Stelle beim ABI soll nun die Verlagerung des Bereichs Mietbeiträge zum ASD möglichst rasch umgesetzt werden. Somit muss die Stelle des Fachbereichsleiters Wohnbauförderungen und Mietbeiträge nicht in dieser Form nachbesetzt werden sondern kann durch die Rekrutierung eines Sachbearbeiters mit einem Teilzeitpensum im Bereich Wohnbauförderung ersetzt werden. Zudem handelt es sich im Wesentlichen
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um eine unproblematische Reorganisationsmassnahme. Aus diesen Gründen beantragt die Regierung, die vorliegenden Regierungsvorlagen abschliessend in Behandlung zu ziehen.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Gesellschaft (federführend)
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Soziale Dienste
Amt für Gesundheit
Amt für Bau und Infrastruktur
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Vaduz, 9. Mai 2017
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Reorganisationsmassnahmen beim Amt für Bau und Infrastruktur, Amt für Gesundheit und Amt für Soziale Dienste an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Staat gewährt im Rahmen des Gesetzes vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, Mietbeiträge für Familien. Über die Ausrichtung von Mietbeiträgen entscheidet auf Antrag das Amt für Bau und Infrastruktur (Art. 2 Abs. 1 und Art. 11). Des Weiteren entrichtet der Staat gemäss Art. 24b des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, Beiträge an die Prämien und Kostenbeteiligungen einkommensschwacher Versicherter (Prämienverbilligung). Die Beiträge werden auf Antrag der Versicherten durch das Amt für Gesundheit ausgerichtet (Art. 24b Abs. 4).
LR-Systematik
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84
8
83
832
1
17
172
LGBl-Nummern
2017 / 208
2017 / 207
2017 / 206
Landtagssitzungen
09. Juni 2017
Stichwörter
Miet­bei­träge für Familien
Reor­ga­ni­sa­ti­ons­mass­nahmen beim Amt für Bau und Infra­struktur, Amt für Gesund­heit und Amt für Soziale Dienste
Trans­fer­lei­stungen an Pri­vate mit sozialem Charakter