Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 35
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes
 
Das Eidgenössische Parlament hat eine Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes beschlossen. Diese sieht unter anderem den Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen, den reduzierten Steuersatz für elektronische Zeitungen und Zeitschriften, steuerliche Erleichterungen für die Zusammenarbeit der Gemeinwesen sowie die Margenbesteuerung für Sammlerstücke vor.
Liechtenstein hat aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen (Vertrag sowie Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) die schweizerischen materiell-rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer in das liechtensteinische Recht zu übernehmen, was durch die gegenständliche Vorlage erfolgt.
Diese Gesetzesänderungen sollen gleichzeitig mit den Änderungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes in Kraft treten, d.h. auf den 1. Januar 2018.
Zuständiges Ressort
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Steuerverwaltung
5
Vaduz, 20. Juni 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen. Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag und der Mehrwertsteuervereinbarung beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz die Mehrwertsteuer einzuführen. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1).
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Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer-Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer-Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind.
Liechtenstein hat sodann erstmals auf den 1. Januar 1995 liechtensteinische mehrwertsteuerrechtliche Bestimmungen erlassen, welche in der Zwischenzeit aufgrund Anpassungen in der Schweiz mehrfach revidiert worden sind. Die letzte Totalrevision des liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzes erfolgte aufgrund der Totalrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. Januar 2010 (Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG; LGBl. 2009 Nr. 330). In der Schweiz wurde das Mehrwertsteuergesetz aus dem Jahre 2010 einer Teilrevision unterzogen.
LR-Systematik
6
64
641..2
LGBl-Nummern
2017 / 411
Landtagssitzungen
06. September 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Mehrwertsteuergesetz
Abbau mehr­werts­teu­er­be­dingter Wettbewerbsnachteile
Mar­gen­bes­teue­rung für Sammlerstücke
redu­zierter Steu­er­satz für elek­tro­ni­sche Zei­tungen und Zeitschriften
staats­ver­trag­liche Verpflichtungen
Teil­re­vi­sion des schwei­ze­ri­schen Mehrwertsteuergesetzes