Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 38
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Wirt­schafts­prü­fer­ge­setz
1.2Per­sonen- und Gesellschaftsrecht
1.3Invest­ment­un­ter­neh­mens­ge­setz
1.4Gesetz über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wertpapieren
1.5Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds
1.6Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­setz
1.7Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz
1.8Gesetz über die betrieb­liche Personalvorsorge
1.9Pen­si­ons­fonds­ge­setz
1.10Ban­ken­ge­setz
1.11Zah­lungs­diens­te­ge­setz
1.12E-Geldgesetz
1.13Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz
1.14Straf­pro­zess­ord­nung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) und die Abänderung weiterer Gesetze  
 
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Im Jahre 2013 erfolgte eine Totalrevision sowohl des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) als auch des Treuhändergesetzes. Insbesondere mit der Totalrevision des Treuhändergesetzes (TrHG) wurde die Implementierung einer zeitgemässen Regulierung und einer wirksamen Aufsicht angestrebt. In weiterer Folge wurde geprüft, ob auch das Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) einer Totalrevision unterzogen werden soll. Die umzusetzende Richtlinie 2014/56/EU bedingt umfangreiche Anpassungen des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sowie der Vorschriften zur Abschlussprüfung. Zudem sollen die Strukturen des Wirtschaftsprüfergesetzes weitestgehend an den neuen strukturellen Aufbau des Rechtsanwalts- und des Treuhändergesetzes angepasst werden. Aus diesen Gründen soll mit der gegenständlichen Vorlage das Wirtschaftsprüfergesetz einer Totalrevision unterzogen werden.
Die gegenständliche Vorlage dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend "Richtlinie 2014/56/EU") zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (nachfolgend "Richtlinie 2006/43/EG").
Die Richtlinie 2014/56/EU bezweckt im Wesentlichen die Anpassung der qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten. Ziel der Richtlinie 2014/56/EU ist es, die Vorschriften über die Durchführung von Abschlussprüfungen weiter zu harmonisieren, um so die Anforderungen an die Abschlussprüfer klarer und vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Zudem ist es wichtig, dass das Mindestmass der Angleichung bei den Prüfungsstandards, nach denen die Abschlussprüfungen durchgeführt werden, erhöht wird. Ferner soll im Interesse des Anlegerschutzes die öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gestärkt werden, indem die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden ausgebaut wird und ihnen angemessene Befugnisse eingeräumt werden, darunter Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse, um Verstösse bei der Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken und zu verhindern.
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Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, ist es ein weiteres Ziel, die Glaubwürdigkeit deren geprüften Abschlüsse zu erhöhen. Daher wurden die in der ursprünglichen Fassung vom 17. Mai 2006 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (nachfolgend "Verordnung (EU) Nr. 537/2014") weiterentwickelt. Ziel dieser Verordnung ist es, durch strengere Anforderungen an Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz und Verlässlichkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu stärken und so zur Qualität der Abschlussprüfung im Sinne eines hohen Masses an Verbraucher- und Anlegerschutz beizutragen. Darüber hinaus soll im Wesentlichen auch die Funktion der Abschlussprüfung genauer definiert, der Informationsgehalt des Prüfberichts verbessert, die Kommunikationskanäle zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsbehörden verbessert sowie die Aufsicht über Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse verbessert werden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 richten sich nicht nur an Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sondern auch an Organe dieser Unternehmen sowie an Aufsichtsbehörden. Die Verordnung erlangt nach Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbare Anwendbarkeit und bedarf im Ganzen keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Amt für Justiz (AJU)
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Vaduz, 27. Juni 2017
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) und die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit der gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Abänderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen in nationales Recht umgesetzt sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ausgeführt werden.
Der Umfang, der mit diesen Rechtsakten einhergehenden Regulierung, erfordert eine Totalrevision des bestehenden WPRG. Über diesen Umstand hinaus hat sich im Laufe der letzten Jahre und im Rahmen des Vollzugs des WPRG durch die
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FMA, als mit dem Vollzug des WPRG betraute Behörde, ein Revisionsbedarf des WPRG ergeben, der für sich gesehen ebenso eine Totalrevision des WPRG erfordert hätte. Dieser Revisionsbedarf wurde in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung eruiert und erörtert. Ausgehend davon, dass das WPRG seit seinem Inkrafttreten im Februar 1993 mehrmals revidiert wurde und folglich durch die unzähligen Einfügungen im Hinblick auf die Struktur nicht mehr den Anforderungen eines modernen und systematisch gegliederten Gesetzes entsprach, wurde eine Angleichung in struktureller und inhaltlicher Hinsicht an das per 1. Januar 2014 in Kraft getretene, totalrevidierte TrHG beschlossen. So wurden die bestehenden Bestimmungen des WPRG analog dem TrHG strukturell neu angeordnet und es wurden wesentliche Kernelemente des TrHG, wie beispielsweise die Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeit, Beendigung der Bewilligung und zum Bewilligungsverfahren, in den auf diese Weise geschaffenen Gesetzesentwurf übertragen.
Mit der gegenständlichen Vorlage wird vorgeschlagen, den Titel des Gesetzes, in Anlehnung an die Bezeichnungen anderer Gesetze zu den freien Berufen, neu in Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) umzubenennen.
Sowohl die Richtlinie 2014/56/EU als auch die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 befinden sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 029
2019 / 028
2019 / 027
2019 / 026
2019 / 025
2019 / 024
2019 / 023
2019 / 022
2019 / 021
2019 / 020
2019 / 019
2019 / 018
2019 / 017
Landtagssitzungen
07. September 2017
Stichwörter
Abschluss­prü­fungen von Jah­res­ab­schlüssen und kon­so­li­dierten Abschlüssen
Inte­grität, Unab­hän­gig­keit, Unpar­tei­lich­keit, Verant­wor­tung, Trans­pa­renz und Ver­läss­lich­keit von Abschluss­prü­fern und Prü­fungs­ge­sell­schaften zu stärken
Richt­linie 2014/56/EU
Total­re­vi­sion
Wirt­schafts­prü­fer­ge­setz (WPG)