Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 39
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Die abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter (Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU)  
 
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Der gegenständliche Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
Grundsätzlich soll mit der Neufassung der EU-Richtlinie ein verbesserter Schutz gegen den Handel mit illegalen Kulturgütern erreicht werden. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2014/60/EU wird auf jedes Kulturgut ausgeweitet, das von einem Mitgliedstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft oder definiert wurde. Mit der Umsetzung der Richtlinie verlängert sich die Prüfungsfrist auf sechs Monate (bisher zwei Monate) sowie die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruchs auf drei Jahre (bisher ein Jahr). Ferner werden die Entschädigung bei Rückgabe und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kulturgut neu geregelt. Im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Anwendung der Richtlinie 2014/60/EU und der Förderung der effizienten Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten auf Verwaltungsebene wurde ein spezifisches Modul für Kulturgüter im Binnenmarktinformationssystem ("IMI") entwickelt. Informationen über unrechtmässig verbrachte Kulturgüter sollen hiermit gezielt unter den zuständigen Stellen ausgetauscht werden können.
Die Übernahme der Richtlinie bedingt eine entsprechende Anpassung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter. Die Auswirkungen der sich aus der Umsetzung ergebenden Änderungen sind - gesamthaft betrachtet - überschaubar.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Kultur
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Vaduz, 27. Juni 2017
LNR 2017-824
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter (Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Rückgabe unrechtmässig aus EU-Mitgliedstaaten verbrachter Kulturgüter wurde mit Richtlinie 93/7/EWG des Rates erstmalig geregelt. Sie ermöglichte den Mitgliedstaaten, die Rückgabe von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, die von diesen als nationales Kulturgut eingestuft sind und die in Verletzung der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. In Liechtenstein wurde die Richtlinie mit Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter, LGBl. 1999 Nr. 166, in nationales Recht umgesetzt.
Das in der Richtlinie 93/7/EWG vorgesehene Rückgabeverfahren stellte einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-
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staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes dar, mit dem Ziel der weiteren gegenseitigen Anerkennung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
Die Anwendung der Richtlinie zeigte jedoch die Grenzen der Regelung zur Rückgabe dieser Kulturgüter auf. Sie wurde insbesondere aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs, der festgelegten Bedingungen sowie aufgrund des kurzen Zeitraums für die Einleitung von Rückgabeverfahren und der mit diesen Verfahren verbundenen Kosten nur selten angewendet.
Die Richtlinie wurde daher in der Folge durch die Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in wesentlichen Punkten geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden sollten, entschieden sich das Europäische Parlament und der Rat aus Gründen der Klarheit für eine Neufassung. Die Richtlinie 2014/60/EU vom 15. Mai 2014 ist das Ergebnis.
Grundsätzlich soll die Novellierung der EU-Richtlinie einen verbesserten Schutz gegen den Handel mit illegalen Kulturgütern erreichen.
Die Auswirkungen der sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU ergebenden Änderungen sind - gesamthaft betrachtet - überschaubar.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 417
Landtagssitzungen
07. September 2017
Stichwörter
Modul für Kul­tur­güter im Bin­nen­markt­in­for­ma­ti­ons­system (IMI)
Prü­fungs­frist auf sechs Monate
Richt­linie 2014/60/EU
ver­bes­serter Schutz gegen den Handel mit ille­galen Kulturgütern
Ver­jäh­rungs­frist des Rück­ga­be­an­spruchs auf drei Jahre