Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 47
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengenbesitzstands)
 
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Das Fürstentum Liechtenstein ist mit Inkraftsetzen der Assoziierungsprotokolle zu Schengen und Dublin am 19. Dezember 2011 dem Schengen-Raum beigetreten. Damit hat sich Liechtenstein auch zur Übernahme künftiger Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands gemäss dem im Assoziierungsprotokoll festgelegten Verfahren verpflichtet. Der vorliegende Bericht und Antrag betrifft die Übernahme und Umsetzung einer solchen Weiterentwicklung. Es handelt sich dabei um die Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache. Letztere besteht zum einen aus der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, welche die Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) ablöst (wobei die Kurzform FRONTEX beibehalten wird) und zum andern aus den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden (einschliesslich Küstenwachen).
Mit der Übernahme dieser Verordnung setzt Liechtenstein die Beteiligung an den Aktivitäten von FRONTEX fort, die weitergehende Kompetenzen bei der Überwachung der Aussengrenzen des Schengen-Raums und bei der Rückkehr von rechtswidrigen Aufenthaltern aus Drittstaaten im Schengen-Raum erhält. So ist z.B. die Schaffung eines der Agentur zur Verfügung stehenden Soforteinsatzpools von 1500 Grenzschutzexpertinnen und -experten vorgesehen. Ebenfalls wird die Rolle der Agentur im Rückkehrbereich verstärkt. Diese wird unter anderem die Aufgabe haben, die Schengen-Staaten durch die Finanzierung von Sammelflügen, aber auch durch die Organisation eigener Rückkehraktionen aus ersuchenden Schengen-Staaten oder ab Brennpunkten (Hotspot-Gebiete) zu unterstützen.
Die Beteiligung Liechtensteins an der Europäischen Grenz- und Küstenwache ist aufgrund der liechtensteinischen Gegebenheiten rein finanzieller Natur. Die Übernahme der Verordnung verlangt keine gesetzestechnische Anpassung. Auf eine Vernehmlassung wurde daher verzichtet.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Landespolizei
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Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union in Brüssel
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Vaduz, 04. Juli 2017
LNR 2017-832
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Fürstentum Liechtenstein ist mit Inkraftsetzen1 der Assoziierungsprotokolle2 zu Schengen3 und Dublin4 am 19. Dezember 2011 dem Schengen-Raum beigetre-
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ten. Der übernommene Schengen/Dublin-Besitzstand (Acquis)5 beinhaltete unter anderem auch die Verordnung (EG) 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union6 sowie die Verordnung (EG) 863/2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten7.
Mit der erstgenannten Verordnung schuf die Europäische Union (EU) die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend FRONTEX). FRONTEX bezweckt eine erleichterte Anwendung von Gemeinschaftsmassnahmen zum Schutz der Aussengrenzen8. Zu diesem Zweck kann die Agentur zum Beispiel die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes und der Kontrolle der Aussengrenzen oder der Abschiebung unrechtmässig anwesender Drittstaatangehöriger koordinieren. Ferner ist sie mit der Erstellung allgemeiner oder spezifischer Risikoanalysen beauftragt und kann die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamten unterstützen. Die zweitgenannte Verordnung regelt die Entsendung von Soforteinsatzteams aus den Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung für -
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Grenzsicherungszwecke. FRONTEX plant und koordiniert mit dem ersuchenden Mitgliedstaat die jeweiligen Einsätze.
Aufgrund der bisherigen Verordnung von 2007, welche nun ersetzt wird, oblag Liechtenstein keine einforderbare Verpflichtung, Grenzschutzbeamte zum Schutze der Schengen-Aussengrenzen zu entsenden. Liechtenstein entrichtete lediglich die finanziellen Mitgliedschaftsbeiträge, nahm an den Verwaltungsratssitzungen teil und unterstützte das Hauptquartier in Warschau personell mittels eines befristeten Secondments. Mit der neuen Verordnung wird den Schengen-Staaten und somit auch Liechtenstein eine neue Verpflichtung auferlegt.
Aufgrund des aussergewöhnlichen Migrationsdrucks, dem die EU an ihren Aussengrenzen 2015 ausgesetzt war, und der daraus resultierenden Sekundärmigration im Schengen-Raum, sahen sich mehrere Schengen-Staaten veranlasst, an ihren Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einzuführen. Das hat verdeutlicht, dass eine stärkere Unterstützung der Schengen-Staaten, insbesondere bei den Aussengrenzkontrollen notwendig ist, um den gesamten Schengen-Raum zu stärken. Deshalb entschied die EU, den Schutz der Aussengrenzen zu erweitern und zu stärken und erliess die gegenständliche Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache.
Übergeordnete Aufgabe ist es, das integrierte europäische Grenzmanagement gemäss dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung umzusetzen. Dies bedeutet, dass die Schengen-Staaten weiterhin in erster Linie für die Verwaltung ihrer jeweiligen Aussengrenzen verantwortlich bleiben. Gleichzeitig wird ihnen eine aufgewertete Agentur unterstützend zur Seite stehen. Der Kurzname FRONTEX soll auch für diese Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache weiter gelten. Der neuen Agentur wird eine rasch einsetzbare Reserve von Grenzwachtexperten (Soforteinsatzpool von mindestens 1'500 Grenzschutzexpertinnen und -experten) samt technischer Ausrüstung zur Verfügung gestellt,
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die innert fünf Tagen nach der Genehmigung des Einsatzplanes bereitgestellt werden kann. Sollten die Aussengrenzen eines Schengen-Staates unter Druck geraten, zum Beispiel durch besonders starken Migrationsdruck oder grenzübergreifende Kriminalität, können die Soforteinsatzteams auf Anfrage eines Schengen-Staates oder durch einen Beschluss des Rates mit Zustimmung des betreffenden Schengen-Staates für Grenzsicherungszwecke vorübergehend entsandt werden. Für die Bereitstellung der 1'500 Grenzschutzexpertinnen und -experten wurde den Schengen-Staaten ein verpflichtender Verteilschlüssel auferlegt.



 
1LGBl. 2011 Nr. 563; vgl. Bericht und Antrag Nr. 79/2008.
 
2Liechtenstein hat keinen eigenen Vertrag ausgehandelt, sondern ist über die Protokolle zum Schweizer Vertrag beigetreten. Die Kündigungsklausel erlaubt jedoch ein Aufrechterhalten der Assoziierung Liechtensteins auch bei Kündigung der Abkommen der Schweiz (Art. 11 Abs. 2 Schengen- bzw. Dublin- Assoziierungsprotokoll).
 
3Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; LGBl. 2011 Nr. 131.
 
4Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; LGBl. 2011 Nr. 132.
 
5FN 3.
 
6ABl. L 349/1 vom 25.11.2004.
 
7ABl. L 199/30 vom 31.07.2007.
 
8Die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Aussengrenzen obliegt jedoch den Mitgliedstaaten.
 
LR-Systematik
0..3
LGBl-Nummern
2017 / 297
Landtagssitzungen
06. September 2017
Stichwörter
Euro­päi­sche Agentur für die Grenz- und Küstenwache
FRONTEX
Rück­kehr von rechts­wid­rigen Auf­ent­hal­tern aus Drittstaaten
Über­wa­chung der Aus­sen­grenzen des Schengen-Raums
Ver­ord­nung (EU) 2016/1624 über die Euro­päi­sche Grenz- und Küstenwache
Wei­ter­ent­wick­lungen des Schengen-Besitzstands