Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 93/2017 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen)
3. Energiepaket
6
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 13. Juli 2009 das 3. Energiepaket erlassen. Dieses Paket soll zur Förderung des Wettbewerbs im Energiebinnenmarkt beitragen und die in der EU bzw. im EWR-Raum schrittweise geschaffene Liberalisierung der Energiemärkte vorantreiben. Es besteht aus den folgenden Rechtsakten:
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnen-markt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
7
Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Aufbauend auf den Bestimmungen, die ihre Vorgängerrichtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG diesbezüglich bereits eingeführt hatten, besteht eines der Hauptziele der neuen Elektrizitäts- (Richtlinie 2009/72/EG) und Erdgasrichtlinien (Richtlinie 2009/73/EG) darin, eine effektivere Trennung des Netzbetriebes von der Energieerzeugung und -versorgung ("Unbundling") zu erreichen. Darüber hinaus sollen die Energieversorgungssicherheit verbessert, die Befugnisse der Regulierungsbehörden gestärkt und ausgebaut sowie die Verbraucherrechte erweitert werden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 wird neu eine Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden ("ACER") gegründet. Damit wird die freiwillige Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der 2003 eingesetzten "Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG)" nun auf die Ebene einer Gemeinschaftsstruktur mit klaren Kompetenzen und Befugnissen verlagert. Dabei wird die Agentur nicht nur eine Kooperations- und Beratungsfunktion einnehmen, sondern erhält für bestimmte Fälle auch die Befugnis, Einzelfallentscheidungen zu fällen.
Die Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 dienen, gleich wie ihre Vorgängerverordnungen (EG) Nr. 1228/2003 und (EG) Nr. 1775/2005, der Festlegung fairer Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte. Das Ziel ist insbesondere, durch eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Netzbetreibern,
8
Netzkodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zuganges zu den Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu schaffen und eine abgestimmte, zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, einschliesslich der Schaffung von Verbindungskapazitäten, sicherzustellen.
Die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sollen durch Abänderung des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz, EMG; LGBl. 2002 Nr. 144, LR 730.3) und des Gesetzes vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz, GMG; LGBl. 2003 Nr. 218, LR 733.2) umgesetzt werden. Allfällige Durchführungsbestimmungen werden auf Verordnungsebene erlassen Betreffend die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 besteht aufgrund unmittelbarer Anwendbarkeit kein Rechtsanpassungsbedarf. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 findet auf Liechtenstein faktisch keine Anwendung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene stellen
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK)
Liechtensteinische Kraftwerke (LKW)
Liechtensteinische Gasversorgung (LGV)
9
Vaduz, 4. Juli 2017
LNR 2017-843
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 93/2017 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Mai 2017 zu unterbreiten.
Am 5. Mai 2017 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, das sog. 3. Energiepaket in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Dieses Paket beinhaltet:
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
10
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnen-markt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG enthaltenen Bestimmungen nachzukommen, waren in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 3. März 2011 anzupassen. Die Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie
11
die in der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 für die Agentur "ACER" vorgesehenen Aufgaben gelten ebenfalls seit 3. März 2011.
Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist zur Umsetzung bzw. Anwendung der genannten Rechtsakte bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 93/2017 des gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Da die EWR-Vertragsstaaten, anders als die Mitgliedstaaten der EU, keine Gesetzgebungskompetenz an die gemeinsamen EWR-Organe (in diesem Falle den Gemeinsamen EWR-Ausschuss) übertragen haben, musste im EWR-Abkommen die Situation geregelt werden, dass in bestimmten Fällen ein EWR-Übernahmebeschluss für einen EWR-Vertragsstaat erst dann bindend sein kann, wenn der nationale Gesetzgeber dem Beschluss zugestimmt hat. Hierzu wurde Art. 103 in das EWR-Abkommen aufgenommen und hierin das entsprechende Zustimmungsverfahren geregelt.
Für den Beschluss Nr. 93/2017 haben alle drei EWR/EFTA-Staaten, somit Norwegen, Island und Liechtenstein, ein solches Zustimmungserfordernis des jeweiligen nationalen Gesetzgebers angemeldet.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 93/2017 ist somit aufgeschoben bis die nationalen Zustimmungsverfahren abgeschlossen sind und dies entsprechend dem EFTA-Sekretariat in Brüssel mitgeteilt worden ist. In Liechtenstein dient der vorliegende Bericht und Antrag dazu, die Zustimmung des liechtensteinischen Gesetzgebers einzuholen.
Konkret wird der Beschluss Nr. 93/2017 am ersten Tag nach der letzten dieser drei Mitteilungen an das EFTA-Sekretariat in Kraft treten.