Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Beschlüsse Nr. 37/2017, Nr. 38/2017 und Nr. 39/2017 des gemeinsamen EWR-Ausschusses im Bereich Eisenbahn
(Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung im Bereich Eisenbahn
Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen für Triebfahrzeugführer
Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer)
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Mit der Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen Rheineck und Sargans am 1. Juli 1858 begannen erste Verhandlungen zwischen der Schweiz und Österreich, um das schweizerische und österreichische Bahnsystem miteinander zu verbinden. Die Regierung Liechtensteins war dabei bestrebt, diese Verbindungslinie über das eigene Hoheitsgebiet zu führen, damit ein Anschluss Liechtensteins ans Bahnnetz möglich werden sollte. Am 27. August 1870 wurde in Bregenz der noch heute gültige Staatsvertrag
1, unter anderem über die Errichtung einer Eisenbahnlinie zwischen Feldkirch und Buchs, unterzeichnet.
Die in Liechtenstein vorhandene Eisenbahninfrastruktur ist im Besitz der Österreichischen Bundesbahnen (inkl. Grund). Das liechtensteinische Bahn-Verkehrsangebot wird, basierend auf der Konzessionsurkunde vom 13. Juni 1977
2, von den ÖBB betrieben. Nachdem das Land Liechtenstein in keiner Weise an der Infrastruktur, dem Betrieb oder dem Unterhalt der Eisenbahn beteiligt ist, wurden EWR-Rechtsakte im Bereich Eisenbahn bis zum Jahre 2011 nicht umgesetzt.
Im Hinblick auf das damals geplante S-Bahn-Projekt FL.A.CH wurden allerdings ab dem Jahre 2011 einige der EWR-Eisenbahnrechtsakte im Eisenbahngesetz (EBG) und den entsprechenden Verordnungen umgesetzt. Aufgrund dieser Umsetzung im EBG stellt sich die EFTA-Überwachungsbehörde auf den Standpunkt, dass Liechtenstein zur nationalen Umsetzung aller EWR-Eisenbahnrechtsakte verpflichtet sei. In Verhandlungen mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EU-Kommission konnte die Einigung erzielt werden, dass zur Umsetzung der EWR-Eisenbahnrechtsakte ein Verweis auf das bereits bestehende liechtensteinische Recht ausreichend ist.
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Sowohl von der EFTA-Überwachungsbehörde als auch von der EU-Kommission wurde aber festgehalten, dass es zu Umsetzungsverpflichtungen Liechtensteins kommen könnte, wenn
a) das Projekt S-Bahn FL.A.CH realisiert,
b) das Eisenbahngesetz abgeändert oder
c) ein neuer Konzessionsvertrag mit einem Unternehmen, welches seinen Sitz nicht in einem EWR-Staat hat, abgeschlossen werden sollte.
Die Übernahmen der Richtlinie 2014/88/EU, der Richtlinie (EU) 2016/882 und der Richtlinie 2014/82/EU führen daher erst zu Anpassungen im Eisenbahngesetz, wenn einer der vorgenannten Punkte zutrifft. Sollte dies der Fall sein, wird die Regierung einen Bericht und Antrag an den Hohen Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die entsprechende Abänderung des Eisenbahngesetzes erarbeiten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Bau und Infrastruktur
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Vaduz, 4. Juli 2017
LNR 2017-794
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu den Beschlüssen Nr. 37/2017, Nr. 38/2017 und Nr. 39/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
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1 | Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, Bayern und der Schweiz über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margarethen sowie von Feldkirch nach Buchs vom 27. August 1870. |
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2 | Konzessionsurkunde für die Eisenbahn auf der Strecke liechtensteinisch-österreichische Staatsgrenze bei Schaanwald bis zur liechtensteinisch-schweizerischen Staatsgrenze bei Schaan vom 13. Juni 1977. |
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Mit der Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen Rheineck und Sargans am 1. Juli 1858 begannen erste Verhandlungen zwischen der Schweiz und Österreich, um das schweizerische und österreichische Bahnsystem miteinander zu verbinden. Die Regierung Liechtensteins war dabei bestrebt, diese Verbindungslinie über das eigene Hoheitsgebiet zu führen, damit ein Anschluss Liechtensteins ans Bahnnetz möglich werden sollte. Am 14. Januar 1870 wurde schliesslich die Bewilligung für eine Linienführung ausgesprochen, welche zumindest Teile Liechtensteins (Mauren-Schaanwald, Nendeln, Schaan) mit dem Bahnsystem direkt erschliessen sollte. Am 27. August 1870 wurde in Bregenz der noch heute gültige Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn (nun Republik Österreich), Liechtenstein, Bayern (nun Bundesrepublik Deutschland) und der Schweiz über die Errichtung einer Eisenbahnlinie zwischen Feldkirch und Buchs unterzeichnet. Die neu erstellte Bahnstrecke wurde schliesslich am 24. Oktober 1872 eröffnet.
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Die in Liechtenstein vorhandene Eisenbahninfrastruktur ist im Besitz der Österreichischen Bundesbahnen (inkl. Grund). Das liechtensteinische Bahn-Verkehrsangebot wird, basierend auf dem Konzessionsvertrag, von den ÖBB betrieben. Da das Land Liechtenstein nicht an der Infrastruktur, dem Betrieb oder dem Unterhalt der Eisenbahn beteiligt ist, wurden die EWR-Rechtsakte im Bereich Eisenbahn mit eben dieser Begründung bis zum Jahre 2011 nicht umgesetzt.
Im Hinblick auf das damals geplante S-Bahn-Projekt FL.A.CH wurden allerdings ab dem Jahre 2011 einige der EWR-Eisenbahnrechtsakte im liechtensteinischen Eisenbahngesetz und den entsprechenden Verordnungen umgesetzt. Begründet in der Umsetzung einiger der EWR-Eisenbahnrechtsakte im Eisenbahngesetz, stellte sich die EFTA-Überwachungsbehörde auf den Standpunkt, dass Liechtenstein zur nationalen Umsetzung aller EWR-Eisenbahnrechtsakte verpflichtet sei. Zweifelsohne sei auf liechtensteinischem Staatsgebiet eine Eisenbahninfrastruktur vorhanden und daher seien, unabhängig der Besitzverhältnisse, die EWR-Eisenbahnrechtsakte im Grundsatz für Liechtenstein relevant.
In Verhandlungen mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EU-Kommission konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass zur Umsetzung der EWR-Eisenbahnrechtsakte ein Verweis auf das bereits bestehende liechtensteinische Recht ausreichend ist.
Sowohl von der EFTA-Überwachungsbehörde als auch von der EU-Kommission wurde aber festgehalten, dass es zu Umsetzungsverpflichtungen Liechtensteins kommen könnte, wenn
a) das Projekt S-Bahn FL.A.CH realisiert,
b) das Eisenbahngesetz abgeändert oder
c) ein neuer Konzessionsvertrag, mit einem Unternehmen, welches seinen Sitz nicht in einem EWR-Staat hat, abgeschlossen werden sollte.
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Die EWR-Übernahmen der
Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung im Bereich Eisenbahn;
Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen für Triebfahrzeugführer;
Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer
führen daher erst zu Anpassungen im Eisenbahngesetz, wenn einer der vorgenannten Punkte zutrifft. Sollte dies der Fall sein, wird die Regierung einen Bericht und Antrag an den Hohen Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die entsprechende Abänderung des Eisenbahngesetzes erarbeiten.