Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 53
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bstim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7. Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Ver­si­che­rungs­ver­triebs­ge­setz (VersVertG)
2.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes (FMAG)
3.Abän­de­rung des Sorg­falts­pflicht­ge­setzes (SPG)
4.Abän­de­rung des Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­setzes (VVG)
5.Abän­de­rung des Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes (VersAG)
6.Abän­de­rung des Gewer­be­ge­setzes (GewG)
7.Abän­de­rung des All­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (ABGB)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Durch diese Vorlage soll die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden.
Die verschärften Anforderungen an die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung schlagen sich in umfassenden Neuregelungen nieder, die nicht nur für Versicherungsvermittler (Agenten, Makler), sondern auch für Versicherungsunternehmen gelten, soweit sie im Versicherungsvertrieb tätig sind. Stark erweitert sind zunächst die Informationspflichten, die die Vertreiber, also auch die Versicherungsunternehmen, gegenüber Kunden treffen. Im Weiteren werden durch die Richtlinie die Anforderungen betreffend Fachkenntnisse und Beratung erhöht sowie das Wohlverhalten beim Vertrieb stark erweitert, um dadurch den Kundenschutz zu verbessern.
Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb werden im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten gestellt. Hier kommen den Vertreibern erweiterte Informationspflichten sowie spezielle Pflichten hinsichtlich der Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit von Versicherungsanlageprodukten zu. Besondere Dokumentationspflichten sowie Produktgenehmigungsverfahren sollen zur verbesserten Qualität bei Vertrieb und Beratung beitragen.
Neu wird die Schaffung einer aussergerichtlichen Schlichtungsstelle vorgesehen, welcher die Aufgabe zukommen soll, bei Streitigkeiten zwischen involvierten Parteien zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 11. Juli 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit der Schaffung und der fortlaufenden Revision des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie der entsprechenden Verordnung vom 27. Juni 2006 zum VersVermG wurde in Liechtenstein die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt. Das VersVermG führte erstmals eine Aufsicht über die Versicherungsvermittler ein. Seit Erlass der Richtlinie 2002/92/EG haben sich die Anforderungen an die Vermittlung von Versicherungsprodukten und insbesondere bezüglich der Beratung über dieselben erhöht. Hinzu kommen die komplexen Regelungen und Herausforderungen, die auf europäischer Ebene mit der Schaffung des Aufsichtsregimes Solvabilität II (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
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Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit) erlassen wurden. Diese betreffen zwar nicht in erster Linie den Versicherungsvertrieb, haben aber für die gesamte Regulierung der Versicherungswirtschaft neue Impulse gesetzt.
Mit der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb erfolgt eine massgebliche Erweiterung des bisherigen Richtlinienrechts hinsichtlich der Versicherungsvermittlung. Neu werden auch, insbesondere was die Produkteberatung betrifft, die Versicherungsunternehmen der Richtlinie und damit dem zu schaffenden Gesetz unterstellt. Für sie ist weiterhin die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung einschlägig, doch kommen mit dem neuen Gesetz spezielle und erweiterte Informations- und Beratungspflichten auf sie zu. Diese Tatsache schlägt sich nicht zuletzt im neuen Titel des Gesetzes nieder, welches nun (umfassend) von Versicherungsvertrieb spricht. Nach der Legaldefinition im Gesetz bedeutet Versicherungsvertrieb die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen, das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung. Hinzu kommen die Selektion von Versicherungsprodukten und die Beratung mit Blick auf den Kenntnisstand und die Wünsche der Kunden.
Wie auszuführen sein wird, schaffen die Richtlinie und das neue Gesetz neben den besonderen Pflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten allgemein verschärfte Standards in Bezug auf Wohlverhalten, Transparenz und Fachkenntnisse der Versicherungsvertreiber. Entsprechend nehmen auch die Anforderungen an die Aufsicht durch die FMA zu.
LR-Systematik
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961
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952
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95
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930
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LGBl-Nummern
2018 / 015
2018 / 014
2018 / 012
2018 / 011
2018 / 010
2018 / 009
Landtagssitzungen
06. September 2017
Stichwörter
Anfor­de­rungen betref­fend Fach­kennt­nisse und Bera­tung erhöht
Infor­ma­ti­ons­pflichten
Richt­linie (EU) 2016/97
Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte
Ver­si­che­rungs­ver­mittler (Agenten, Makler)