Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 56
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage 1
Vor­lage 2
Vor­lage 3
Vor­lage 4
Vor­lage 5
Vor­lage 6
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen), sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG)
 
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5
Als Folge der Übernahme der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, in das EWR-Abkommen und der damit nötigen Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht befasst sich die vorliegende Gesetzesvorlage mit der Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals, des Gesetzes über das Dienstverhältnis der Lehrer sowie des Gemeindegesetzes. Mit diesen zwingend erforderlichen Abänderungen des nationalen Rechts wird die Richtlinie im erforderlichen Mass sowie gegebenheitsbezogen umgesetzt.
Die gegenständliche Gesetzesvorlage behandelt schwerpunktmässig zunächst die neue Möglichkeit von Verbänden, Organisationen oder vergleichbaren Vereinigungen, Arbeitnehmer und deren Familienangehörige mit deren Zustimmung in einem von ihnen eingeleiteten Verfahren zu vertreten oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach § 17 ff. der Zivilprozessordnung zu beteiligen.
Eine weitere Anpassung ist dahingehend erforderlich, dass den Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Schutz vor Benachteiligungen oder Repressalien als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Verfahren zur Durchsetzung von Rechten gewährt wird.
Die oben genannten Abänderungen betreffen nicht nur das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, welches auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse angewendet wird, sondern auch die Gesetze betreffend das Staatspersonal, die Lehrer und die Gemeindebediensteten, welche für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gelten.
Ferner ist im Personen- und Gesellschaftsrecht eine Anpassung erforderlich, um sicherzustellen, dass auch eine Person, welche sich um die Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervereinigung bewirbt, sich - ebenso wie jemand, der von einem Verein ausgeschlossen wird - im Ablehnungsfalle gegen diesen Entscheid wehren kann.
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Zudem soll dieses Revisionsvorhaben genutzt werden, um eine von der EFTA-Überwachungsbehörde geforderte Anpassung im Arbeitsvermittlungsgesetz vorzunehmen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Amt für Personal und Organisation
Amt für Volkswirtschaft
Ausländer- und Passamt
Landgericht
Schulamt
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Vaduz, 11. Juli 2017
LNR 2017-856
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Umsetzung Richtlinie 2014/54/EU
Mit Beschluss Nr. 219/2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss am 25. September 2015 beschlossen, die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (Richtlinie 2014/54/EU),1 in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
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Der Landtag erteilte dem Beschluss Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss Bericht und Antrag Nr. 3/2016 am 3. März 2016 seine Zustimmung.
Die Richtlinie ist in der Europäischen Union (EU) am 20. Mai 2014 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten hatten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU bis zum 21. Mai 2016 in Kraft zu setzen. In den EWR-/EFTA-Staaten verlängerte sich die Umsetzungsfrist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses per 1. Juni 2016. Die Umsetzungsfrist ist für die EWR/EFTA-Staaten somit mittlerweile abgelaufen.



 
1ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S. 8 ff.
 
LR-Systematik
2
21
210
2
21
216
1
17
174
4
41
411
1
14
141
8
82
823
LGBl-Nummern
2017 / 424
2017 / 423
2017 / 422
2017 / 421
2017 / 405
2017 / 403
Landtagssitzungen
07. September 2017
Stichwörter
Arbeit­nehmer-Schutz vor Benachteiligungen
Mass­nahmen zur Erleich­te­rung der Aus­übung der Rechte, die Arbeit­neh­mern im Rahmen der Frei­zü­gig­keit zustehen
Mög­lich­keit von Ver­bänden und Orga­ni­sa­tionen, Arbeit­nehmer und deren Fami­li­en­an­ge­hö­rige mit deren Zus­tim­mung in einem Ver­fahren zu vertreten
Über­nahme der Richt­linie 2014/54/EU