Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 58
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Baugesetzes (BauG) (Beschneiung)  
 
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Das generelle Verbot für Beschneiungsanlagen wurde mit der Abänderung des Baugesetzes im Jahre 1998 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt besteht unter bestimmten Voraussetzungen sowie auf der Basis einer festgestellten Umweltverträglichkeit die Möglichkeit der Beschneiung für Teile der Skigebiete Malbun und Steg.
Gemäss Art. 66 Abs. 4 des Baugesetzes ist der Einsatz von Beschneiungsanlagen auf die Schnee- und Kälteperiode zwischen dem 15. November und dem 15. März begrenzt. Mit gegenständlicher Vorlage soll die Zeitspanne zwar beibehalten, jedoch um 14 Tage vorverlegt werden. Somit soll künftig eine Beschneiung bereits ab dem 1. November bis maximal zum 1. März möglich sein, sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Neu soll zudem im Gesetz festgehalten sein, dass der Boden gefroren sein muss.
Eine Beschneiung zu einem früheren Zeitpunkt als dem bislang im Gesetz verankerten soll sicherstellen, dass bei einer vor dem 15. November auftretenden Kälteperiode auch eine frühzeitige Beschneiung und Pistenpräparierung möglich sind. Dies soll dazu beitragen, dass die Tourismusbranche und die Bergbahnen Malbun AG als Betreiberin konkurrenzfähig sind mit vergleichbaren Wintersportgebieten und die Trainings der liechtensteinischen Skiclubs und des liechtensteinischen Skiverbands im Inland durchgeführt werden können.
Damit die Bergbahnen Malbun AG bereits zur Wintersaison 2017/2018 die Möglichkeit hat, ab dem 1. November künstlich zu beschneien, beantragt die Regierung, die vorliegende Regierungsvorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Umwelt
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Vaduz, 11. Juli 2017
RA 2017-812
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Baugesetzes (BauG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die rechtliche Grundlage für künstliche Beschneiungsanlagen wurde mit dem Gesetz vom 21. Oktober 1998 über die Abänderung des Baugesetzes betreffend künstliche Beschneiungsanlagen, LGBl. 1998 Nr. 209, geschaffen.1 Art. 50ter des Baugesetzes (BauG) ermöglichte es den Skiliftbetreibern des Skigebiets, unter bestimmten Voraussetzungen (Gebiet, Fläche usw.) künstlich zu beschneien.
Abs. 4 von Art. 50ter i.d.F. LGBl. 1998 Nr. 209 begrenzte den Einsatz der künstlichen Beschneiung auf die Schnee- und Kälteperiode zwischen dem 15. November
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und dem 1. März. Mit der Totalrevision des Baugesetzes im Jahr 20082 wurde die Möglichkeit zur künstlichen Beschneiung um 14 Tage verlängert, d.h. bis zum 15. März.3 Art. 50ter i.d.F. LGBl. 1998 Nr. 209 sah noch die Abdeckung des gesamten Wasserbedarfs durch Speicher vor. Der Gesetzgeber revidierte diese Vorgabe im Jahr 2005.4 Der Wasserbedarf kann auch durch andere Systeme abgedeckt werden. Das für die Beschneiung notwendige Wasser kann direkt aus dem Wasserreservoir der Wasserversorgung der Gemeinde Vaduz entnommen werden.
Die Abänderung des Baugesetzes betreffend die Bewilligung von Beschneiungsanlagen erfolgte unter Abwägung von ökonomischen und ökologischen Aspekten. Beim liechtensteinischen Skigebiet handelt es sich um ein relativ tief gelegenes Skigebiet. In der Diskussion ist vorgebracht worden, dass aufgrund des Klimawandels das Skigebiet als nicht besonders schneesicher einzustufen ist. Zur Gewährleistung gesicherter Skiabfahrten wurde daher die grundsätzliche Möglichkeit zur künstlichen Beschneiung eingeführt. Mittels des Einsatzes von Beschneiungsanlagen sollen sensible Stellen auf den Pisten künstlich beschneit werden können. Aber auch die eigentliche "Bereitstellung" einer Skipiste in schneearmen Wintern sollte ermöglicht werden.5 Das heisst, es kann vorkommen, dass - wie in der Wintersaison 2016/2017 - z.B. an Weihnachten/Neujahr zur Aufrechterhaltung des Skibetriebes eine vorwiegend künstlich beschneite Piste von der Bergstation Täli bis zur Talstation Täli/Hochegg führt. Der Schutz der Landschaft und der Gewässer sowie die Interessen des Natur- und Gewässerhaushaltes wurden geprüft, diskutiert und schlussendlich durch verschiedene -
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Voraussetzungen und Auflagen berücksichtigt: Für den Einsatz von Beschneiungsanlagen bedarf es einer Baubewilligung gemäss Baugesetz und der Feststellung der Umweltverträglichkeit gemäss dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung6. Der Einsatz ist zudem auf die Schnee- und Kälteperiode zwischen dem 15. November und dem 15. März begrenzt. Chemische und biologische Zusätze sind verboten und der Betrieb darf die Ökologie und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigen.



 
1Vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zur Abänderung des Baugesetzes betreffend die Bewilligung von Beschneiungsanlagen, Nr. 32/1998. Siehe aber auch Punkt 3.3.9 "Beschneiung" im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zur Fassung eines Finanzbeschlusses betreffend das Bergbahnenprojekt zur Erhaltung des Naherholungsgebietes in Malbun, Nr. 112/2003, S. 43 ff.
 
2Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44.
 
3Vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Totalrevision des Baugesetzes, Nr. 112/2008.
 
4Vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Baugesetzes betreffend die Bewilligung von Beschneiungsanlagen, Nr. 24/2005.
 
5Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen zur Abänderung des Baugesetzes betreffend die Bewilligung von Beschneiungsanlagen, Nr. 59/2005, S. 6 ff.
 
6Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 294
2017 / 294
Landtagssitzungen
07. September 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Baugesetz
Beschneiung
Beschneiung bereits ab dem 1. November bis maximal zum 1. März
Boden muss gefroren sein