Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 059/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EU über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors)
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Die Grundlage in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffent-lichen Sektors bildet bislang das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), LGBl. 2008 Nr. 205, mit dem die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in Liechtenstein in inner-staatliches Recht umgesetzt wurde. Die PSI-Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind.
Ziel der Änderungsrichtlinie 2013/37/EU ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen durch mehr Transparenz und fairen Wettbewerb, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern und auf diese Weise das Wirtschaftswachstum zu steigern. Dazu wird erstmals ein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung geschaffen und der Anwendungsbereich auf Bibliotheken, Museen und Archive sowie auf Forschungseinrichtungen erweitert. In der Folge sind auch Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen zu erstellen. Dokumente müssen künftig, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden, wobei für diese Dienstleistung grundsätzlich nur ein Entgelt gefordert werden darf, welches auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt ist.
Die Änderungsrichtlinie 2013/37/EU bedingt hinsichtlich dieser Punkte eine Abänderung des bereits bestehenden Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), LGBl. 2008 Nr. 205.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Stabsstelle EWR
Amt für Informatik
Amt für Kultur
Universität Liechtenstein
Landesverwaltung
Gemeinden
öffentlich-rechtliche Stiftungen und Anstalten
Andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die überwie-gend vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentli-chen Rechts finanziert werden, deren Aufsicht unterliegen oder deren Verwal-tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
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Vaduz, 29. August 2017
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 059/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. März 2017 zu unterbreiten.
Am 17. März 2017 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 059/2017).
Die Richtlinie ist in den EU-Mitgliedstaaten am 17. Juli 2013 in Kraft getreten und war bis spätestens 18. Juli 2015 umzusetzen.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das (spätere) Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses als Umsetzungsfrist.