Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), des Heimatschriftengesetzes (Hschg) sowie des Asylgesetzes (AsylG)
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Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit der Abänderung des Ausländergesetzes (AuG), des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG), des Heimatschriftengesetzes (HSchG) und des Asylgesetzes (AsylG). Die Teilrevisionen dieser Gesetze sind einerseits aufgrund der Umsetzung von EU-Richtlinien notwendig und andererseits besteht aufgrund der bisherigen Praxis und den Entwicklungen in den letzten Jahren Anpassungsbedarf, welcher sich auch im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung bestätigt hat.
Mit der Teilrevision des Ausländergesetzes wird insbesondere die EU-Rückführungsrichtlinie vollständig umgesetzt. Dazu gehört die Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Definition der Rückkehr in den Heimat- und Herkunftsstaat, in einen Staat, mit dem ein Rückübernahmeabkommen besteht oder in den der Ausländer freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen zu betrauen. Dies gehört zur Umsetzung des von der EU geforderten Systems zur Überwachung von Ausschaffungen. Hinzu kommen Anpassungen der Haftbedingungen.
Überdies wird diese Revision genutzt, um diverse Anliegen aus der Praxis auf Gesetzesstufe umzusetzen. Dazu gehören Anpassungen betreffend die Gültigkeitsdauer von Bewilligungen sowie eine Harmonisierung der Regelung des Verbleiberechts nachgezogener Familienangehöriger nach dem Ausländergesetz mit dem Personenfreizügigkeitsgesetz. Daneben wurden die im Ausländergesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen einer Prüfung unterzogen und verschiedene Neuerungen aufgenommen. Insbesondere wurde die Dublin-Haft auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt sowie eine Grundlage für die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen im Ausländerrecht geschaffen. Aufgrund von Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung wird eine Verschärfung der Strafbestimmungen zur Schlepperei vorgenommen.
Im Personenfreizügigkeitsgesetz werden im Hinblick auf die Personenfreizügigkeitsrichtlinie vor allem Änderungen in Bezug auf das Daueraufenthaltsrecht vorgenommen. Zudem hat die Praxis gezeigt, dass einige Bestimmungen des Auslän-
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dergesetzes auch im Personenfreizügigkeitsgesetz aufzunehmen sind, wie beispielsweise die Regelung zum Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises.
Weiters werden auch Anpassungen im Heimatschriftengesetz, insbesondere in Bezug auf die alleinige Zuständigkeit des Zivilstandsamtes für die Ausstellung von Heimatscheinen, sowie eine legistische Anpassung im Asylgesetz vorgenommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Ausländer- und Passamt
Landgericht
Landesgefängnis
Landespolizei
Staatsanwaltschaft
Stabsstelle EWR
Zivilstandsamt
Amt für Soziale Dienste
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Vaduz, 4. September 2017
LNR 2017-1032
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz, AuG), des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), des Heimatschriftengesetzes (HSchG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) an den Landtag zu unterbreiten.
Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
1 (Rückführungsrichtlinie) ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes. Liechtenstein hat -
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diese Richtlinie grösstenteils mit der am 1. September 2011 in Kraft getretenen Revision des Ausländergesetzes
2 umgesetzt.
Nach dem Schengen-Beitritt Liechtensteins hat die EU-Kommission die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in Liechtenstein überprüft und ist dabei auf einzelne Artikel gestossen, die ihrer Ansicht nach nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden.
Im Rahmen der Schengenevaluierung Liechtensteins im Jahre 2015 hat die EU-Kommission nochmals bemängelt, dass eine Bestimmung der Rückführungsricht-linie betreffend das notwendige Monitoring-System zu den Ausschaffungen nicht ausreichend umgesetzt ist und forderte bei weiteren Bestimmungen eine detailliertere Umsetzung.
Die geforderten Anpassungen sollen nun mit der gegenständlichen Vorlage vor-genommen werden. Diese Anpassungen sind auch vor dem Hintergrund, dass auf Seiten der EU starke Bestrebungen bestehen, aufgrund der aktuellen Migrationslage insbesondere Rückführungen von Personen in Heimat- oder Herkunftsstaaten zu stärken, relevant.
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1 | Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98. |
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2 | Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311. |
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